VwGH vom 10.03.1999, 97/09/0310
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des J in Wien, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in Wien I, Landskrongasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/ /37/00700/95, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. schuldig erkannt, er habe als Inhaber des Einzelunternehmens "Firma J" mit dem Sitz in Wien zu verantworten, daß dieser Arbeitgeber am auf einer näher bezeichneten Baustelle in Münchendorf fünf namentlich genannte polnische Staatsangehörige ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung mit Maurerarbeiten beschäftigt habe. Wegen dieser als (fünf) Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Taten wurden über den Beschwerdeführer (nach dem vierten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG) in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe die von der Strafbehörde erster Instanz festgesetzten fünf Geldstrafen auf jeweils S 50.000,-- (die fünf Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils zehn Tage) und der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf S 25.000,-- herabgesetzt (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betrifft die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Beschäftigung des polnischen Staatsangehörigen W).
Gegen diesen Bescheid - im Umfang des Spruchpunktes I. - richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen festgestellt, daß die Ausländer zumindest am von der Firma Personal am Bau Baumeister- und Baupersonalbereitstellungsgesellschaft mbH an den Beschwerdeführer überlassen worden und von diesem auf der näher bezeichneten Baustelle in Münchendorf mit Maurerarbeiten beschäftigt worden seien. In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die Ausländer von der genannten Gesellschaft im Wege der Arbeitskräfteüberlassung ausgeliehen habe, sodaß er Beschäftiger in Sinn des § 3 Abs. 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und somit Arbeitgeber im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. c AuslBG und für die Beschäftigung der Ausländer verantwortlich gewesen sei. Daß für die verfahrensgegenständlichen Ausländer keine arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen bestanden haben, sei unbestritten. Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen sei somit erwiesen.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Unterlassung der Einvernahme der beantragten Zeugen S und T. Durch die Einvernahme dieser Zeugen hätte erwiesen werden können, daß "die mündlichen Vereinbarungen zwischen mir und 'Personal am Bau' tatsächlich so waren, wie ich dies geschildert habe". Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht er im wesentlichen geltend, er sei als Subunternehmer bezüglich der Durchführung von Putz- bzw. Verputzarbeiten tätig geworden. Verputzarbeiten würden zu mehr als 95% Arbeitsleistung darstellen. Danach sei zu überlegen, ob dies die Qualifikation als Werkleistung im Sinn von § 1151 ABGB ausschließe. Dies sei nicht anzunehmen. Seine "Subunternehmerschaft" könne nicht dahin umgedeutet werden, daß "ich lediglich Arbeitskräfte gemietet hätte, weil eben die Arbeitsleistung, wie geschildert, besonders im Vordergrund steht". Es sei auch überprüfenswert, ob eine erstinstanzliche Entscheidung vorliege, weil die seinem Vertreter zugegangene Kopie lediglich die Unterschrift eines Kanzleileiters und keine Unterschrift des Bezirksamtsleiters aufweise.
Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, diese zum Erfolg zu führen.
Entgegen den (das rechtswirksame Zustandekommen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Zweifel ziehenden) Beschwerdeausführungen wurde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten das erstinstanzliche Straferkenntnis im Sinn des § 18 Abs. 2 erster Satz AVG (i.V. m. § 24 VStG) durch Unterschrift des zuständigen Bezirksamtsleiters genehmigt. Die auf den zugestellten Ausfertigungen dieses Straferkenntnisses durch unterfertigten Beglaubigungsvermerk vorgenommene Beglaubigung der Kanzlei im Sinn von § 18 Abs. 4 AVG entsprach daher der tatsächlich erfolgten Genehmigung.
Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Tatbestandselement bewilligungspflichtiger Beschäftigungen nach dem AuslBG zu entkräften. Entgegen der dargelegten Ansicht des Beschwerdeführers war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde das von ihm ins Treffen geführte Vertragsverhältnis mit "Personal am Bau" über die Erbringung von Verputzarbeiten als nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte im Sinn von § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG und nicht als Werkvertragsverhältnis qualifizierte, weil derartige einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können. Für die vorliegende Bestrafung nach dem AuslBG war entscheidend, daß die Ausländer von dem Unternehmen des Beschwerdeführers - sei es als deren unmittelbarer Arbeitgeber, sei es als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte verwendet wurden
(§ 2 Abs. 2 lit. a bis e AuslBG). Der Beschwerdeführer verkennt, daß zufolge § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG somit Arbeitgeber auch der ist, der im Rahmen des Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/09/0250, und vom , Zl. 95/09/0155).
Ist somit selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens von nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigungen (in Form von Arbeitskräfteüberlassung) auszugehen bzw. der objektive Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen, dann fehlt den vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgeworfenen Verletzungen von Verfahrensvorschriften - ohne, daß zu prüfen ist, ob sie tatsächlich vorliegen - jedenfalls die erforderliche Relevanz, da die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte gelangen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am