VwGH vom 27.02.1995, 94/16/0010
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/16/0012
94/16/0011
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. P, RA in S, gegen die Bescheide der FLD Krnt vom , Zlen. 7/2/P-16/1/-/91, 7/2/P-16/2/-/91 und 7/2/P-16/3/-/91, betr Nachforderung von Eingangsabgaben, Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung von Eingangsabgaben und Abweisung eines Antrages auf Gewährung einer Zahlungserleichterung (Stundung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Antrag der B-GmbH (Anmelderin) fertigte das Zollamt Arnoldstein für den Beschwerdeführer (Empfänger) am insgesamt 81 Spielautomaten (Telespiele) aus Italien zum freien Verkehr durch Verzollung ab. Auf Grund der Angaben in der schriftlichen Anmeldung, es handle sich um Ursprungserzeugnisse im Sinne des Freihandelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl. Nr. 466/1972, und der vorgelegten, vom Zollamt Tarvis im vorgesehenen Feld 11 mit Sichtvermerk versehenen Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 Nr. G 0256631, waren die in die Zolltarifnummer 97.04 eingereihten Geräte zollfrei belassen worden.
Im Rahmen des Verifizierungsverfahrens ersuchte das Bundesministerium für Finanzen das Ministero delle Finanze in Rom, die materielle Richtigkeit der dieser Verzollung zugrundegelegten Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 zu prüfen. Mit Schreiben vom teilte das "Ministero delle Finanze, Direzione Generale delle Dogane e imposte indirette" mit, daß es sich bei den streitverfangenen Spielautomaten um Drittlandswaren handle und die genannte Warenverkehrsbescheinigung zu Unrecht ausgestellt worden sei.
Das Hauptzollamt Wien forderte mit Bescheid vom im Grunde des § 12 Abs. 1 EG-Abkommen-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1972, iVm § 174 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 ZollG die nach dem Ergebnis der Ermittlungen unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben in der Höhe von S 446.831,-- (Zoll S 378.670,-- Einfuhrumsatzsteuer S 68.161,--) zuzüglich eines Säumniszuschlages in der Höhe von S 8.937,-- vom Beschwerdeführer ein.
Im ersten Rechtsgang hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zlen. 89/16/0187, 0188, 0189, die im Instanzenzug ergangene und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigende Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen örtlicher Unzuständigkeit der ersten Instanz auf und wies gleichzeitig die Beschwerde gegen die von der genannten Finanzlandesdirektion erlassenen abweisenden Berufungsentscheidungen betreffend Stundung (§ 212 BAO) und Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) ab.
Mit Bescheid vom schrieb das Zollamt Arnoldstein dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren im Grunde des § 12 Abs. 1 EG-Abkommen-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1972, die Eingangsabgabenschuld kraft Gesetzes für den unerhoben gebliebenen Betrag von insgesamt S 446.831,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages in der Höhe von S 8.937,-- vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die genannte Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 sei nach Prüfung aller hiefür erforderlichen Unterlagen von der italienischen Zollbehörde erteilt worden. Abgesehen von einem Schreiben des Ministero delle Finanze in Rom vom , aus dem hervorgehe, die in der Warenverkehrsbescheinigung genannten Waren seien nicht Originalprodukte der Gemeinschaft, lägen Unterlagen oder Beweise, daß diese Warenverkehrsbescheinigung unrichtig ausgestellt worden sei oder unrichtige Angaben enthalte, nicht vor. Es befänden sich beim Zollamt weder weitere Beweismittel noch sei auf der Rückseite der Warenverkehrsbescheinigung an der für allfällige Überprüfungen vorgesehenen Stelle ein Vermerk über den Widerruf bzw. über das Ergebnis der Nachprüfungen enthalten. Aus keiner Unterlage des Aktes beim Zollamt Wien bzw. beim Bundesministerium für Finanzen gehe hervor, daß und warum die Warenverkehrsbescheinigung unrichtig sein solle. Tatsächlich seien die in Rede stehenden Waren als in Italien erzeugt anzusehen; diesbezüglich könne vom Beschwerdeführer der Nachweis erbracht werden. In den gesetzlichen Bestimmungen sei nichts enthalten, wonach dem Beschwerdeführer nicht der Beweis des tatsächlichen Ursprungs gestattet sei. Es würden in diesem Zusammenhang Sachverständigengutachten sowie die Vernehmung des Beschwerdeführers und des Leiters des italienischen Unternehmens beantragt. Da die Warenverkehrsbescheinigung nach wie vor Gültigkeit habe, sei die Vorschreibung von Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Säumniszuschlag nicht gerechtfertigt. Schließlich werde Verjährung eingewendet, weil der Sachverhalt den Behörden bereits seit dem Jahre 1981 bekannt sei. Der Bescheid sei zudem nichtig, weil er bereits der dritte Bescheid sei, der vom Zollamt Arnoldstein in ein und derselben Angelegenheit dem Beschwerdeführer bzw. seinem Anwalt zugestellt worden sei.
