VwGH vom 27.01.2000, 99/16/0283
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde 1) des K in Wien und 2) der A GmbH in H, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Feldkirch vom , Zl. Jv 2348-33/99, betreffend Gerichtsgebühr,
Spruch
1) den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen und
2) zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
ad 1):
Wie sich aus dem der Beschwerde angeschlossenen Firmenbuchauszug vom ergibt, wurde die zu FN 75335m im Firmenbuch des LG Feldkirch registrierte Zweitbeschwerdeführerin zufolge Generalversammlungsbeschlusses vom aufgelöst und am im Firmenbuch gelöscht.
Bereits der gegen die Zweitbeschwerdeführerin erlassene Zahlungsauftrag vom , insbesondere aber der jetzt angefochtene Bescheid vom wurde daher an eine nicht mehr existente juristische Person gerichtet und ist daher ohne Rechtswirkungen entfalten zu können ins Leere gegangen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 441 Abs. 2 referierte hg. Judikatur uva).
Da eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG das Vorliegen eines wirksam zugestellten Bescheides voraussetzt, fehlt es betreffend die von der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
ad 2):
Betreffend den Erstbeschwerdeführer ist in erster Linie die Verjährungsfrage strittig. Es geht in der Sache nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens um die Pauschalgebühr für eine gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom , 8 Cg 15/92v-18 (Abweisung eines Zwischenfeststellungsantrages mit Streitwert S 50 Mio) am (Datum des Eingangsvermerks) erhobene Berufung, wofür Pauschalgebühr nur auf der Basis eines Streitwertes von S 1 Mio entrichtet wurde.
Das Verfahren 8 C 15/92v des LG Feldkirch wurde mit (Zurückweisung einer außerordentlichen Revision), zugestellt am , rechtskräftig beendet.
Am erging an den Erstbeschwerdeführer eine Zahlungsaufforderung des Kostenbeamten und am (zugestellt am ) wurden die beiden Zahlungsaufträge erlassen, gegen die sich jene Berichtigungsanträge richteten, über die mit dem jetzt angefochtenen Bescheid abweislich abgesprochen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Erstbeschwerdeführer erachtet sich u.a. in seinem Recht darauf verletzt, dass er nicht zur Bezahlung eines bereits verjährten Abgabenanspruches herangezogen wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des gerichtlichen und des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Der Erstbeschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 8 GEG in der vor dem geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"(1) Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.
(2) Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen. ..."
Der Ablauf der Verjährungsfrist ist von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher MGA Gerichtsgebühren6 unter E 5 zu § 8 GEG referierte hg. Judikatur).
Nach § 2 Z. 1 lit. c GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.
Danach ist der Gebührenanspruch für die in Rede stehende Berufung im vorliegenden Fall am entstanden und begann an sich die Verjährung mit Ablauf des Jahres 1992 zu laufen. Da das Verfahren aber erst mit dem (zugestellt am ) rechtskräftig beendet wurde, begann nach der Sonderbestimmung des letzten Halbsatzes des § 8 Abs. 1 GEG (arg.: "frühestens") die Verjährung mit diesem Zeitpunkt zu laufen, in dem die formelle Rechtskraft eintrat (vgl. z.B. Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1494 lit. a) aa) ).
Die erste Zahlungsaufforderung an den Erstbeschwerdeführer erfolgte erst mit , die Zahlungsaufträge wurden erst am erlassen.
Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall Verjährung eingetreten ist, weil - anders als dies offenbar die belangte Behörde meint - der Lauf der Verjährung gemäß dem letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 GEG nicht erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem das Verfahren rechtskräftig beendet wurde, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bereits mit Eintritt der Rechtskraft. Anderes ergibt sich auch aus der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift angeführten hg. Rechtsprechung nicht.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die einfache Sach- und Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm die VO BGBl. 416/1994.
Wien, am