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VwGH vom 27.02.2004, 2004/02/0059

VwGH vom 27.02.2004, 2004/02/0059

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des WK in A, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-3/13294/4-2003, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am von 22.32 bis 22.36 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,60 mg/l) und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom , B 824/03, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu veranlassen, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen, wonach die Umrechnung eines bestimmten Blutalkoholgehaltes in den betreffenden Wert als Atemluftalkoholgehalt mit dem Faktor 2:1 vorzunehmen ist, zumal es sich um einen (im § 5 Abs. 1 StVO) "gesetzlich festgelegten" Umrechnungsschlüssel handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/03/0174). Weiters hält der Gerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, dass das Ergebnis der Atemluftuntersuchung - im Lichte der Regelung des § 5 Abs. 4a StVO - nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/03/0106). Schließlich hat der Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass für einen Abzug von Fehlergrenzen vom Messergebnis, betreffend den Atemluftalkohol, keine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/02/0331, wo im Zusammenhang mit dem Maß- und Eichgesetz auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0579, und mit den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0233, verwiesen wurde).

Von daher gesehen liegen die von einer verfehlten Rechtsansicht des Beschwerdeführers abgeleiteten, behaupteten Verfahrensmängel nicht vor.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-62756