Mit dem Berufungsschriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer weiters den Antrag auf Stundung und Aussetzung der Einhebung der Abgaben.
Diese beiden letztgenannten Anträge wurden mit Bescheiden des Zollamtes Arnoldstein vom bzw. abgewiesen. Auch gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Zl. 94/16/0010) wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Nachforderung von Eingangsabgaben gemäß § 12 Abs. 1 EG-Abkommen-Durchführungsgesetz iVm § 174 Abs. 3 lit. c ZollG 1955 als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, aus den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum EG-Abkommen gehe klar hervor, daß jeder Ursprungsnachweis im Ausfuhrland unter der Verantwortung des Ausführers, bzw. wenn es sich um eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 handle, von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes ausgestellt werde. Art. 9 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3 bestimme ausdrücklich, daß solche Warenverkehrsbescheinigungen nur ausgestellt werden dürften, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungswaren der Gemeinschaft oder Österreichs angesehen werden könnten. Gemäß Art. 10 Abs. 3 des Protokolls Nr. 3 müßten die Zollbehörden des Ausfuhrstaates den Ursprung der Waren nachprüfen. Ein derartiges Verlangen werde wohl dann an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes gestellt werden, wenn im Einfuhrland Zweifel an der Ursprungseigenschaft aufgetreten seien. Gerade für diesen Fall stünden die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 3 des Protokolls Nr. 3 als eine Verpflichtung der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, den Ursprung der Waren "nach"zuprüfen (englisch: verify französisch: verification). Erst durch diese Verpflichtung würden die Bestimmungen des Art. 16 (nunmehr 17) und 17 (nunmehr 18) zu einer sinnvollen und schlußendlich zweckdienlichen Anwendung gebracht. Die Einleitung des Verifizierungsverfahrens für die in Rede stehende Warenverkehrsbescheinigung sei im Zusammenhang mit der Überprüfung einer größeren Anzahl von gleichartigen Ursprungsnachweisen erfolgt und gründe sich auf Art. 17 (numehr 18) des Protokolls Nr. 3, der vorsehe, daß eine nachträgliche Prüfung der Bescheinigung EUR. 1 stichprobenweise erfolge, jedoch immer dann vorgenommen werde, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaates begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben oder des tatsächlichen Ursprunges der betreffenden Waren hätten. Zum Zweck der Verifizierung würden die Zollbehörden des Einfuhrstaates die Bescheinigung EUR. 1 gegebenenfalls mit Rechnung oder auch nur eine Kopie dieser Unterlagen an die Zollbehörden des Ausfuhrstaates senden. Art. 17 (nunmehr 18) Abs. 3 des Protokolls Nr. 3 schreibe nun vor, daß das Ergebnis der nachträglichen Prüfung der Zollbehörde baldmöglichst mitzuteilen sei. Anhand des Ergebnisses müsse sich feststellen lassen, ob die gemäß Abs. 2 zurückgesandten Papiere für die tatsächlich ausgeführten Waren gelten würden und ob diese Waren wirklich unter die Vorzugsbehandlung fielen. Diese Vertragsbestimmung schreibe aber für diese Mitteilung keine bestimmte äußere Form vor, wie etwa die Benutzung des auf der Rückseite der Warenverkehrsbescheinigung angebrachten Vordruckes. Dieser Vordruck diene nur der Vereinfachung und Beschleunigung der Antwort in den Fällen, in denen mit ihm das Auslangen gefunden werden könne. Der Vertrag sehe die Rückstellung von ungültig gemachten Warenverkehrsbescheinigungen an die Zollbehörden des Einfuhrlandes nicht vor. Es entspreche daher der Praxis zwischen den Freihandelspartnern, in einfachen Fällen und bei Verifizierungsverfahren mit nur einer oder wenigen Warenverkehrsbescheinigungen