VwGH vom 19.12.1996, 94/16/0063
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der C-Aktiengesellschaft in E, Schweiz, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Tarifbescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. C 1269/2/1-III/7/93, betreffend Tarifierung von "Motorschlitten - Ski-doo Grand Touring XTC", zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In einer mit datierten, am beim Bundesministerium für Finanzen eingelangten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Tarifbescheides für einen Motorschlitten - Ski-doo "Grand Touring XTC". Als Zweckbestimmung dieser Ware wurde "Transportgerät" angeführt. Es dürfe nur für "Verletztentransport, Hüttenversorgung, Katastropheneinsätze, Liftbetreuung, Materialtransport, Wildfütterung, Loipendienst (Präparierung mit angehängtem Loipenspurgerät), Rundfunksenderbetreuung und ärztlicher Versorgung" verwendet werden. Begehrt wird die Einreihung unter die Zolltarifnummer 8701 30 210 A3.
Dem Antrag war ein Prospekt angeschlossen, auf dem die Ware abgebildet ist. Danach ist der Motorschlitten mit einer Doppelsitzbank, auf der rittlings gesessen wird, ausgestattet. Der Motorschlitten wird über eine einzige mittlere Raupe angetrieben und verfügt über zwei vordere Kufen. Auf dem Prospekt sind eine Gepäckablage und die Anhängevorrichtung (Hakenkupplung) gesondert abgebildet. Im Text des Prospektes ist besonders auf die Möglichkeit, Lasten (mit einem angehängten Lastschlitten) zu befördern, hingewiesen. Außerdem ist von einer "stabilen Anhängekupplung" die Rede.
Weiters war dem Antrag ein Datenblatt angeschlossen, in dem unter die Überschrift "Option" ausgeführt war:
"Umweltpaket (provisorisch) bestehend aus:
Höhenabstimmkit, Abhängekupplung (Haken-Typ), Zusatzbremse, Schallisolierung."
Mit dem angefochtenen Tarifbescheid wurde festgestellt, daß die in Rede stehende Ware als "Fahrzeuge, besonders für das Fahren auf Schnee gebaut, neue" in die Unternummer 8703 10 A des Zolltarifs einzureichen sei. In der Begründung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, daß Traktoren (Zugmaschinen) der Waren-Nr. 8701 gemäß Anmerkung 2 zum Kapitel 87 im wesentlichen dafür gebaut sein müssen, andere Fahrzeuge, Geräte oder Lasten zu ziehen oder zu schieben. Dies treffe auf das gegenständliche Fahrzeug nicht zu, weil die Anhängekupplung laut vorgelegtem technischen Datenblatt und Prospekt nicht zur serienmäßigen Ausstattung gehöre und der Motorschlitten außerdem nicht zwei Raupen - wie dies bei Motorschlitten zum Ziehen üblich sei -, sondern nur eine Raupe besitze. Das Fahrzeug weise vielmehr eine Doppelsitzbank mit Rückenlehne auf und sei daher als Kraftfahrzeug, das hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut ist, in die Waren-Nr. 8703 einzureihen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf "gesetzmäßige Tarifierung des Produktes "Motorschlitten Ski-doo Grand Touring XTC"" verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte
die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes 1988 bildet der im Anhang angeschlossene Zolltarif, der auch die Allgemeinen Vorschriften für seine Auslegung (AV) und die Zollbegünstigungsliste umfaßt, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes. Nach den Allgemeinen Vorschriften sind für die Einreihung der Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend.
Nach Auffassung der belangten Behörde ist das in Rede stehende Fahrzeug unter folgende Waren-Nr. einzureihen:
"8703 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich
für die Beförderung von Personen gebaut sind (andere als solche der Nr. 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:
8703 10 - Fahrzeuge, besonders für das Fahren auf Schnee
gebaut; ...
A Neue ..."
Nach Meinung der Beschwerdeführerin ist die nachfolgende (auszugsweise wiedergegebene) Waren-Nr. maßgebend:
"8701 Traktoren (Zugmaschinen) ...
8701 30 - Raupenzugmaschinen
A Neue ..."
Nach Anmerkung 2 zum Kapitel 87 gelten als Traktoren (Zugmaschinen) Kraftfahrzeuge, die im wesentlichen dafür gebaut sind, andere Fahrzeuge, Geräte oder Lasten zu ziehen oder zu schieben. Sie können auch mit einer kleinen Ladefläche oder einer ähnlichen Vorrichtung ausgestattet sein, die im Zusammenhang mit ihrem Hauptverwendungszweck (Ziehen oder Schieben) das Befördern von Werkzeugen, Saatgut, Düngemitteln und dergleichen ermöglichen.
Für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Einreihung des streitgegenständlichen Motorschlittens ist somit erforderlich, daß dessen Hauptverwendung im Ziehen oder Schieben anderer Geräte und dergleichen liegt. Nach der im Verwaltungsverfahren auf Grund des Datenblattes und des angeschlossenen Prospektes festgestellten Bauart und dem angegebenen Verwendungszweck dient der in Rede stehende Motorschlitten demgegenüber weitaus überwiegend der Beförderung von Personen. Ob die Ausführung der Beschwerdeführerin, daß Anhängervorrichtungen bei allen Fahrzeugen, die nach Österreich gebracht wurden, vorhanden sind, zutrifft, mag dabei dahingestellt bleiben, weil das Vorhandensein einer Anhängervorrichtung an dem im Vordergrund stehenden Charakter des Fahrzeuges (im wesentlichen zur Personenbeförderung) nichts ändern kann, zumal auch die Erläuterungen dieses Auslegungsergebnis nahelegen. Da somit der gegenständliche Motorschlitten nicht "im wesentlichen zum Ziehen und Schieben" gebaut ist, kann er nach Anmerkung 2 zu Kapitel 87 nicht als Traktor (Zugmaschine) angesehen werden. Eine Einordnung in Tarifposition 87 01 30 scheidet damit aus. Es bleibt nur übrig, das Gerät der Tarifposition 87 03 10 zuzuweisen, wo Fahrzeuge, besonders für das Fahren auf Schnee gebaut, namentlich genannt sind, was die Geräte nach ihrem Hauptverwendungszweck auch sind.
Aus den angführten Gründen war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.