VwGH vom 16.11.1995, 94/16/0068
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der H-GmbH & Co KG in E, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 60.478-6/93, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet.
Komplementärin ist demzufolge die H. GmbH, während die Kommanditisten Johann H. und Helmut S. eine Einlage von je S 2,000.000,-- einbrachten. In Anrechnung auf diese Einlage brachte Johann H. sein Hotelunternehmen mit allen Aktiven und Passiven einschließlich einer Liegenschaft in die Kommanditgesellschaft ein.
Anläßlich dieses Erwerbsvorganges schrieb das Finanzamt Grunderwerbsteuer von der ermittelten Gegenleistung in Höhe von S 18,782.373,-- vor. Bei Ermittlung der Gegenleistung ging das Finanzamt von den übernommenen Verbindlichkeiten zuzüglich der erworbenen Gesellschaftsrechte (S 2,000.000,--) aus, soweit sie auf den Wert der Liegenschaften (im Verhältnis zu den gesamten Aktiven) entfielen.
In der Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid wurde insbesondere die Meinung vertreten, bei Einbringung von Grundstücken in eine neu gegründete Gesellschaft könne der Wert der Gegenleistung nicht ermittelt werden. Die Grunderwerbsteuer sei daher vom Wert des Grundstückes (= Einheitswert) zu bemessen.
Abgesehen von einem nicht den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Eventualbegehren hinsichtlich der Höhe der Gegenleistung wurde dem Berufungsantrag von der belangten Behörde keine Folge gegeben.
In der Beschwerde gegen den von der belangten Behörde erlassenen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die Gegenschrift der belangten Behörde vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich der von ihr vertretenen Auffassung, bei der Gründung einer (Personen-)Gesellschaft sei der Wert der Gegenleistung in der Regel nicht zu ermitteln, insbesondere auf die hg. Erkenntnisse vom , 1687/57, Slg. Nr. 2203/F, und vom , 1330/61. Damit übersieht die Beschwerdeführerin aber, daß der Verwaltungsgerichtshof die darin zum GrEStG 1955 vertretene Auffassung im Geltungsbereich der GrEStG 1987 nicht mehr aufrechterhalten hat. Im Erkenntnis vom , 89/16/0101, hat der Gerichtshof die Ansicht vertreten, daß bei Einbringung von Liegenschaften in eine neu gegründete Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung zu berechnen sei. Im weiteren Erkenntnis vom , 92/16/0152, hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß diese Auffassung auch für den Fall der Einbringung von Liegenschaften in eine neu zu gründende Personengesellschaft zu gelten hat.
Die Einbringung von Sacheinlagen in eine Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft ist als Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und dem einbringenden Gesellschafter anzusehen, wodurch die Annahme gerechtfertigt ist, daß die Einbringung von Einlagen in die Gesellschaft mit der Einräumung von Gesellschaftsrechten abgegolten wird (vgl. die Erkenntnisse je vom , 92/16/0152 und 93/16/0115).
Gerade die von der belangten Behörde auf der Grundlage der Eröffnungsbilanz der beschwerdeführenden KG angestellte Berechnung zeigt dabei deutlich, daß die Gegenleistung im Falle der Einbringung eines Unternehmens in eine neu gegründete Kommanditgesellschaft sehr wohl zu ermitteln ist, sodaß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z. 1 GrEStG 1987 für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer nach dem Wert (Einheitswert) des Grundstückes nicht erfüllt sind. Wenn die belangte Behörde bei ihrer Berechnung zunächst von der Summe der von der Beschwerdeführerin übernommenen Verbindlichkeiten und der von Johann H. erbrachten Einlage als Summe der von ihm erworbenen Gesellschaftsrechte ausgegangen ist und davon den auf das unbewegliche Vermögen entfallenden Anteil als Bemessungsgrundlage herangezogen hat, so hat sie diese Ermittlung nicht mit einer Rechtswidrigkeit belastet.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, daß ein Einheitswert des Betriebsvermögens der Kommanditgesellschaft erst zum nächstfolgenden Jahresbeginn festgestellt werden könne, geht schon deswegen ins Leere, weil Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der Wert der Gesellschaftsrechte, nicht aber der Wert des Betriebsvermögens ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei im Hinblick darauf, daß die dem Beschwerdefall zugrunde liegende Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung zum GrEStG 1987 klargestellt ist, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.