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VwGH vom 21.01.1998, 97/09/0297

VwGH vom 21.01.1998, 97/09/0297

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Helga Engin-Deniz in Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz und Mag. Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien I, Stubenring 16, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 10/12113/148 3962/1995, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte am beim Arbeitsmarktservice Angestellte Wien die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die polnische Staatsangehörige Mag. Anna Dykij (geboren: ) für die berufliche Tätigkeit als Sprachlehrerin für die polnische Sprache.

Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Angestellte Wien mit Bescheid vom gemäß § 4 Abs. 3 Z. 11 und § 4 Abs. 7 AuslBG (den letztgenannten Versagungsgrund in Zusammenhalt mit der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, BGBl. Nr. 944/1994, und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung) ab.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Sie brachte darin im wesentlichen vor, die angewendete Höchstzahl für das Jahr 1995 sei nicht überschritten. Die Verordnung BGBl. Nr. 944/1994 sei gesetzwidrig. Die Bewilligung hätte im Rahmen der Verordnung BGBl. Nr. 278/1995 erteilt werden müssen. Die beantragte Ausländerin spreche perfekt Polnisch und Deutsch, sie habe Erfahrung im Bereich der Kinderbetreuung und eigne sich hervorragend zur Betreuung ihres Enkelkindes. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände - die beantragte Ausländerin sei mit einem der Söhne der beschwerdeführenden Partei befreundet - sei die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 8 AuslBG gerechtfertigt. Die beantragte Ausländerin sei als Studentin in Österreich; es wäre daher für sie ein Vorteil, wenn sie sich neben ihrem Studium ein gewisses Einkommen sichern könnte.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 7 AuslBG und im Zusammenhalt mit § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG sowie der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995 und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/09/0071-8, wurde dieser Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In dieser Entscheidung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die von der belangten Behörde angewendete Verordnung über die Bundeshöchstzahl 1995 gesetzwidrig war (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ,

Zlen. V 110/96-6,u.a.).

Mit Schreiben vom gewährte die belangte Behörde im fortgesetzten Berufungsverfahren Parteiengehör. Im Rahmen dieses Vorhaltes wurde die beschwerdeführende Partei von der Überschreitung der für das Kalenderjahr 1997 festgesetzten Bundeshöchstzahl, die zur Anwendung kommenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 AuslBG und die im vorliegenden Fall als nicht erfüllt angesehenen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren in Kenntnis gesetzt.

Die beschwerdeführende Partei nahm zu diesem Vorhalt mit Schreiben vom Stellung. Sie brachte darin - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch relevant - im wesentlichen vor, die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 AuslBG seien erfüllt. Für die beantragte Ausländerin seien in der Vergangenheit mehrere Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt worden. Im Zuge dieser Verfahren sei sie gemäß § 20b AuslBG berechtigt gewesen, die beantragte Ausländerin während der in diesem Schriftsatz im einzelnen dargestellten Zeiten vorläufig zu beschäftigen. Innerhalb des Zeitraumes bis sei die beantragte Ausländerin demnach insgesamt 57 Wochen in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Da die beantragte Ausländerin die erforderlichen Anwartschaftszeiten vor dem aufweise, sei für die Beurteilung eines "etwaigen Arbeitslosengeldanspruches" gemäß § 79 Abs. 28 AlVG noch die vor der Novelle

BGBl. Nr. 201/1996 geltende Rechtslage maßgeblich. Demnach sei es nicht erforderlich, daß die für den Ausländer erteilte Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" ausgestellt worden sei. Daß sich diese Rechtslage geändert habe sei im vorliegenden Fall unerheblich. Eine etwaige Überschreitung der Bundeshöchstzahl sei daher unbeachtlich.

