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VwGH 01.09.1999, 99/16/0278

VwGH 01.09.1999, 99/16/0278

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BAO §281;
B-VG Art140 Abs7;
LAO NÖ 1977 §211;
RS 1
Überwiegende Parteiinteressen, die einer Aussetzung nach § 216 Wr LAO entgegenstehen, sind nur solche, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. So sind keine der Aussetzung entgegenstehenden Interessen zB das Interesse an einer raschen Erledigung oder an einer Entscheidung ohne unnötigen Aufschub sowie die lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit (Hinweis Ritz, BAO2, 668 f). Überwiegende Interessen können sich jedoch insb aus dem drohenden Verlust der ERGREIFERPRÄMIE beim VfGH ergeben, wenn die Aussetzung die Partei hindert, Anlassfall iSd Art 140 Abs 7 B-VG zu werden (Hinweis E , Zlen 99/16/0052, 0053).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/09/01 99/16/0154 1 (hier § 211 NÖ LAO anzuwenden)

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/16/0293

99/16/0294

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der L GmbH in W, vertreten durch Grohs-Hofer & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Helferstorferstraße 4, gegen die Bescheide des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom , Zlen. 1) MD-L-4/1999/Be,

2) MD-L-2/1999/Be und 3) MD-L-3/1999/Be, jeweils betreffend die Aussetzung von Entscheidungen über Berufungen in Angelegenheiten der Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und den vorgelegten Ausfertigungen der drei angefochtenen Bescheide ergibt sich der folgende unstrittige Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin begehrte mit Anträgen vom 8. Jänner, 12. Jänner und je die bescheidmäßige Festsetzung und Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1995 - 1997, für November 1998 und für Dezember 1998. Der Magistrat der Stadt Krems schrieb der Beschwerdeführerin dagegen für die genannten Zeiträume Getränkesteuer in Höhe von S 1,101.824,-- bzw. S 22.509,-- bzw.

S 29.830,-- vor.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin und rügte einen Verstoß

gegen das Gemeinschaftsrecht.

Die belangte Behörde setze daraufhin je mit den nunmehr

angefochtenen Bescheiden die Entscheidung über die Berufungen bis zur Entscheidung des Geschichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zlen. 97/16/0221, 0021, vorgelegten Fragen aus.

Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Verletzung "des Rechtes auf Wahrung des Parteigehörs". Die Beschwerdeführerin erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in ihrem Recht darauf verletzt, dass die Entscheidung über die drei Berufungen nicht ausgesetzt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 211 der NÖ-Abgabenordnung kann die Abgabenbehörde II. Instanz ein abgabenrechtliches Verfahren u.a. aussetzen, wenn die Entscheidung vom Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens abhängig ist und nicht überwiegende Parteiinteressen entgegenstehen.

Parteiinteressen, die einer Aussetzung entgegenstehen, sind nur solche, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. So sind keine der Aussetzung entgegenstehenden Interessen, z.B. das Interesse an einer raschen Erledigung oder an einer Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, sowie die lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2 668 f und die dort angeführte hg. Rechtsprechung). Parteiinteressen können sich insbesondere aus dem drohenden Verlust der "Ergreiferprämie" beim Verfassungsgerichtshof ergeben, wenn die Aussetzung die Partei hindert, Anlassfall i.S. des Art. 140 Abs. 7 B-VG zu werden (in diesem Sinn zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 99/16/0052, 0053).

Im vorliegenden Fall wurde zwar im Verwaltungsverfahren der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Aussetzung zu äußern und damit das Parteigehör verletzt. Jedoch enthält auch die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keinerlei Vorbringen dahin, welche der Aussetzung entgegenstehenden Interessen die Beschwerdeführerin ins Treffen geführt hätte, wäre ihr Parteigehör gewährt worden. Der unterlaufene Verfahrensmangel ist daher nicht von Relevanz (vgl. dazu z.B. Ritz, aaO Rz 21 zu § 115 BAO u.v.a).

Da somit schon aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar war, dass die behauptete Rechtsverletzung im Ergebnis nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage konnte diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §281;
B-VG Art140 Abs7;
LAO NÖ 1977 §211;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160278.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAE-62722