VwGH vom 14.09.1992, 91/15/0148

VwGH vom 14.09.1992, 91/15/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat I) vom , Zl. GA 10-387/6/91, BS I-37/91, betreffend Finanzvergehen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt, als Geschäftsführer der E-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt zu haben, und zwar für 1981 von S 501.483,-- und für 1982 von S 121.970,--, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Strafverfügung des Finanzamtes vom nach dem § 21 Abs. 3 FinStrG mit einer zusätzlichen Geldstrafe von S 130.000,-- im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Monate Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde (Berufungssenat I) der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung dahin Folge, daß die vom Spruchsenat verhängte zusätzliche Geldstrafe auf S 100.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Monate herabgesetzt wurde.

Mit dem Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0144 (im folgenden: Vorerkenntnis), hob der Verwaltungsgerichtshof den zuletzt erwähnten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Zur weiteren Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Darlegungen im Vorerkenntnis verwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge, hob einen (nicht mehr beschwerdegegenständlichen, oben nicht erwähnten) Schuldspruch betreffend Tatzeiten im Jahr 1980 sowie Jänner bis Juni 1981 auf und stellte das Verfahren insoweit nach den §§ 136, 157 FinStrG ein. Für den verbleibenden Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Tatzeiten Juli bis Dezember 1981 sowie das Jahr 1982 wurde die Strafe nach Aufhebung auch des Strafausspruches bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von insgesamt S 477.188,-- mit S 70.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Wochen neu bemessen. Mit seiner Strafberufung wurde der Beschwerdeführer auf diese Entscheidung verwiesen; im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend vertrat die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Auffassung, hinsichtlich der vor Juli 1981 gelegenen Tatzeiträume sei schon wegen der eingetretenen Verjährung der Schuldspruch aufzuheben und das Verfahren in diesem Umfang einzustellen gewesen. Die noch verfahrensgegenständlichen Finanzvergehen betreffend sei auf die Berufungseinwände einzugehen, wonach der Betriebsprüfer die Umsatzsteuervorauszahlungen unrichtig berechnet habe, indem er nicht nur die Schlußrechnungen, sondern auch die von diesen umfaßten Teilrechnungen bei der Berechnung der Umsatzsteuer berücksichtigt und überdies nicht beachtet habe, daß auch die mit den "Firmen M. und T." erzielten Umsätze Auslandsgeschäfte dargestellt und keine Umsatzsteuerpflicht begründet hätten. Diese Einwände habe aber bereits der Spruchsenat mit Recht als unrichtig erachtet. Denn aus der Aussage des Betriebsprüfers als Zeugen ergebe sich zweifelsfrei, daß an die "Firma P" sowohl Teil- als auch Schlußrechnungen gelegt worden seien, daß aber allein die Schlußrechnungen, nicht jedoch die Teilrechnungen eine Umsatzsteuer ausgewiesen hätten. Desgleichen hätten alle Rechnungen, die Auslandsumsätze betroffen hätten, keine Umsatzsteuer enthalten. Die entsprechenden Angaben des Betriebsprüfers seinen umso verläßlicher, als er nach seinen glaubhaften Darlegungen auch die bezughabenden Konten bei der "Firma P" überprüft und dabei volle Übereinstimmung mit den von der E-GmbH gelegten Rechnungen habe feststellen können. Auch die bei der "Firma M" angestellten Überprüfungen hätten zum gleichen Ergebnis geführt. Daraus sei zu ersehen, daß bei der E-GmbH genau zwischen Teil- und Schlußrechnungen unterschieden und dort auch bekannt gewesen sei, daß weder Teilrechnungen noch Auslandsumsätze betreffende Rechnungen eine Mehrwertsteuer auszuweisen hätten. Es sei daher nicht vorstellbar, daß diese Kenntnis gerade bei Rechnungen nicht angewandt worden wäre, die angeblich Auslandsumsätze bei den "Firmen M und T" betroffen habe solle. Eine Unverläßlichkeit der Aussage des Zeugen V. könne aber auch nicht aus dessen Bemerkung abgeleitet werden, ein von den Ergebnissen der Betriebsprüfung abweichendes Ergebnis wäre nur möglich, wenn er sich