Mit dem als Ersatzbescheid im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 7 AuslBG und in Zusammenhalt mit § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG sowie der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1997 und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und der maßgebenden Rechtslage - soweit für den Beschwerdefall relevant - aus, auf die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 646/1996, für das Kalenderjahr 1997 festgesetzte Bundeshöchstzahl (262 246) seien nach der Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich zum Stichtag Ende Juni 1997 bereits 268 786 Ausländer anzurechnen; die Bundeshöchstzahl 1997 sei demnach überschritten. Der Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 7 AuslBG sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die beantragte ausländische Arbeitskraft habe aufgrund von Berechtigungen zur vorläufigen Beschäftigungsaufnahme gemäß § 20b AuslBG zahlreiche Vordienstzeiten bei der beschwerdeführenden Partei aufzuweisen; laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger habe das letzte derartige Dienstverhältnis am geendet. Die beantragte Ausländerin sei nicht aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG unselbständig beschäftigt; es sei für sie auch keine Sicherungsbescheinigung ausgestellt worden. Insoweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom behauptet habe, daß die beantragte Ausländerin bereits einen Arbeitslosengeldanspruch erworben hätte, werde mitgeteilt, daß "laut Auskunft der hieramtlichen Abteilung für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung" kein Anspruch auf eine Leistung nach dem AlVG bestehe. Die beantragte Ausländerin gehöre somit nicht zu dem Personenkreis, der bereits auf die ausgeschöpfte Bundeshöchstzahl angerechnet werde. Auf die beantragte ausländische Arbeitskraft würden auch nicht die Voraussetzungen für eine Überziehung der Bundeshöchstzahl nach der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BGBl. Nr. 278/1995) insbesondere auch nicht nach deren § 1 Z. 3 zutreffen. Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei kein gesamtwirtschaftliches Interesse an der Beschäftigung des beantragten Ausländers abzuleiten. Der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung stehe daher der Versagungsgrund nach § 4 Abs. 7 AuslBG entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beantragte ausländische Arbeitskraft verletzt. Sie bringt dazu im wesentlichen vor, die belangte Behörde stütze sich hinsichtlich der Tatsache, daß der beantragten Ausländerin kein Arbeitslosengeldanspruch zustünde, auf eine Auskunft einer behördeninternen Abteilung für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung. Diese Auskunft sei ihr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Stellungnahme vorgehalten worden. Die belangte Behörde habe dadurch das Recht auf Parteiengehör verletzt. In ihrer Stellungnahme vom "" (richtig: ) habe sie im einzelnen ausgeführt, daß der beantragten Ausländerin sehr wohl ein "Anspruch auf Arbeitslosenentgelt zusteht". Die beantragte Ausländerin verfüge - wie in der genannten Stellungnahme dargelegt - über die erforderlichen Anwartschaftszeiten für einen Arbeitslosengeldanspruch. Zu diesem Tatsachenvorbringen habe sie entsprechende Beweisanträge gestellt. Diese Anwartschaftszeiten seien vor dem erworben worden, sodaß für die Beurteilung des Arbeitslosengeldanspruches die Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich sei. Es sei daher nicht erforderlich, daß die für den Ausländer erteilte Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" ausgestellt worden sei. Die Argumentation der belangten Behörde könnte auch bedeuten, daß sie darauf abgestellt habe, daß die beantragte Ausländerin keine Leistungen nach dem AlVG beziehe. Die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 7 AuslBG könne nicht dahin verstanden werden, daß ein Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG nur dann bestehe, wenn die beantragte ausländische Arbeitskraft im Entscheidungszeitpunkt über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung "tatsächlich Leistungen nach dem AlVG bezieht". Dies würde darauf hinauslaufen, daß der Antrag auf Arbeitslosengeld von der beantragten ausländischen Arbeitskraft rechtzeitig gestellt wurde. Der Sinn der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 7 AuslBG bestehe darin, einer ausländischen Arbeitskraft, die ohnedies Leistungen der Arbeitslosenversicherung "in Anspruch nehmen könnte" und von der Arbeitsmarktverwaltung "auf dem österreichischen Arbeitsmarkt legalerweise vermittelt werden könnte" eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werde. Daß diese Leistung tatsächlich in Anspruch genommen werde, könne nicht entscheidend sein. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, daß die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 7 AuslBG nicht erfüllt sei, weil die beantragte Ausländerin "dzt. keine Leistungen nach dem AlVG in Anspruch nimmt", sei dies rechtswidrig. Dem stehe auch nicht der Umstand entgegen, daß die für die beantragte Ausländerin ausgestellte Aufenthaltsbewilligung auf den Zweck "B/Studium" laute.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 7 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 257/1995 (i.V.m. § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG sowie die Verordnungen über die Bundeshöchstzahl 1997 BGBl. Nr. 646/1996 und die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung BGBl. Nr. 278/1995) gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung dürfen unbeschadet des § 12a Abs. 2 Beschäftigungsbewilligungen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat.