den Vordruck auszufüllen und das ungültig gemachte Dokument zurückzustellen, ansonsten aber die Mitteilung des Ergebnisses des Verifizierungsverfahrens in einem gesonderten Schreiben darzustellen. Diese Mitteilung beschränke sich in der Regel auf die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Authentizität und der Richtigkeit der Bescheinigung, somit ihrer Anwendbarkeit als Grundlage für die Vorzugszollbehandlung. Stelle sich nun bei der nachträglichen überprüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Freihandelsabkommens nicht vorlägen, so ergebe sich daraus, daß der Ursprungsnachweis zu Unrecht ausgestellt worden sei und daher von der Ausfuhrzollbehörde zurückgenommen werden müsse. Wenn nun dem Einfuhrstaat diese Mitteilung der Zollbehörde des Ausfuhrlandes zugehe, so liege für ihn kein gültiger Ursprungsnachweis mehr vor und das Abkommen könne nicht angewendet werden. Wenn der Beschwerdeführer den Standpunkt vertrete, diese Mitteilungen des Ausfuhrstaates unterlägen im Rahmen des Verifizierungsverfahrens der freien Beweiswürdigung durch die Zollbehörden des Einfuhrstaates, dann treffe dies nicht zu. Abgesehen davon, daß ein derartiges Vorgehen vertragswidrig wäre, sei die freie Beweiswürdigung eines Nachprüfergebnisses darüberhinaus auch aus praktischen Erwägungen nicht vorstellbar. Wie bereits ausgeführt, hänge die Richtigkeit eines Ursprungsnachweises von Umständen ab, die ausschließlich im Ausfuhrland bekannt seien und nur dort sachgerecht beurteilt werden könnten. Dem trage das gesamte bereits dargestellte System der Ausstellung und Bestätigung sowie der nachträglichen Prüfung von Ursprungsnachweisen im Ausfuhrland Rechnung. Nicht nur aus Gründen der Vereinfachung, sondern zur Wahrung substantieller Interessen der betroffenen Ausführer/Erzeuger ebenso wie handelspolitischer Interessen des Ausfuhrstaates sehe das Abkommen die Mitteilung der Gründe, die zum Ergebnis eines Verifizierungsverfahrens führten, nicht vor. Derartige Beweise seien daher der österreichischen Zollverwaltung von der italienischen Zollverwaltung nicht zwingend mitzuteilen. Das dem Bundesministerium für Finanzen vom Ministero delle Finanze in Rom übermittelte Schreiben vom stelle klar fest, daß die von der in Rede stehenden Warenverkehrsbescheinigung erfaßten Waren nicht Ursprungsprodukte der Gemeinschaft seien. Da der Schriftverkehr seitens des Bundesministeriums für Finanzen mit Italien in italienischer Sprache geführt werde und diese Sprache den damit befaßten Beamten geläufig sei, sei wohl eine Übersetzung des Schreibens für den Akt (ergänze: des Bundesministeriums für Finanzen) nicht erforderlich gewesen. Der Inhalt dieser Mitteilung sei jedenfalls dem Zollamt zur weiteren Veranlassung übermittelt worden. Die in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise hätten nicht aufgenommen werden können. Nur im Ausfuhrland sei nachträglich feststellbar, ob die diffizilen und oft von Einzelheiten der Verarbeitungsvorgänge abhängigen Bedingungen des Ursprungs einer Ware erfüllt seien oder die der Erklärung zugrundeliegenden Tatsachen auch dokumentarisch nachgewiesen werden könnten. Überdies werde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß dem Importeur eine Parteistellung im Verifizierungsverfahren nicht zukomme. Ferner könne der Ansicht des Beschwerdeführers, es seien die Bestimmungen des AVG auf den vorliegenden Fall anzuwenden, unter Hinweis auf § 1 BAO nicht zugestimmt werden, weil auf Grund dieser Bestimmung in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben nicht das AVG, sondern die BAO Anwendung finde.
Da die Abgabenschuld nicht mit ihrem Entstehen und sohin am Fälligkeitstag entrichtet worden sei, trete die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein.
