VwGH vom 28.04.1994, 94/16/0073
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des R in H, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom , Zl. Jv 19752-33/93-2, betreffend Nachlaß von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der dem Beschwerdeschriftsatz beiliegenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen und dem zum Zwecke der Erlangung der Verfahrenshilfe vorgelegten Vermögensbekenntnis folgendes:
Der Beschwerdeführer strebt hinsichtlich einer Summe von S 2.040,-- (S 540,-- Entscheidungsgebühren und S 1.500,-- Pauschalgebühren) die Gewährung eines Nachlasses gemäß § 9 Abs. 2 GEG an, welchem Antrag die belangte Behörde mit dem jetzt vor dem Verwaltungsgerichtshof (wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) angefochtenen Bescheid im wesentlichen mit der Begründung keine Folge gab, der Beschwerdeführer erziele aus seiner Tätigkeit als Berufschullehrer nach Abzug gepfändeter Bezugsteile eine monatliches Nettoeinkommen von ca. S 8.100,-- und sei Hälfteeigentümer einer Liegenschaft. Ein Härtefall, der eine endgültige Befreiung von der Einhebung der in Rede stehenden Gebühren rechtfertigen könnte, läge nicht vor; die Gewährung einer Stundung oder Bewilligung einer Teilzahlung sei vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden.
Der Beschwerdeführer deklarierte in seinem Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe unter der Rubrik IV "Vermögen" unter anderem per ein Bankguthaben von S 2.860,07.
Allein daraus folgt aber, daß dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit anhaftet, weil angesichts dieses vom Beschwerdeführer selbst einbekannten Guthabens von der vom Gesetz für einen Nachlaß ausdrücklich geforderten "besonderen Härte" im Falle der Einbringung der Gebührensumme von S 2.040,-- keinesfalls gesprochen werden kann. Sohin war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne daß es notwendig gewesen wäre, auf die Beschwerdeargumente im einzelnen einzugehen, in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung konnte wegen der besonders einfachen Rechtsfrage durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Mit Rücksicht auf diese Entscheidung erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch durch den Berichter über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 532, letzter Absatz und 533 erster Absatz referierte hg. Judikatur).