Die beschwerdeführende Partei tritt den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach die im Beschwerdefall maßgebende Bundeshöchstzahl 1997 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides überschritten seien, nicht entgegen. Daß die beantragte Ausländerin dem im § 1 der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung umschriebenen Personenkreis zuzuordnen sei und derart die beantragte Beschäftigungsbewilligung im Bundeshöchstzahlen-Überziehungsverfahren zu erteilen gewesen wäre, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht mehr behauptet. Es geht im Beschwerdefall demnach ausschließlich darum, ob die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 7 Satz 2 AuslBG im für die belangte Behörde maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen sind und solcherart der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung wegen Überschreitung der Bundeshöchstzahl (hier: 1997) abgelehnt werden durfte.

Der mit in Kraft getretene - und im Hinblick auf die Bescheiderlassung am im Beschwerdefall anzuwendende - § 6 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 47/1997 (vgl. § 79 Abs. 39 leg. cit.) lautet:

"(1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung kommen in Betracht:


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1.
Arbeitslosengeld;
2.
Notstandshilfe;
3.
Sondernotstandshilfe;
4.
Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung.

(2) Die Bezieher der vorstehenden Leistungen sind krankenversichert.

(3) Der Bezug von Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz schließt den Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz aus."

Mit Rücksicht auf die im Beschwerdefall gegebene Sachlage kann sich die weitere Erörterung auf die sozialversicherungsrechtliche Leistung des Arbeitslosengeldes beschränken. Dieses gehörte schon gemäß § 6 Abs. 1 lit. a AlVG in der wiederverlautbarten Fassung BGBl. Nr. 609/1977 zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

§ 7 Abs. 1 bis 4 AlVG (in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996) lautet:

"(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1.der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.die Anwartschaft erfüllt und

3.die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, wer

1. sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält und

2. sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten darf (Abs. 4).

(4) Im Sinne des Abs. 3 Z. 2 dürfen sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten:

1. Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Aufenthaltszwecke und die Form der Aufenthaltsbewilligung, BGBl. Nr. 395/1995) besitzen,

2. Ausländer, die nach § 12 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, aufenthaltsberechtigt sind,

3. Ausländer, die nach § 13 Abs. 1 AufG aufenthaltsberechtigt sind, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen,

4. Ausländer, die nach dem Abkommen mit dem Schweizerischen Bundesrat betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger, BGBl. Nr. 204/1951, aufenthaltsberechtigt sind,

5. Ausländer, die vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, ausgenommen sind,

6. Ausländer, die eine Arbeitserlaubnis bzw. einen Befreiungsschein

14a bzw. § 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) besitzen,

nicht jedoch Grenzgänger im Sinne des § 13 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992."

Gemäß § 79 Abs. 28 AlVG treten § 7 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4, § 20 Abs. 2 und § 36 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem liegt. Die Änderung der Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG - wonach eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, wem die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften nicht verwehrt ist - mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1997 tritt zufolge § 79 Abs. 40 leg. cit. erst mit in Kraft (gilt für Zuerkennungen ab ) und war demnach im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden.

Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 14 Abs. 1 AlVG (in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994) die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland

arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, gebührt gemäß § 17 Abs. 1 AlVG (in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995) das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug unterbrochen, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung oder neuerlichen persönlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

§ 46 Abs. 1 AlVG (in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994) lautet:

"Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist vom Arbeitslosen persönlich bei der nach seinem Wohnsitz, mangels eines solchen bei der nach seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich abgegeben wird. Hat der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde. Über die Abgabe des Antrages ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen. Die Abgabe des Antrages kann auch durch einen Vertreter erfolgen, wenn der Arbeitslose aus zwingenden gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben."

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist davon auszugehen, daß der Verwaltungsgerichtshof - in Beschwerdeverfahren, die Angelegenheiten des AlVG als Hauptfrage betreffen - in ständiger Rechtsprechung den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt, zeitraumbezogen beurteilt. Daraus folgt nach dieser Rechtsprechung, daß die in den jeweiligen, frühestens mit der Antragstellung beginnenden Zeiträumen, für welche Arbeitslosengeld beantragt wurde, gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht in der genannten Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0125, und die darin angegebene Judikatur) davon aus, daß Anspruch auf die sozialversicherungsrechtliche Leistung des Arbeitslosengeldes nach den §§ 7 und 17 AlVG hat, wer arbeitsfähig (§ 8 AlVG), arbeitswillig (§§ 9 bis 11 AlVG) und arbeitslos (§§ 12, 13 AlVG), die Bezugsdauer noch nicht erschöpft (§§ 18, 19 AlVG) und den Anspruch geltend gemacht hat (§§ 17, 46 AlVG).

Die Beurteilung, ob im Rahmen der Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 7 Satz 2 AuslBG der beantragte Ausländer "Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat", stellt für die Beantwortung der Hauptfrage der Anwendbarkeit der zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzung, daß die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird, eine Vorfrage dar. Daß das AuslBG nach seinem Inhalt Anhaltspunkte für eine von der genannten ständigen Rechtsprechung (in das AlVG als Hauptfrage betreffenden Angelegenheiten) abweichende Beurteilung dieser Vorfrage enthält, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden. Auch dem Inhalt der mit der Novelle BGBl. Nr. 257/1995 zu § 4 Abs. 7 AuslBG normierten Ausnahmebestimmung kann ein - angesichts der zum AlVG bekannten Rechtsprechung bzw. Vollzugspraxis - für den Bereich des AuslBG bestehender, zu einer geänderten Auslegung bzw. Handhabung führender Regelungsbedarf des Gesetzgebers nicht entnommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß die im AuslBG zu lösende Vorfrage, ob ein Ausländer Anspruch auf die sozialversicherungsrechtliche Leistung des Arbeitslosengeldes hat, soweit nicht eine rechtskräftige und damit bindende Beantwortung dieser Frage im Einzelfall vorliegt (vgl. § 38 AVG), im Sinne der genannten ständigen Rechtsprechung in Angelegenheiten des AlVG zu beantworten ist. Solcherart hat demnach im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 7 Satz 2 AuslBG Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (hier: Arbeitslosengeld) ein Ausländer, der sämtliche im AlVG vorgesehenen materiellen und formellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt.

