VwGH vom 16.12.1999, 99/16/0309

VwGH vom 16.12.1999, 99/16/0309

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger, Dr. Alexander Hacker und Dr. Andreas Arnold, Rechtsanwälte in Salzburg, Mirabellplatz 6/II, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Salzburg vom , Zl. Jv 3342-33/98-6, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begehrte in Verfahren 7 Cg 1/97a des LG Salzburg von zwei beklagten Parteien die Zuhaltung und einverleibungsfähige Unterfertigung eines im Urteilsbegehren näher dargestellten Liegenschaftskaufvertrages.

Entsprechen dem im Punkt II. dieses Vertrages genannten Kaufpreis von S 2,500.000,-- bewertete der Kläger den Streitgegenstand mit dieser Summe. Auf dieser Basis wurde vom Beschwerdeführer im Abbuchungsweg Pauschalgebühr im Ausmaß von S 44.627,-- entrichtet.

Die beklagten Parteien bemängelten in der Folge diesen Streitwert, in dem sie einerseits unter Hinweis auf § 60 Abs. 2 JN einwandten, dass der Einheitswert der Liegenschaft

S 300.000,--betrage, andererseits gestützt auf § 3 RATG den Wert der Liegenschaft mit S 5,937.700,-- bezifferten.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom wurde der Streitwert mit S 2,500.000,-- festgesetzt, ohne dass sich dazu im Protokoll eine Begründung oder ein Gesetzeszitat finden lässt.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom wurden zwischen dem Beschwerdeführer und der Zweitbeklagten Partei Ruhen des Verfahrens vereinbart und wurde weiters der Streitwert vom Gericht "mit S 300.000,-- gemäß § 60/2 JN festgelegt".

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom den Antrag auf Rückzahlung eines Betrages von S 37.737,--.

Schließlich wurde in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erstbeklagten ein Vergleich folgenden Inhalts geschlossen:

"1.) Der Erstbeklagte Helmut Schmitt verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, den Kaufvertrag lt. Urteilsbegehren unverzüglich grundbuchsfähig zu unterfertigen.

2.) Im Gegenzug dazu verpflichtet sich der Kläger, dem Erstbeklagten Helmut Schmitt das lebenslange unentgeltliche höchst persönliche Wohnrecht an der Wohnung Top 4 (EZ 540

Grundbuch 55003 Böckstein, Bezirksgericht Gastein, B-LNr. 6 und 7 106/814-Anteile) ab dem Zeitpunkt der Unterfertigung des oben genannten Kaufvertrages einzuräumen.

An Betriebskosten hat der Erstbeklagte Helmut Schmitt die für dieses Wohnung anfallenden Stromkosten zu leisten; sonstige Betriebskosten fallen für ihn nicht an.

Festgehalten wird, dass eine bücherliche Sicherstellung dieses Wohnrechtes nicht erfolgt.

3.) Für den Fall, dass die oben genannte Wohnung Top 4 im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert wird oder der Kläger die gesamte Liegenschaft EZ 540 Grundbuch 55003 Böckstein, Bezirksgericht Gastein entweder als Gesamtheit (sohin alle Wohnungseigentumsanteile gemeinsam) oder die einzelnen Wohnungen veräußert, wobei die Wohnung Top 4 nur als Letzte veräußert werden darf, wird das Wohnungsrecht gegenstandslos.

Der Erstbeklagte Helmut Schmitt ist bei der Veräußerung der Wohnung Top 4 verpflichtet, diese binnen 3 Monaten ab Vertragsunterfertigung zu räumen, unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub.

Als Abgeltung für den Verlust des oben vereinbarten Wohnungsrechtes verpflichtet sich der Kläger, dem Erstbeklagten Helmut Schmitt einen Betrag von S 5.000,-- monatlich, wertgesichert nach VPI 1996, Basismonat August 1998, lebenslang zu bezahlen.

4.) Den Erstbeklagten Helmut Schmitt trifft keine Kostenersatzpflicht, gegenüber dem Kläger für das gegenständliche Verfahren, darin enthalten auch jegliche Gerichtsgebühren."

Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung eines Gebührenbetrages von S 37.737,-- ab und vertrat die Auffassung, der Vergleichspunkt 1 sei mit S 2,500.000,-- zu bewerten; Vergleichspunkt 3 hinsichtlich der Leistungsverpflichtung des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 1 JN mit S 600.000,-- und die in diesem Vergleichspunkt übernommene Räumungsverpflichtung des Erstbeklagten gemäß § 16 Abs. 1 GGG mit S 7.950,--.

Demzufolge erachtete die belangte Behörde einen Gesamtstreitwert von S 3,107.950,-- als maßgebend und ordnete im Spruch ihres Bescheides an, der Kostenbeamte habe "die aufgrund dieses Bescheides erforderlichen Verfügungen zu treffen".

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtete sich in seinem Recht, zu viel entrichtete Pauschalgebühr zurückerstattet zu bekommen verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des gerichtlichen und des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.

Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

§ 60 Abs. 2 JN lautet:

"(2) Als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache ist jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt."

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich, ausgenommen die Fälle, die in Abs. 2 dieser Gesetzesstelle geregelt sind. Darüber hinaus findet eine Streitwertänderung auch in den Fällen des § 60 JN, auf den § 14 GGG verweist, statt (vgl. Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6 80 Anm. 3 zu § 18 GGG).

Im Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer ursprünglich (im Einklang mit der hg. Judikatur; vgl. z.B. die bei Tschugguel/Pötscher a.a.O. unter E 2 zu § 15 GGG referierte hg. Judikatur) mit S 2,500.000,-- bewertete Klagebegehren vom Gericht mit Beschluss vom (warum auch immer kann dahin gestellt bleiben) für die Berechnung der Gerichtsgebühr bindend (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher a. a.O. unter E 9 zu § 1 GGG angeführte hg. Judikatur) auf S 300.000,-- herabgesetzt wurde.

Demgegenüber stellt - anderes als dies die belangte Behörde sehen will - der Vergleichspunkt 1, der mit dem ursprünglichen Klagebegehren ident ist, keine Erweiterung des Streitgegenstandes dar.

Dem Streitwert von S 300.000,-- für den Vergleichspunkt 1 sind sodann für den Vergleichspunkt 3 die vom Beschwerdeführer gar nicht bekämpften Beträge von S 600.000,-- und S 7.950,-- hinzuzurechnen. Somit ist von einem Gesamtstreitwert von S 907.950,-- auszugehen.

Da wegen des Zitats des § 60 JN in § 14 GGG auch nach dieser Gesetzesstelle vorgenommene Streitwertveränderungen zu beachten sind, hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Wien, am