Zur Einrede der Verjährung führte die belangte Behörde aus, die Eingangsabfertigung sei im Jahre 1981 erfolgt und dem Beschwerdeführer sei erstmalig mit Schreiben vom mitgeteilt worden, daß der zu dieser Abfertigung vorgelegte Urprungsnachweis unrichtig ausgestellt worden sei. Der Nachforderungsbescheid des Zollamtes Wien vom sowie die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom stellten weitere taugliche Unterbrechungshandlungen dar. Betreffend die behauptete Nichtigkeit des dem Beschwerdeführer am zugestellten Bescheides (Bescheiddatum ) wurde festgestellt, daß das Zollamt Arnoldstein zunächst einen inhaltsgleichen Nachforderungsbescheid vom an den Beschwerdevertreter zugestellt habe. In einer Eingabe vom habe dieser gegenüber dem Zollamt dargelegt, im Verfahren vor dem Zollamt Arnoldstein nicht zur Vertretung bevollmächtigt zu sein. Ein weiterer Bescheid vom ist zwar an den Beschwerdeführer gerichtet, jedoch auf dem RSb an den im Zeitpunkt der Zustellung nicht bevollmächtigten Rechtsvertreter adressiert gewesen. Wie der Beschwerdevertreter zutreffend eingewandt habe, entfalte dieser Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer keine weiteren rechtlichen Wirkungen. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom sei dem Beschwerdeführer am direkt zugestellt und diesem gegenüber wirksam geworden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom (Zl. 94/16/0011) wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des Zollamtes Arnoldstein vom betreffend die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung von Eingangsabgaben gemäß § 212a BAO als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, die Aussetzung der Einhebung sei gemäß Abs. 2 lit. a des § 212a BAO nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage müsse die Berufung gegen den Abgabennachforderungsbescheid als wenig erfolgversprechend bzw. offenkundig erfolglos erscheinen. Infolge der auf Grund des durchgeführten Verifizierungsverfahrens erfolgten Devalidierung der in Rede stehenden Warenverkehrsbescheinigung sei gemäß § 12 Abs. 1 EG-Abkommen-Durchführungsgesetz die Abgabenschuld kraft Gesetzes entstanden. Dieser Feststellung habe der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Einwendungen entgegenzusetzen. Die Rechtsmeinung des Zollamtes Arnoldstein werde im übrigen durch die unter einem ergangene abweisende Berufungsentscheidung der belangten Behörde bestätigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom (Zl. 94/16/0012) wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid des Zollamtes Arnoldstein vom eingebrachte Berufung betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung einer Zahlungserleichterung (Stundung) als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, es sei auf Grund der vom Beschwerdeführer dargestellten wirtschaftlichen Situation auszuschließen, daß durch die Entrichtung der Abgaben für das Unternehmen des Beschwerdeführers eine ernsthafte - unkalkulierbare - wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis entstünde. Es sei auch darauf hinzuweisen, daß der Betrag an anteiliger Einfuhrumsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges refundierbar erscheine.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom , B 945/91-12, die Beschwerde abwies und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abtrat, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden sei.
In der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide in seinem Recht verletzt, daß entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die Vorschreibung von Zoll- und Eingangsabgaben für die eingeführten Geräte nicht unterblieben ist.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 120 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft (Kundmachung BGBl. Nr. 50/1995).
Gleichzeitig tritt nach Abs. 3 leg. cit. (Verfassungsbestimmung) das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechts erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
Nach Anhang VI Z. 9 des mit in Kraft getretenen Beitrittsvertrages der Republik Österreich zur Europäischen Union, BGBl. Nr. 45/1995, erfolgt die Nacherhebung nach den Gemeinschaftsvorschriften. Ist die Zollschuld jedoch vor dem Zeitpunkt des Beitritts entstanden, so nimmt der betreffende neue Mitgliedsstaat die Nacherhebung nach seinen Vorschriften und zu seinen Gunsten vor.
Gemäß § 23 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) Integrations-Durchführungsgesetz, in der Fassung BGBl. Nr. 319/1992, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 623/1987 das EG-Abkommen-Durchführungsgesetz BGBl. Nr. 468/1972, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 791/1974, 599/1980, 162/1983, 545/1984 und 573/1986 sowie das EFTA-Durchführungsgesetz 1973, BGBl. Nr. 118/1973, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 792/1974, 600/1980, 163/1983 und 546/1984 außer Kraft.