geirrt hätte. Durch diese Äußerung habe der Zeuge W die vorangegangenen Darlegungen seiner Vorgangsweise und der Ergebnisse der Betriebsprüfung nicht in Frage gestellt, sondern damit bloß für jeden leicht erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß ein anderes Ergebnis Irrtümer zur Voraussetzung hätte. Diese Reaktion des Zeugen spreche nicht gegen, sondern für seine Verläßlichkeit. Bedenken wären bei einem Zeugen angebracht, der in dieser Situation einen Irrtum seinerseits gänzlich ausschlösse. Denn gerade wer sich für unfehlbar halte, werde sich allzuleicht irren. Ein Zeuge aber, der eingestehe, daß auch er sich prinzipiell irren könne, in seiner Aussage aber inhaltlich überzeugend darlege, daß er sich in concreto nicht geirrt, sondern all das berücksichtigt habe, was er nach den Einwänden der Berufung nicht beachtet haben solle, sei durchaus glaubwürdig. Es sei auch im Ergebnis richtig beurteilt worden, daß die Verkürzung vorsätzlich, und zwar in der Vorsatzform der Wissentlichkeit, bewirkt worden sei. Der Spruchsenat habe mit Recht aus der großen Differenz zwischen den versteuerten und den bei der Umsatzsteuer unberücksichtigt gebliebenen Umsätzen den Schluß gezogen, daß dem die Umsatzsteuer jeweils berechnenden Steuerberater ein erheblicher Teil der Ausgangsrechnungen vorenthalten worden und dies mit dem Vorsatz des Beschuldigten geschehen sei, dadurch eine zu geringe Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen herbeizuführen. Da nämlich ein Fehlverhalten der die Umsatzsteuer berechnenden Steuerberater nie behauptet worden sei und dafür auch jedes Motiv fehle, sei dem Spruchsenat in seiner Auffassung zu folgen, daß der Beschwerdeführer seinen Steuerberatern nur einen Teil der Ausgangsrechnungen habe zukommen lassen und daß dies keineswegs bloß aus Nachlässigkeit oder Schlamperei, sondern vielmehr im Bewußtsein geschehen sei, daß dadurch nur ein Teil der zu entrichtenden Umsatzsteuervorauszahlungen in den Umsatzsteuervoranmeldungen aufscheinen und es dadurch zu einer Verkürzung an Vorauszahlungen kommen werde. Bei der Neubemessung der Strafe sei als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe zu werten, während kein Milderungsumstand ins Kalkül zu ziehen sei. Die Fortsetzung des strafbaren Verhaltens durch längere Zeit stelle nach Auffassung der belangten Behörde keinen Erschwerungsumstand dar, weil eben diese Fortsetzung zu einem hohen strafbestimmenden Wertbetrag geführt habe, der ohnehin maßgeblich für die Strafbemessung sei. Die Sorgepflichten des Beschwerdeführers für seine Gattin und vier Kinder seien kein Milderungsgrund im eigentlichen Sinne, doch sei bei der Strafbemessung auf die beengte wirtschaftliche Situation aus der Überlegung heraus Bedacht zu nehmen, daß einen finanziell wenig leistungsfähigen Menschen auch schon eine verhältnismäßig geringe Geldstrafe stärker als einen Vermögenden treffe. Bei dieser "Strafzumessungssituation" und einem strafbestimmenden Wertbetrag von insgesamt S 477.188,-- sei die verhängte Strafe schuldgerecht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Finanzstrafbehörden hätten "ohne eigene Feststellungen" das Ergebnis des Bemessungsverfahrens zugrunde gelegt. Diesen Darlegungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde alle entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat; der erwähnte Beschwerdevorwurf ist daher schon aus diesem Grund nicht berechtigt. Sollten die erwähnten Beschwerdeausführungen jedoch dahin zu verstehen sein, daß sich der Beschwerdeführer gegen eine (nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - vgl. z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. 5836/F - unzulässige) Übernahme der Ergebnisse des Abgabenverfahrens in das Finanzstrafverfahren ohne eigene Ermittlungen der Finanzstrafbehörde wendet, ist dem entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde weder eine Bindung an die rechtskräftigen Abgabenbescheide annahm noch sich mit einem Verweis auf die im Abgabenverfahren getroffenen Feststellungen begnügte, sondern ihre Feststellungen (nach Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen) auf das vor der Finanzstrafbehörde durchgeführte Beweisverfahren gründete.

