VwGH vom 06.10.1994, 94/16/0080
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der I in Z, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zahlungsauftrag vom , schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes für ZRS Wien der Beschwerdeführerin betreffend ein streitiges Verfahren insgesamt einen Betrag von S 59.620,-- vor.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Berichtigungsantrag, den sie wie folgt begründete:
"Eine Ersatzpflicht meinerseits im Sinne des § 20 GJGebGes 1962 in der Höhe des Gebührenbetrages von S 12.267,-- steht noch nicht abschließend fest, da nach wie vor trotz Urgenz beim erkennenden Gericht seit ein Antrag meinerseits, dem Beklagten die Verfahrenshilfe zu entziehen bzw. deren Erlöschen festzutellen, offen ist (ON 78). Unter einem habe ich die Erledigung dieses Antrages urgiert. Darüberhinaus bestreite ich die Höhe des Ansatzes von S 12.267,--, weil im Zweifel gemäß § 20 Abs. 1 GJGebGes nur die Hälfte der Gebühr einzuheben wäre.
Darüberhinaus besteht für mich für die Sachverständigengebühren laut Beschluß ON 43 meinerseits keine Ersatzpflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 GEG, womit die Vorschreibung eines Gebührenbetrages von S 15.150,-- unter diesem Titel zu Unrecht erfolgt ist.
Auch wurde die Entscheidungsgebühr nicht richtig berechnet und erweisen sich die einzelnen Gebührenansätze für die aufgelisteten Ordnungsnummern ansonsten ebenfalls als unzutreffend und überholt."
Die belangte Behörde gab diesem Antrag teilweise Folge, nahm eine Berichtigung dahingehend vor, daß insgesamt ein Betrag von S 57.840,-- vorgeschrieben wurde und legte die Gründe für ihre Entscheidung im einzelnen näher dar. Sie ging dabei davon aus, daß mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom (ON 88 des Gerichtesaktes) die Klage der Beschwerdeführerin zur Gänze kostenpflichtig abgewiesen worden sei. Der vorgeschriebene Betrag beinhaltet ua. S 12.698,-- Entscheidungsgebühr und S 11.597,-- betreffend die Gebühren der beklagten Partei, welche Verfahrenshilfe genoß.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten nur durch die Vorschreibung der Entscheidungsgebühr von S 12.698,-- für das Urteil ON 88 sowie durch den Betrag von S 11.597,-- (= Gebühren der befreiten beklagten Partei gemäß § 20 Abs. 1 GJGebGes) verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten sowohl des Verwaltungsverfahrens als auch des Gerichtsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat die Überprüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes stattzufinden. Indem sich die Beschwerde im Ergebnis in der Behauptung erschöpft, das Gerichtsverfahren sei nicht durch das Urteil vom , sondern vielmehr durch einen schon zuvor abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich vom 8 Mai bzw. beendet worden, worin die Parteien allgemeine Kostenaufhebung vereinbart hätten, verstößt die Beschwerde gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot. Damit ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden.
Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, daß Prozeßparteien durch einen außergerichtlichen Vergleich, den sie dem Gericht vor Urteilsfällung nicht entsprechend nahe bringen, das durch die Fällung des Urteiles, welches die Parteien in weiterer Folge auch noch in Rechtskraft erwachsen lassen, bewirkte Entstehen der einschlägigen Gebühren nach den auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtsvorschriften (hier § 2 Z. 3 lit. c bzw. § 20 Abs. 1 GJGebGes) nicht verhindern können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.