Damit steht auch der erkennbare Zweck der in das AuslBG aufgenommenen Ausnahmebestimmung (des § 4 Abs. 7 Satz 2 leg. cit.) in Einklang. Das Arbeitslosenversicherungsrecht verfolgt nämlich den Zweck, den arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat und dessen Arbeitslosigkeit auch nicht andere Gründe (§ 12 Abs. 3 lit. c sowie lit. e bis h AlVG) entgegenstehen, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren (die Arbeitslosigkeit ausschließenden) Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 94/08/0252, 95/08/0001). Solcherart ist aber die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 7 Satz 2 AuslBG erkennbar als eine der Entlastung der Arbeitslosenversicherung von der Bestreitung des Lebensunterhalts eines arbeitslos gewordenen Ausländers zu betrachten. Ein Ausländer, der demgegenüber keine Arbeitslosengeld beantragt (und bis zum Zeitpunkt seiner gemäß § 46 Abs. 1 AlVG persönlich und formgebunden vorzunehmenden Antragstellung weder erhalten hat noch nachträglich erhalten kann) belastet aber die Arbeitslosenversicherung nicht, da sein Lebensunterhalt - aus welchem Grund auch immer - nicht aus öffentlichen Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten wird. In einem solchen Fall erschiene daher weder eine Ausnahme von der zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzung der Nichtüberschreitung der Bundeshöchstzahl noch eine vorrangige (allenfalls amtswegige) Arbeitsvermittlung zur Eingliederung in den inländischen Arbeitsmarkt (vgl. § 4b Abs. 1 Z. 2 lit. a und Z. 3 lit. c sowie § 19 Abs. 7 AuslBG) gerechtfertigt.

Im Beschwerdefall behauptet die beschwerdeführende Partei (sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in ihrer Beschwerde) lediglich, daß die beantragte Ausländerin die für eine erstmalige Inanspruchnahme erforderlichen Anwartschaftzeiten im Sinne von § 14 Abs. 1 AlVG erfüllt habe. Damit wird aber nur die Anspruchsvoraussetzung nach § 7 Abs. 1 Z. 2 AlVG als einer von mehreren der zu erfüllenden Komponenten der Leistungsgewährung angesprochen. Daß die beantragte Ausländerin Arbeitslosengeld mit einem Antrag (überhaupt jemals) geltend gemacht habe und - abgesehen von Anwartschaftzeiten - auch die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung erfülle, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht einmal behauptet.

Im Hinblick auf die nach ihrem Vorbringen (jedenfalls auch) bis unterlassene Antragstellung und aufgrund des damit bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht eingetretenen Anfall eines Leistungsanspruches verkennt die beschwerdeführende Partei zudem, daß zufolge § 79 Abs. 28 AlVG die Beurteilung der materiellen Leistungsvoraussetzungen (sollte allenfalls eine Antragstellung in der Zukunft einmal erfolgen) nicht mehr nach der vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 geltenden Rechtslage zu erfolgen hat (vgl. hiezu nochmals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0125). Dem weiteren Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist aber zu entnehmen, daß die beantragte Ausländerin im Hinblick auf die - entgegen der unrichtigen Ansicht der beschwerdeführenden Partei - doch anzuwendende Rechtslage nach der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 die Anspruchsvoraussetzung im Sinne von § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG wegen der fehlenden Erlaubnis der Ausländerin zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich im Sinne von Abs. 3 Z. 2 leg. cit. nicht zu erfüllen vermag. Daß die beantragte Ausländerin zu dem in § 7 Abs. 4 Z. 1 bis Z. 6 umschriebenen Personenkreis gehören sollte, ist jedenfalls nicht offenkundig und wird von der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet.

Wenn die belangte Behörde ausgehend von dem von der beschwerdeführenden Partei erstatteten Vorbringen demnach zu dem Ergebnis gelangte, daß im Beschwerdefall die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 7 Satz 2 AuslBG nicht erfüllt seien - weil die beantragte Ausländerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG hat - und daher der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung wegen Überschreitung der Bundeshöchstzahl und mangels einer nach der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung zur Anwendung kommenden zulässigen Überziehung der Bundeshöchstzahl abzulehnen sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Bei diesem Ergebnis mangelt es schon aus den dargelegten Gründen den in der Beschwerde behaupteten Verfahrensverletzungen an der erforderlichen Relevanz (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Die Beschwerde erweist sich somit aus den dargelegten Erwägungen als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.