Der Beschwerdevorwurf, in der Verhandlung des Spruchsenates sei der Inhalt der Abgabenakten nicht verlesen worden, die Erörterung des Betriebsprüfungsberichtes ersetze diese Verlesung nicht, ist schon deshalb nicht zielführend, weil Verfahrensmängel bei der Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nur beachtlich sind, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind (vgl. z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 592 Abs. 3 zitierte Rechtsprechung). Nach Ausweis der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat wurden bei dieser der Strafakt und die Steuerakten verlesen; der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Würdigung der Beweise durch die belangte Behörde, die in der Frage, ob bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer Auslandsumsätze einbezogen bzw. in Teil- und Schlußrechnungen ausgewiesene Umsätze doppelt einbezogen worden seien, der Aussage des Zeugen V folgte und nicht der Verantwortung des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu verweisen, daß die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Bescheides unter anderem die Aufgabe beinhaltet, zu überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen der belangten Behörde schlüssig sind, das heißt, ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen; ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Vorbringen den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 6245/F). Bei der nach den oben dargelegten Grundsätzen vorzunehmenden Überprüfung der Beweiswürdigung erweisen sich die Beschwerdevorwürfe als nicht berechtigt.

Die belangte Behörde folgte in der Frage, ob bei der Betriebsprüfung Auslandsumsätze, die mit der "Firma M" und der "Firma T" getätigt worden seien, in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezogen bzw. sowohl in Teil- als auch in Schlußrechnungen ausgewiesene Umsätze doppelt in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezogen worden seien, der dies verneinenden Aussage des Zeugen V (zusammengefaßt) aus folgenden Gründen: Der Zeuge V habe glaubhaft dargelegt, daß bei der Betriebsprüfung nur solche Umsätze in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezogen worden seien, die in Umsatzsteuer gesondert ausweisenden Rechnungen enthalten gewesen seien. Bei der E-GmbH sei bekannt gewesen, daß in Rechnungen über Auslandsumsätze bzw. in Teilrechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen sei; solche Rechnungen der E-GmbH hätten daher auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

Auf dieser von der Beschwerde gar nicht bestrittenen Sachverhaltsgrundlage erweist sich die Schlußfolgerung, bei der Betriebsprüfung seien in die Bemessungsgrundlage weder Auslandsumsätze noch in Teilrechnungen ausgewiesene Umsätze einbezogen worden, weil diese Umsätze betreffend keine Rechnungen ausgestellt worden seien, die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hätten, als schlüssig.

Auch die Beschwerdeausführungen, die Finanzstrafbehörden hätten "in die Rechnungen M. und T." Einsicht nehmen und konkrete Feststellungen treffen müssen, sind in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht geeignet, eine der belangten Behörde bei der Beweiswürdigung unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, weil nicht zu erkennen ist, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer es trotz mehrfach gebotener Gelegenheit unterließ, die (von ihm im übrigen nicht näher bezeichneten) Rechnungen den Behörden vorzulegen. Bei dieser Sachlage ist es nicht als unschlüssig anzusehen, wenn die belangte Behörde im oben erwähnten Zusammenhang nicht der in keiner Weise konkretisierten Verantwortung des Beschwerdeführers, sondern der Aussage des Zeugen V folgte.