Die Bestimmung des § 13 dieses Integrations-Durchführungsgesetzes hatte folgenden Wortlaut:
"Zollbestimmungen für die Einfuhr
§ 13
(1) Die in den Integrationsabkommen geforderten Voraussetzungen für die Gewährung der Vorzugszollsätze gelten als erfüllt, wenn ein für die Inanspruchnahme der Vorzugszollsätze gültiger Ursprungsnachweis gemäß den Bestimmungen der Ursprungsregeln vorgelegt wird, sofern nicht ein Amtshilfeverfahren die sachliche Unrichtigkeit ergibt.
(2) Wird ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet, weil ein unrichtiger Ursprungsnachweis vorgelegt wurde, oder weil das Erfordernis der direkten Beförderung nach den Ursprungsregeln nicht eingehalten wurde, so entsteht mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Ein Ursprungsnachweis ist sachlich unrichtig, wenn die Behörde, die im Ausfuhrstaat die Überprüfung im Rahmen einer Amtshilfevereinbarung durchgeführt hat, mitteilt, daß die Erfordernisse der Ursprungsregeln für die Ausstellung des Ursprungsnachweises nicht gegeben waren oder ihr Vorliegen nicht nachgewiesen wurde.
(3) Auf die nach Abs. 2 entstandene Abgabenschuld sind die für eine Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c ZollG geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zollschuld auch für den Exporteur entsteht, der den Ursprungsnachweis ausgestellt oder dessen Ausstellung veranlaßt hat."
Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet wird, so entsteht gemäß dem vor dem Integrations-Durchführungsgesetz in Kraft gestandenen § 12 Abs. 1 EG-Abkommen-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1972 in der Fassung BGBl. Nr. 599/1980, mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Das gleiche gilt, wenn durch unrichtige Angaben oder durch die Vorlage sachlich unrichtiger Unterlagen bewirkt wird, daß das Erfordernis der unmittelbaren Beförderung nach Art. 7 des Protokolls Nr. 3 zu Unrecht als erfüllt angesehen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind auf die nach Abs. 1 entstandene Abgabenschuld die für eine Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des ZollG 1955 geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
§ 12 Abs. 1 bis 3 EG-Abkommen-Durchführungsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 545/1984 lautet wie folgt:
"§ 12
(1) Die im Abkommen (EWG) und im Abkommen (EGKS) geforderten Voraussetzungen für die Gewährung der Vorzugszollsätze gelten als erfüllt, wenn ein gültiger Ursprungsnachweis gemäß Art. 8 des Protokolls Nr. 3 vorgelegt wird, sofern nicht ein Verfahren nach Art. 16 und 17 des Protokolls Nr. 3 die sachliche Unrichtigkeit ergibt.
(2) Wird durch Vorlage eine sachlich unrichtigen Ursprungsnachweises oder durch die Nichterfüllung des Erfordernisses der unmittelbaren Beförderung nach Art. 7 des Protokolls Nr. 3 in einem Zollverfahren bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet wird, so entsteht mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Ein Ursprungsnachweis ist sachlich unrichtig, wenn die Zollbehörde, die im Ausfuhrstaat die Überprüfung gemäß Art. 16 und 17 des Protokolls Nr. 3 durchgeführt hat, mitteilt, daß die Erfordernisse des Protokolls Nr. 3 für die Ausstellung des Nachweises nicht gegeben waren oder ihr Vorliegen nicht nachgewiesen wurde.
(3) Auf die nach Abs. 2 entstandene Abgabenschuld sind die für eine Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des ZollG 1955 geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zollschuld auch für den Exporteur entsteht, der den Ursprungsnachweis ausgestellt oder dessen Ausstellung veranlaßt hat."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Protokolles Nr. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der EWG, BGBl. Nr. 466/1972, ist auf "Ursprungserzeugnisse" im Sinne des Art. 1 dieses Protokolls das Abkommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Österreich auf Vorlage einer von den Zollbehörden Österreichs oder der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft erteilten Warenverkehrsbescheinigung ... anzuwenden, deren Muster im Anhang ... wiedergegeben ist.
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu gewährleisten, leisten gemäß Art. 16 conv. cit. die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und Österreich einander durch die Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit; dies gilt auch für Warenverkehrsbescheinigung nach Art. 8 Abs. 4.
