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VwGH vom 11.02.1992, 91/15/0121

VwGH vom 11.02.1992, 91/15/0121

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde 1) der LR und

2) der GR KG, beide in S, beide vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 201-GA5-DTa/89, betreffend Zurückweisung einer Berufung,

Spruch

1) den BESCHLUß gefaßt:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird ZURÜCKGEWIESEN; und

2) ZU RECHT ERKANNT:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Beide Beschwerdeführerinnen haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Sohn G R errichteten am einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der zweitbeschwerdeführenden KG.

Das Finanzamt setzte daraufhin gegenüber der Erstbeschwerdeführerin Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit.b GebG fest.

Obgleich der erstinstanzliche Bescheid ausdrücklich an die Erstbeschwerdeführerin adressiert war, wurde dagegen mit folgenden einleitenden Worten berufen:

"GR KG ... durch Dr. H, öffentlicher Notar ... erhebt

Berufung gegen den Bescheid vom ... und beantragt

Stundung". Inhaltlich spricht die Berufung wiederholt von der Erstbeschwerdeführerin in der dritten Person.

Mit Berufungsvorentscheidung, gerichtet an die Zweitbeschwerdeführerin, wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, worauf die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit den Worten beantragt wurde:

"Mit Berufungsvorentscheidung vom ... zugestellt am ... wurde

die von der GR KG am erhobene Berufung gegen den Bescheid vom zur Gänze abgewiesen.".

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß §§ 278, 273 Abs. 1 in Verbindung mit § 246 Abs. 1 BAO mit der Begründung zurück, der erstinstanzliche Bescheid sei gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ergangen und komme daher der Zweitbeschwerdeführerin keine Berufungslegitimation zu. Der Berufungsbescheid erging nur gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die beiden Beschwerdeführerinnen erachten sich, dem Beschwerdeinhalt entnehmbar, in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung unter anderem dann zurückzuweisen, wenn ihr der Mangel der Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung entgegensteht.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Erhebung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Wenn eine Berufung nicht zulässig ist, hat gemäß § 273 Abs. 1 lit.a BAO schon die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung zurückzuweisen.

Liegt ein von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung einer Berufung vor, so hat gemäß § 278 BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen.

Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Da der jetzt angefochtene Berufungsbescheid nur an die Zweitbeschwerdeführerin ergangen ist, ist die Erstbeschwerdeführerin, dergegenüber die Zurückweisung der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin auch keinerlei Wirkung entfaltet, nach der ständigen hg. Judikatur nicht berechtigt, dagegen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 90/16/0005, vom , Zl. 91/01/0041, sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 414 Abs. 1 referierte hg. Judikatur). Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:

Es ist ständige hg. Judikatur, daß Berufungswerber nur derjenige sein kann, dem der erstinstanzliche Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde, den der Bescheid also angesprochen hat und für den dieser Bescheid auch inhaltlich bestimmt war (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0043; vom , Zl. 173/79 und vom , Zl. 1842/67, Slg. N.F. Nr. 3846/F).

Richtet sich - wie im vorliegenden Fall - der erstinstanzliche Bescheid gegen den Komplementär einer KG und damit an eine physische Person, so kann dagegen nicht von der KG berufen werden. Die Berufung ist in einem solchen Fall nach der hg. Judikatur zurückzuweisen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/16/0078).

Die belangte Behörde hat sohin dadurch, daß sie in Anwendung des § 278 BAO den Zurückweisungsgrund aufgegriffen hat, ihren Bescheid nicht mit den von der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeiten belastet, zumal angesichts der gebührenrechtlichen Situation und der oben dargestellten Textierung der Berufung auch kein Grund dafür gegeben war, die erhobene Berufung als eine der Erstbeschwerdeführerin umzudeuten.

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher (wegen Klarstellung der Rechtsfrage durch die obzitierte hg. Judikatur) in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin auch auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.