Auch der Beschwerdevorwurf, die Finanzstrafbehörde sei auf die Verantwortung des Beschwerdeführers überhaupt nicht eingegangen, wird zu Unrecht erhoben; die belangte Behörde hat sich, wie schon dem oben wiedergegebenen Inhalt des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, eingehend mit der Verantwortung des Beschwerdeführers und den darauf bezogenen Angaben des Zeugen V auseinandergesetzt.

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, auch aus der Bemerkung des Zeugen V, ein von den Ergebnissen der Betriebsprüfung abweichendes Ergebnis (bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer) wäre nur möglich, wenn er sich geirrt hätte, könne nicht auf die Unverlässlichkeit seiner Aussagen geschlossen werden. Die gegen diese Auffassung gerichteten Darlegungen der Beschwerde könnten dieser selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn der Standpunkt der Beschwerde zuträfe, daß der Zeuge mit dieser Bemerkung nicht nur abstrakt, sondern auch auf den konkreten Fall bezogen die Möglichkeit eines Irrtums nicht ausgeschlossen habe, weil die belangte Behörde nachvollziehbar und von der Beschwerde im einzelnen unbekämpft dargelegt hat, aus welchen Gründen sie im Beschwerdefall davon ausging, daß bei der Betriebsprüfung die vom Beschwerdeführer behaupteten "Irrtümer" nicht unterlaufen seien.

Insgesamt wird somit in der Beschwerde kein im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmender Verstoß gegen Verfahrensvorschriften aufgezeigt.

Den Beschwerdeausführungen, der Berufungssenat habe es verabsäumt, den Beschwerdeführer selbst einzuvernehmen, kann nicht entnommen werden, welche Angaben zum Sachverhalt - über seine bisherige Verwantwortung hinaus - der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung hätte machen können; schon deshalb wird mit diesen Beschwerdeausführungen kein relevanter Verfahrensmangel geltend gemacht. Es erübrigt sich daher auch eine Auseinandersetzung mit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin liegen kann, daß der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung zwar geladen, aber nicht zum persönlichen Erscheinen aufgefordert wurde.

Mit ihren Ausführungen zur Frage des Vorsatzes nimmt die Beschwerde auf die Verantwortung des Beschwerdeführers Bezug; ihre Auffassung, diese stelle die Annahme des Vorsatzes in Frage, kann jedoch nicht geteilt werden. Zunächst erscheint der Hinweis auf das Fehlen kaufmännischer Ausbildung des Beschwerdeführers schon deshalb nicht zielführend, weil es zum Erkennen des Umstandes, daß es zu einer Verkürzung von Umsatzsteuer führen muß, wenn nicht alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze in den Umsatzsteuervoranmeldungen aufscheinen, keiner kaufmännischen Ausbildung bedarf; im übrigen mußten dem Beschwerdeführer die entsprechenden umsatzsteuerlichen Vorschriften schon im Hinblick auf seine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 1980 bekannt sein. Seiner Behauptung, er habe sich auf die Fachkenntnisse der steuerlichen Vertreter verlassen, ist entgegenzuhalten, daß die Umsatzsteuerverkürzung nach den Feststellungen der belangten Behörde - soweit der Beschwerdeführer die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht selbst verfaßte - darauf zurückzuführen war, daß der Beschwerdeführer den steuerlichen Vertretern nicht sämtliche der Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlung zugrundezulegenden Rechnungen übermittelt hatte. Davon ausgehend lag es für den Beschwerdeführer auf der Hand, daß die steuerlichen Vertreter auch durch ihre Fachkenntnisse nicht in die Lage versetzt wurden, vollständige Umsatzsteuervoranmeldungen zu verfassen. Bei dieser Sachlage ist somit nicht nachvollziehbar, daß sich der Beschwerdeführer - wie dies nunmehr in der Beschwerde behauptet wird - auf die Umsatzsteuervoranmeldungen durch die Steuerberater hätte verlassen können.