Gemäß dem Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich zu Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmungen des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, BGBl. Nr. 616/1988, leisten nach dessen Art. 17, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu gewährleisten, die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und Österreich einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Bescheinigung EUR. 1 einschließlich der Bescheinigungen EUR 1 nach Art. 9 Abs. 3 dieses Protokolls sowie der von den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen.
Im Beschwerdefall erfolgte die Abfertigung und Ausfolgung der Waren am . Somit sind die in diesem Zeitpunkt maßgebenden zollschuldrechtlichen Bestimmungen, nämlich § 12 Abs. 1 und 2 EG-Abkommen-Durchführungsgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 599/1980 anzuwenden. Danach entstand für den Verfügungsberechtigten (nunmehr: Anmelder) und für den Warenempfänger (nunmehr: Empfänger) mit der Ausfolgung der Waren die Zollschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages, wenn durch Vorlage eines sachlich unrichtigen Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren bewirkt wurde, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet wurde.
Nach § 12 Abs. 2 EG-Abkommen-Durchführungsgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 545/1984 (insofern gleichlautend § 13 Abs. 2 Integrations-Durchführungsgesetz 1988) - eine gegenüber der Urfassung BGBl. Nr. 468/1972 "klarstellende" Novellierung (vgl. hiezu Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0014) -, ist ein Ursprungsnachweis sachlich unrichtig, wenn die Zollbehörde, die im Ausfuhrstaat die Überprüfung gemäß Art. 16 bzw. 17 des Protokolls Nr. 3 durchgeführt hatte, mitteilte, daß die Erfordernisse des Protokolls Nr. 3 für die Ausstellung des Nachweises nicht gegeben waren oder ihr Vorliegen nicht nachgewiesen wurde.
Der Verfassungsgerichtshof hält es in seinem bereits zitierten im Beschwerdefall ergangenen Erkenntnis vom keiner näheren Begründung bedürftig, daß österreichische Zollbehörden bei der nachträglichen Vorschreibung von Eingangsabgaben für eingeführte Waren nicht schlechthin an Ergebnisse ausländischer Verwaltungsverfahren gebunden werden dürften, an denen sich der Abgabenschuldner nicht habe beteiligen können. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sei vielmehr jene Auslegung des § 12 Abs. 2 des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes geboten, die auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/16/0014, zugrundeliege. Demnach könnten die Abgabenbehörden zwar ohne weitere Ermittlungen die an einen sachlich unrichtigen Ursprungsnachweis geknüpften Rechtswirkungen annehmen, wenn die Zollbehörde des Ausfuhrstaates eine entsprechende Mitteilung gemacht habe, es stehe dem Abgabenschuldner aber frei, die aufgrund der Mitteilung bestehende gesetzliche Vermutung der sachlichen Unrichtigkeit des vorgelegten Ursprungsnachweises durch substantiierte Darlegungen und konkrete Beweise zu widerlegen. Diese Beweislastumkehr und die Beschränkung der Behörde auf die Befassung mit substantiierten Darlegungen und konkreten - wohl auch liquiden - Beweisen sei dem Abgabenschuldner zumutbar und sachlich gerechtfertigt, weil einerseits die amtswegige Nachforschung und die Aufnahme von Beweisen im Ausland unmöglich oder doch unverhältnismäßig schwierig sei und andererseits der inländische Importeur seine vertraglichen Beziehungen zum ausländischen Exporteur so gestalten könne, daß er schon vor der Einführung der Ware (infolge ausreichender Aufklärung und Versorgung mit den entsprechenden Beweismitteln) in die Lage versetzt werde, den später etwa geforderten Nachweis der Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigung oder Ursprungserklärung zu führen.
