VwGH vom 24.03.1994, 94/16/0028

VwGH vom 24.03.1994, 94/16/0028

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/16/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des KC und der CI in B, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in R, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, je vom , Zlen. 90/1-9/Mü-1993 und 89/1-9/Mü-1993, je betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den der Beschwerdeschrift beiliegenden Ausfertigungen der angefochtenen Berufungsentscheidungen ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen, daß die beiden Beschwerdeführer betreffend einen noch dem Grunderwerbsteuergesetz 1955 unterliegenden Erwerbsvorgang die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. b leg. cit. anstreben, obgleich die maßgebliche Wohnnutzfläche 136,49 m2 beträgt. Während die Beschwerdeführer vermeinen, eine im Kellergeschoß ihres Hauses befindliche, unbeheizte Waschküche (4,64 m2) stehe ungeachtet des Umstandes, daß dort ein WC eingebaut worden sei, der Anwendung der zitierten Ausnahmebestimmung nicht entgegen (das Reihenhaus weise ohne die Waschküche eine Wohnnutzfläche von 128 m2 auf), vertritt die belangte Behörde die Auffassung, die Waschküche samt dem davorliegenden Vorraum (3,62 m2) sei in die Nutzfläche einzubeziehen, wodurch die maßgebliche Größe von 130 m2 überschritten werde.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. b GrEStG 1955 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. b GrEStG 1955 ist beim Arbeiterwohnstättenbau von der Besteuerung ausgenommen der erste Erwerb einer Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte als Eigenheim übernimmt.

Nach ständiger hg. Judikatur durfte bei einer Arbeiterwohnstätte die Nutzfläche 130 m2 nicht übersteigen (vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 2. Teil, Grunderwerbsteuer, zu § 4 Abs. 1 Z. 2 GrEStG 1955, Ergänzung H 8/1 H Abs. 2 referierte hg. Judikatur). Als Nutzfläche einer Wohnung (oder eines Geschäftsraumes) gilt die Gesamtnutzfläche abzüglich der Wandstärke; unter anderem waren Kellerräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet waren, bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen (siehe bei Fellner, a.a.O. letzter Absatz).

Im vorliegenden Fall ist die im Kellergeschoß befindliche Waschküche unstrittigermaßen mit einem WC ausgestattet. Dabei handelt es sich - ebenso wie bei den in der hg. Judikatur bereits genannten Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung sowie Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0006) - um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung, wodurch ein so ausgestatteter Kellerraum jedenfalls eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinnt. Der Umstand, daß der betroffene Raum unbeheizt ist, spielt nach der hg. Judikatur in diesem Zusammenhang keine Rolle (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/16/0208, und vom , Zlen. 91/16/0064, 0065).

Da die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide überdies - anders als es die Beschwerdeführer sehen wollen - ausreichend (weil einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich) begründet haben, zeigt bereits der Beschwerdeinhalt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die durch die oben zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung von einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.