In welchem Zusammenhang mit der Frage des Vorsatzes die (teilweise) Abwesenheit des Beschwerdeführers während der Betriebsprüfung, die lange Zeit nach Vollendung der Finanzvergehen stattfand, stehen sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Im übrigen hat der Gerichtshof bereits im Vorerkenntnis dargelegt, daß es nicht unschlüssig erscheint, aus dem Umstand, daß die tatsächlich getätigten Umsätze ein Vielfaches der erklärten Umsätze betragen (1981) oder diese um etwa die Hälfte übersteigen (1982), Wissentlichkeit die Verkürzung betreffend zu folgern.

Bei der Auffassung der Beschwerde, eine Umsatzsteuerverkürzung, deren Höhe durch bloßen Vergleich der Umsatzsteuervoranmeldungsbeträge mit den bei den (wenigen) Rechnungsempfängern vorliegenden Rechnungen ermittelt werden könne, sei in der Regel nicht auf Vorsatz zurückzuführen, handelt es sich um eine nicht näher begründete Behauptung, mit der keine der belangten Behörde in der Beurteilung der Schuld unterlaufene Rechtswidrigkeit aufgezeigt wird.

Auch die Beschwerdeausführungen, die sich gegen die Strafbemessung wenden, sind nicht zielführend. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die belangte Behörde habe zu Unrecht eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend angenommen. Auf die gegen den Beschwerdeführer (der sich "um die Lohnverrechnung nicht habe kümmern können") wegen der Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen im Zeitraum Jänner 1981 bis Oktober 1983 sowie von Lohnsummensteuer von November 1979 bis September 1982 mit der am erlassenen Strafverfügung verhängte Strafe sei vielmehr gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG durch Verhängung einer Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen gewesen; der Beschwerdeführer habe daher als finanzstrafrechtlich unbescholten zu gelten.

Diese Darlegungen verkennen, daß die belangte Behörde als einschlägige Vorstrafe nicht die mit der zuletzt erwähnten Strafverfügung verhängte Strafe, sondern die mit der Strafverfügung des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Wiener Gemeindebezirk vom , Straflisten Nr. 49/80, wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Umsatzsteuerverkürzung im Zeitraum 1974 bis 1976) verhängte Strafe als einschlägige Vorstrafe ansah. Auf diese Bestrafung war im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG Bedacht zu nehmen, weil der Beschwerdeführer für die hier verfahrensgegenständlichen Finanzvergehen nach der Zeit der Begehung (Juli bis Dezember 1981, 1982) nicht schon in dem früheren, am abgeschlossenen Verfahren hätte bestraft werden können.

Die zuletzt erwähnte Voraussetzung liegt hingegen in bezug auf die (weitere) Strafverfügung vom vor; auf die mit dieser verhängte Strafe haben die Finanzstrafbehörden ohnedies gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG durch Verhängung der im beschwerdegegenständlichen Verfahren ausgesprochenen Strafe als Zusatzstrafe Bedacht genommen.

Auch mit dem Hinweis der Beschwerde auf das geringe Einkommen des Beschwerdeführers und seine Sorgepflichten wird keine der belangten Behörde bei der Strafbemessung unterlaufene Rechtswidrigkeit aufgezeigt, weil die belangte Behörde diese Umstände festgestellt und auf die "beengte wirtschaftliche Situation" des Beschwerdeführers bei der Strafbemessung Bedacht genommen hat.

Soweit der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit § 26 FinStrG geltend macht, ist darauf zu verweisen, daß der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Slg. 9956 die genannte Vorschrift als verfassungsrechtlich unbedenklich ansah und auch die Behandlung der Beschwerde, die der Beschwerdeführer gegen das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis der belangten Behörde erhoben hatte, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte. Bei dieser Sachlage sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, betreffend § 26 FinStrG einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.