Soweit nun in der Beschwerde gerügt wird, es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des Beweises der sachlichen Unrichtigkeit genommen worden, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß im Verfahren zur nachträglichen Prüfung von bei der Einfuhr vorgelegten Ursprungsnachweisen grundsätzlich nur die Zollverwaltung des Einfuhrlandes als ersuchende Behörde und die Zollverwaltung des Ausfuhrlandes als ersuchte Behörde beteiligt sind. Zweck dieses Verfahrens ist die Feststellung der Echtheit und Richtigkeit des im Ausfuhrland ausgestellten Ursprungsnachweises. In welcher Weise die Zollbehörde des Ausfuhrstaates die Überprüfung vornimmt, ist im Protokoll Nr. 3 nicht festgelegt. Die Entscheidung über die Frage, ob ein nach dem Abkommen für die Vorzugszollbehandlung vorgelegter Ursprungsnachweis zu Recht ausgestellt worden ist, ist ausschließlich der Zuständigkeit der Zollbehörde des Ausfuhrlandes zugewiesen, weil nur diese Behörde eine derartige Prüfung vornehmen kann. Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 über die Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der nachträglichen Prüfung von Ursprungsnachweisen weisen daher dem Einfuhrstaat lediglich das Recht zu, die Einleitung einer solchen Prüfung von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes zu verlangen, legen hingegen der Zollbehörde des Ausfuhrlandes die Pflicht auf, ein solches Nachprüfungsverfahren auch durchzuführen. Ein derartiges Verfahren ist nach den im Ausfuhrland vorliegenden nationalen Vorschriften und nach den für die Feststellung der Richtigkeit und Echtheit des Ursprungsnachweises erforderlichen Notwendigkeiten durchzuführen. Ob der Exporteur, der etwa die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 beantragt hat, an diesem Verfahren mitwirken kann oder muß, ob ihm Parteistellung zukommt, hängt von den nationalen Vorschriften im Ausfuhrland ab. Wenn dem Beschwerdeführer als Importeur auch die Parteistellung im ausländischen Verifizierungsverfahren nicht zukommt, hat er seine Parteistellung im Zollverfahren dadurch nicht verloren. Aufgrund der im Schreiben des italienischen Finanzministeriums enthaltenen Mitteilung über das Ergebnis des Verifizierungsverfahrens (das Schreiben des italienischen Finanzministeriums ist in italienischer Sprache gehalten, der Inhalt des Schreibens ist in den Administrativakten in der Amtssprache festgehalten und dem Beschwerdeführer zugekommen) hat die österreichische Zollbehörde ein Abgabenverfahren zur Einbringung der kraft Gesetzes entstandenen Abgabenschuld eingeleitet. In diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer Parteistellung und im Rahmen der Verfahrensvorschriften Gelegenheit, gegen die seiner Ansicht nach unrichtigen Feststellungen der ausländischen Zollbehörden aufzutreten und solche Beweise vorzulegen, die die österreichischen Zollbehörden veranlassen, die vorgesehenen zwischenstaatlichen Schritte zur Überprüfung des Verifizierungsergebnisses zu unternehmen. Nun trifft es zwar - wie dargestellt - zu, daß dem Beschwerdeführer im Verifizierungsverfahren in Italien keine Parteistellung eingeräumt worden ist, im Abgabenverfahren bestand für den Beschwerdeführer aber die Möglichkeit, gegen die nur das Ergebnis und nicht auch die Gründe des ausländischen Verifizierungsverfahrens mitteilende Note des italienischen Finanzministeriums geeignete Beweise vorzulegen. Solche konkreten und liquiden Beweise mit substantiellen Darlegungen sind dem Beschwerdeführer zumutbar (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ).
In der Beschwerde wird nun - teils unter Mißachtung des Neuerungsverbotes - gerügt, der Beschwerdeführer habe sämtliche Beweismittel in Österreich in Händen, die nachwiesen, daß das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens, welches gar nicht stattgefunden habe, nicht richtig sei, hingegen die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 tatsächlich stimme.
