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VwGH vom 14.10.1999, 99/16/0335

VwGH vom 14.10.1999, 99/16/0335

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der F GesmbH in R, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Dr. Johannes Hochleitner und Mag. Bernd Thiele, Rechtsanwälte in Eferding, Kirchenplatz 8, gegen die Oberösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Getränkesteuerangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Vöcklabruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und den ihr angeschlossenen Beilagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom Vorstellung an die belangte Behörde als Gemeindeaufsichtsbehörde erhoben hat.

In dieser Vorstellung wurde u.a. ausdrücklich der Antrag auf "Aussetzung des Beschlusses bis zu einer Entscheidung des EUGH in betreffender Angelegenheit zur Ermöglichung einer möglichst verwaltungs-ökonomischen Abwicklung des Rechtsmittelverfahrens" gestellt und dies mit folgendem Satz begründet: "Aus den oben angeführten Gründen wird darum ersucht, die Berufungsentscheidung des Gemeinderates zur Gänze als rechtswidrig aufzuheben, die Beschlussfassung allerdings bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen."

Daraufhin richtete die belangte Behörde am an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:

"Ihre Vorstellung vom gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom , III-920-836/9/98 Sch, ist bei uns eingelangt.

Da Sie sich darin mit der Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ähnliche Beschwerden einverstanden erklären, ergeht bis zu diesem Zeitpunkt kein Vorstellungsbescheid."

Nunmehr erhebt die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde, wobei sie sich unter anderem ausdrücklich auf das Schreiben der belangten Behörde vom bezieht und behauptet, durch die Untätigkeit der belangten Behörde in ihrem subjektiven Recht auf Entscheidung verletzt zu sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 132 B-VG iVm § 27 Abs. 1 VwGG setzt die Erhebung der Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die betreffende Behörde voraus.

Gemäß § 210 Abs. 2 der OÖ Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107/1996 ist eine Aussetzung mit Bescheid auszusprechen. Auch im Anwendungsbereich des § 38 AVG stellt die förmliche Mitteilung der Aussetzung des Verfahrens einen Bescheid dar (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch5 unter ENr 23 zu § 38 AVG referierte hg. Judikatur).

Da das Schreiben der belangten Behörde vom in diesem Sinn zweifelsfrei darin zu verstehen ist, dass damit normativ dem ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers entsprochen wurde, liegt ein vom Beschwerdeführer nicht bekämpfter und damit in Rechtskraft erwachsener Aussetzungsbescheid vor. Damit hat aber die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht über die erhobene Vorstellung nicht verfehlt (vgl. dazu sinngemäß Ritz, BAO-Kommentar2, Anm 22 zu § 281 BAO), was sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergibt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Wien, am