VwGH 27.02.2004, 2004/02/0024
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Außerhalb des im Berufungsverfahren vor dem UVS für mündliche Verhandlungen geltenden Grundsatzes der Unmittelbarkeit kann von der Durchführung einer persönlichen Einvernahme des Besch zum Beweis für von ihm bereits schriftlich deponierte Behauptungen Abstand genommen werden (Hinweis E , 96/03/0337). Die Vernehmung des Besch stellt einen Akt der Beweisaufnahme dar. Beruft sich der Besch auf diesen Beweis, so kann der UVS dessen Aufnahme nur dann ablehnen, wenn der angebotene Beweis an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, also zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (Hinweis E , 88/03/0247, 0248). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 97/03/0241 E RS 1
(hier nur letzter Satz) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des ED in L, vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in Bregenz, Belruptstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2000/13/096-1, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am um 23.00 Uhr auf der A 12 an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und die gemäß § 1 lit. c der Verordnung des Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom , BGBl. Nr. 527/1989, auf der A 12 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr die für Lenker von Personenkraftwagen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 50 km/h überschritten. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 lit. c der zitierten Verordnung begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der angefochtene Bescheid nicht wegen Überschreitung der in § 51 Abs. 7 VStG normierten Frist rechtswidrig; zutreffend verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf, dass der angefochtene Bescheid innerhalb dieser Frist der Erstbehörde zugestellt wurde, sodass die Frist damit gewahrt wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0173).
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer allerdings, dass es die belangte Behörde - entgegen § 51e VStG - unterlassen hat, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, obwohl sie der Beschwerdeführer in der Berufung beantragt hat (vgl. § 51e Abs. 3 erster und zweiter Satz VStG - wobei auch kein Fall des Abs. 4 oder 5 vorliegt).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet; er war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren sei auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/03/0241, verwiesen, wonach dann, wenn sich der Beschuldigte - wie im vorliegenden Beschwerdefall - vor dem unabhängigen Verwaltungssenat auf seine Vernehmung als Beweis beruft, dessen Aufnahme nur dann unterbleiben kann, wenn er an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme Beweis zu liefern. Hiezu sei bemerkt, dass die Ladung des Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung zu Handen seines Rechtsvertreters zu ergehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/03/0025). Auch wird die belangte Behörde den Grundsatz der "Unmittelbarkeit" im Sinne des § 51i VStG zu beachten haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Ablehnung eines Beweismittels |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2004:2004020024.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAE-62730