VwGH vom 30.03.2000, 99/16/0297

VwGH vom 30.03.2000, 99/16/0297

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der V-Gesellschaft m. b.H. in U, vertreten durch Pallauf Pullmann Meißnitzer & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, Petersbrunnstraße 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , GZ RV480/1-10/1998, betreffend Rückerstattung von Stempelgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem an die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich gerichteten Schriftsatz vom beantragte die beschwerdeführende Speditions- und Transport-GmbH die Rückerstattung der Eingabengebühren für die in den Jahren 1992 bis 1996 eingebrachten Anträge um die Vergabe von Kontingenterlaubnissen. Die entrichteten Eingabengebühren waren nach Jahren und Ländern aufgegliedert. Eine Ausfertigung dieses Schriftsatzes wurde dem Finanzamt Braunau am Inn übermittelt. Der Rückerstattungsantrag langte am beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz ein. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erstattung von Eingabengebühren für 4.193 "Genehmigungen" (richtig: Anträge um Genehmigungen) mit einer Gesamtsumme von S 503.160,--. Darin seien auch Stempelgebühren für "Dauerersatzgenehmigungen" von S 16.800,-- enthalten. Weiters wurden der Ersatz von Gebühren für Anträge um "Deutschlandgenehmigungen - Konzession Oberösterreich" im Gesamtbetrag von S 14.400,-- geltend gemacht.

Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz vom wurde dem Erstattungsantrag teilweise stattgegeben. Der zu erstattende Gebührenbetrag wurde mit S 81.080,-- festgesetzt. Unter Hinweis auf die im § 241 Abs 3 BAO enthaltene Frist von drei Jahren wurde in der Begründung des Bescheides ausgeführt, es könnten nur die in den Jahren ab 1995 entrichteten Gebühren erstattet werden.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde beantragt, die in Wertzeichen entrichteten Abgaben hinsichtlich der Jahre 1992, 1993 und 1994 zu erstatten. In der Begründung der Berufung wurde die Auffassung vertreten, das "fristenauslösende" Ereignis sei nicht die Tatsache der Entrichtung ohne entsprechende Verpflichtung, sondern die Erlassung eines Bescheides nach § 203 BAO. In § 203 BAO sei aber keine Fristbegrenzung vorgesehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass § 203 BAO ein völlig anderer Tatbestand als § 241 BAO sei. § 241 Abs. 2 BAO komme zur Anwendung, wenn der Abgabepflichtige dem Abgabengläubiger gegenüber eine Forderung hat, während § 203 BAO dann anzuwenden sei, wenn der Abgabengläubiger gegenüber dem Abgabenschuldner eine Forderung habe. Die beiden Bestimmungen könnten zueinander nicht in Verbindung gesetzt werden.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluss vom , B 362/99-3, abgelehnt. Nach der Begründung des Beschlusses lasse das Beschwerdevorbringen insbesondere die behauptete Rechtsverletzung (Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des § 241 Abs. 3 BAO) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Mit weiterem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 362/99-5, wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, "zu Unrecht abverlangte und eingeforderte" Stempelgebühren zurückerstattet zu erhalten.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist nach § 203 BAO ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag gemäß § 241 Abs. 2 BAO, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen. Ein solcher Antrag kann nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.

Wie schon im Verwaltungsverfahren vertritt die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, für den Fall von "zu Unrecht eingeforderten Stempelmarken" sei ein Bescheid gemäß § 203 BAO zu erlassen. Ein solcher Sinn kann aber dem Gesetz nicht entnommen werden. Nach dem nicht weiter auslegbaren deutlichen Wortlaut des Gesetzes ist hinsichtlich von in Stempelmarken zu entrichtenden Abgaben ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist dabei eine Abgabe insbesondere, wenn die Entrichtung nicht, in einem zu geringen Ausmaß oder durch Verwendung von ungültigen oder beschädigten Stempelmarken (vgl § 7 Abs. 1 Stempelmarkengesetz) erfolgt ist (vgl Ritz, BAO-Kommentar2, 450). Der im Beschwerdefall gegebene Sachverhalt, dass die Entrichtung der Abgabe durch die Verwendung von Stempelmarken erfolgt ist, eine Abgabenschuld aber tatsächlich (hier: auf Grund der in Betracht kommenden Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 6 GebG, vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 97/16/0526, 0527) nicht entstanden ist, ist vom Regelungsgehalt des § 203 BAO nicht erfasst. Vielmehr ist auf solche Fälle die Bestimmung des § 241 Abs 2 und 3 BAO über die Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Abgaben anzuwenden. Die offensichtlich auf Stoll, BAO-Kommentar, 2498, gestützte Auffassung, im Falle der zu Unrecht erfolgten Entrichtung von Abgaben müsste zunächst ein Bescheid nach § 203 BAO und sodann ein solcher nach § 241 Abs 2 BAO erlassen werden, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Dagegen, dass die Fristen zur Erlassung von Bescheiden nach § 203 BAO und solchen nach § 241 Abs. 2 BAO unterschiedlich geregelt waren - vgl zur nunmehrigen Rechtslage § 207 Abs. 1 BAO idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, wonach die Verjährungsfrist bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des GebG 1957 nunmehr drei Jahre beträgt - , bestehen keine Bedenken (vgl den im Sachverhalt angeführten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes und das hg ebenfalls nach einem Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes ergangene Erkenntnis vom , Zl 90/15/0070).

Wenn in der Beschwerde erstmals gerügt wird, für die Höhe der für die Jahre 1995 und 1996 erstatteten Beträge sei keine Begründung gegeben worden und der Beschwerdeführerin sei für diese Jahre ein höherer Erstattungsbetrag zugestanden, so ist ihr entgegenzuhalten, dass Gegenstand der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausschließlich die Gebühren der Jahre 1992 bis 1994 gewesen sind. Das nunmehrige Vorbringen hinsichtlich der Gebühren für die Jahre 1995 und 1996 verstößt aber gegen das Neuerungsverbot und war daher nicht weiter zu beachten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am