VwGH vom 18.08.1994, 94/16/0038

VwGH vom 18.08.1994, 94/16/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 13-7/H-38/13/93, betreffend Befreiung von einer Zollschuld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Spediteur, stellte am an das Zollamt Wien einen Antrag auf Befreiung gemäß § 174 Abs. 4 ZollG von den mit Abgabenbescheiden vom 18. und festgesetzen Eingangsabgaben. Er kündigte dabei an, die Übernahmsquittungen mit separater Post nachzureichen.

Das Zollamt Wien wies den Antrag mangels Vorlage von Übernahmsnachweisen ab.

Dagegen berief der Beschwerdeführer unter anderem mit der Erklärung, anbei drei Übernahmsquittungen im Original zu übersenden. In Ermangelung einer solchen Übersendung erging eine abweisliche Berufungsvorentscheidung, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte.

Die belangte Behörde ersuchte daraufhin den Beschwerdeführer mit Aufforderung vom unter Fristsetzung von vier Wochen um die Vorlage von Übernahmsbestätigungen zum Nachweis dafür, daß der Empfänger, die E. E GmbH, die Ware tatsächlich übernommen habe.

Daraufhin richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde am ein Schreiben folgenden Inhaltes:

"... wir nehmen Bezug auf die oben angeführte Geschäftszahl bzw. auf unsere Berufung vom beim Zollamt Wien.

In der Anlage überreichen wir Ihnen die original

Warenerklärungen

Nr. 100/872763/01/2 - 18 Colli

Nr. 100/872763/02/2 - 108 Colli

Nr. 100/872910/25/2 - 66 Teile hängend

Ferner überreichen wir Ihnen die Aufträge der Fa. E, diese Sendungen an die Heeresbekleidungsanstalt, Brunn/Gebirge bzw. an die Bundespolizeidirektionen Graz, Linz und Salzburg weiterzuleiten. Hieraus ist eindeutig ersichtlich, daß diese Sendungen vorerst von Fa. E übernommen wurden.

Mit der Bitte um positive Erledigung unserer Eingabe verbleiben wir ..."

Diesem Schreiben waren Kopien zweier Telefaxe vom (Nr. 352 und 353) der E Gesellschaft m.b.H. an den Beschwerdeführer angeschlossen, die folgende Texte aufweisen:

"... Nachfolgend senden wir Ihnen eine Rechnung der Fa. X, Ungarn, für die Einfuhrverzollung am 1992-12-22 um 6.00 Uhr früh, sowie eine Rechnung der Firma O, Ungarn, für die Einfuhrverzollung am 1992-12-22 um 6.00 Uhr früh.

Gleichzeitig senden wir Ihnen 3 Lieferscheine an die HBA:

1. 119 Stk. Fliegeroverall Winter

Fa. X

2. 840 Stk. Fliegeroverall Sommer

3. 1.800 Stk. Überfäustlinge Fa. O

Wir bitten um Ihre weitere Veranlassung. ..."

"... Für die Einfuhrverzollung am 1992-12-22, um 6.00 Uhr

früh, übersende ich Ihnen eine Rechnung der Fa. X über 13 Stk.

Polizei Damenmäntel und eine Rechnung der Fa. X über 53 Stk. Polizei Damenmäntel.

Gleichzeitig erhalten Sie von mir 3 Lieferscheine für:

Monturwirtschaften:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Bundespolizeidirektion Graz, Monturwirtschaft,
A-8020 Graz, Karlauer Straße 14
2.
Bundespolizeidirektion Linz, Zentralinspektorat der SW, Monturwirtschaft,
A-4010 Linz, Nietzschestraße 33
3.
Bundespolizeidirektion Salzburg, Monturwirtschaft A-5033 Salzburg, Alpenstraße 90

An den Mänteln ist ein Zettel geheftet, in welche Monturwirtschaft der Mantel eingeliefert gehört.

Ich bitte Sie, die Einlieferungen durch Ihre Spedition zu veranlassen. ..."

Die belangte Behörde wies daraufhin die Berufung als unbegründet ab, wobei sie unter anderem die Meinung vertrat, das vorgelegte Telefax vom (nämlich Nr. 353) stelle keinen Nachweis dafür dar, daß die davon betroffenen Waren tatsächlich von der Stelle, an die sie auszuliefern waren, übernommen worden seien; hinsichtlich der übrigen Waren seien überhaupt keine Unterlagen vorgelegt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Abgabenverfahren und auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmung des § 174 Abs. 4 ZollG - damit erkennbar auf Befreiung - verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 174 Abs. 4 ZollG bestimmt:

"Die nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 lit. c für den Anmelder entstandene Zollschuld entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Empfänger, falls dieser in der schriftlichen Anmeldung oder bei der mündlichen Anmeldung im zollamtlichen Abfertigungsbefund genannt ist. Der Anmelder kann sich in diesen Fällen von der für ihn entstandenen Zollschuld durch den Nachweis befreien, daß der Empfänger die Ware übernommen hat."

Was zunächst die Rüge des Beschwerdeführer anlangt, der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend begründet, ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde mit ausreichender Deutlichkeit und damit einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich dargelegt hat, warum sie die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer angestrebte Befreiung nicht für gegeben erachtet hat. Von einem Begründungsmangel kann daher keine Rede sein.

Zur Verfahrensrüge, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den im Abgabenverfahren anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer neuerlich aufzufordern, weitere Nachweise vorzulegen, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß er nicht nur im Wege der abweislichen Berufungsvorentscheidung des Zollamtes (die insoweit als Vorhalt anzusehen ist), sondern vor allem durch die Aufforderung der belangten Behörde vom ohnehin unter ausreichender Fristsetzung auf die Notwendigkeit der Vorlage entsprechender urkundlicher Nachweise ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde. Diese Aufforderung mußte der berufsmäßig als Spediteur tätige Beschwerdeführer auch ohne anwaltlichen Rechtsbeistand jedenfalls verstehen können.

Da den Beschwerdeführer betreffend die von ihm angestrebte Anwendung eines abgabenrechtlichen Befreiungstatbestandes eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, war es an ihm gelegen, die für die angestrebte Befreiung erforderlichen Nachweise zu erbringen (vgl. dazu z.B. Stoll, BAO-Handbuch, 270, Abs. 2) und bedurfte es daher keiner weiteren Aktivitäten der belangten Behörde.

Der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer aber darauf hingewiesen, daß selbst dann, wenn im vorliegenden Fall ein Verfahrensmangel vorgelegen wäre, die von ihm in diesem Zusammenhang jetzt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusätzlich zu den Telefaxen Nr. 352 und 353 vorgelegten Lieferscheine vom , Nr. 1/92/050 bis 053, keinen Nachweis der Übernahme iS des § 174 Abs. 4 ZollG darstellen könnten, weil sich aus diesen, jeweils unleserlich unterfertigten Urkunden keineswegs ergibt, daß die davon betroffenen Waren tatsächlich von den in den Lieferscheinen genannten Empfängern bzw. von einer dazu berechtigten Person übernommen wurden. Da überdies nach der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom , Zlen. 82/16/0160, 0166, Slg. N.F. Nr. 5788/F) für die Erfüllung des Befreiungstatbestandes gemäß § 174 Abs. 4 ZollG die Vorlage eines Auftrages des Warenempfängers, die Waren an einen Dritten zu liefern (wie er im vorliegenden Fall in Gestalt des Telex Nr. 353 für einen Teil der Waren vorliegt) nicht ausreicht, erweist sich der angefochtene Bescheid insgesamt als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage, die überdies durch die oben zitierte hg. Rechtsprechung geklärt ist, die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.