Im Administrativverfahren hat der Beschwerdeführer zunächst nur behauptet, daß die Waren "als in Italien bzw. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ERZEUGT anzusehen" seien und hat dann zum Nachweis der Ursprungseigenschaft ein "Sachverständigengutachten und Überprüfung der Geräte" beim Beschwerdeführer sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Leiters des italienischen Unternehmens beantragt. Die bloß angebotenen Beweismittel sind jedenfalls aber keine substantiierten Darlegungen und konkreten Beweise zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der sachlichen Unrichtigkeit der vorgelegten Ursprungsnachweise. Der Beschwerdeführer hätte im gesamten Verfahren hiezu hinlänglich Gelegenheit gehabt (vgl. nochmals Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0014), es jedoch unterlassen, solche Beweismittel tatsächlich auch vorzulegen.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermeint, er habe "das Recht, die Grundlagen der Vorschreibung und die relevanten Unterlagen in eigener Sprache vorgelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme hiezu zu bekommen", dann übersieht er, daß dem Beschwerdeführer sowohl eine Kopie des Originals der Note des italienischen Finanzministeriums (von den mehreren Punkten der Note wurden aus zwingenden Gründen der Amtsverschwiegenheit und der Geheimhaltung nur die dem Beschwerdeführer betreffenden Teile der Note kopiert) als auch der maßgebliche Inhalt der genannten Note in der Amtssprache im Wege der Akteneinsicht zugekommen ist. Weitere Unterlagen von der italienischen Zollbehörde oder allenfalls auch vom italienischen Exporteur anfordern zu können, um sie dem Beschwerdeführer zur Prüfung und Stellungnahme zu übermitteln, ist weder vertraglich noch gesetzlich vorgesehen. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich die rechtlichen Möglichkeiten der österreichischen Zollbehörden, ihm die relevanten Unterlagen der italienischen Zollbehörden oder die Geschäftspapiere seines Vertragspartners in Italien zur Verfügung stellen zu können. Es wäre vielmehr seine Sache gewesen, mit dem Exporteur, seinem ausländischen Vertragspartner, abzuklären, ob die eingeführten Waren den Ursprungsvoraussetzungen nach dem EG-Abkommen genügen, und allenfalls entsprechende Beweise vorzulegen. Da aber im gesamten Verfahren weder substantiierte Darlegungen über die Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die den streitverfangenen Spielautomaten die Eigenschaft von "Ursprungswaren" im Sinne des Artikels 5 des Protokolls Nr. 3 verleihen würden, noch konkrete Beweise gegen die Richtigkeit des Ergebnisses des Verifizierungsverfahrens vorgebracht wurden, bleibt der Beschwerde ein Erfolg versagt.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe aus Amtshaftungsansprüchen Gegenforderungen im Ausmaß von S 39.712,27, die mit den vorgeschriebenen Eingangsabgaben kompensiert werden, sodaß der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde unrichtig sei, verkennt er die Wirkung der Kompensation. Abgaben können zwar durch Kompensation entrichtet werden - dies betrifft die Einhebung -, die Kompensation berührt aber nicht die Abgabenfestsetzung. Diese hat auch im Falle einer bestehenden Gegenforderung im vollen gesetzlichen Ausmaß zu erfolgen.
Zum behaupteten Eintritt der Verjährung ist darauf hinzuweisen, daß die Verjährung nach § 209 Abs. 1 BAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen wird. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährung neu zu laufen.
Die Amtshandlung muß, um Unterbrechungswirkung zu haben, nach außen wirksam und einwandfrei erkennbar sein.
Amtshilfeersuchen wie Verifizierungsverfahren, Mitteilungen an den Beschwerdeführer über das Ergebnis des Verifizierungsverfahrens sowie Amtshandlungen einer sachlich zuständigen - wenn auch örtlich unzuständigen - Abgabenbehörde wirken verjährungsunterbrechend (Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, Rz 9, 22 und 26 zu § 209).
Die Ausfolgung der Waren und erstmalige Festsetzung der Abgaben erfolgte im Jahre 1981, das Verifizierungsersuchen wurde 1983 an die italienische Zollbehörde gerichtet, das Ergebnis 1984 bekanntgegeben, die Mitteilungen des Ergebnisses an den Beschwerdeführer erfolgten im Jahre 1985 und im Jahre 1986, Entscheidungen der (örtlich unzuständigen, aber) sachlich zuständigen Abgabenbehörden ergingen 1987 und 1989, sodaß sich der Einwand der Verjährung infolge Unterbrechung und jeweiligem Neubeginn der fünfjährigen Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres der Unterbrechung als nicht berechtigt erweist.
Das Zollamt Arnoldstein hat betreffend die Abgabenfestsetzung insgesamt drei Zustellversuche unternommen. Der erste Bescheid war an den Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters gerichtet und diesem zugestellt worden. Der Beschwerdevertreter teilte dem Zollamt mit, daß er in dem vor dem Zollamt Arnoldstein geführten Verfahren nicht Vertreter des Beschwerdeführers sei. Der zweite Bescheid wurde nur an den Beschwerdeführer gerichtet, jedoch dem Beschwerdevertreter zugestellt. Beide Bescheide sind infolge unrichtiger Zustellung nicht wirksam geworden. Erst der dritte Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt. Die Wirksamkeit von Erledigungen setzt nämlich nach § 97 Abs. 1 BAO voraus, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen, er kann daher von der Behörde jederzeit zurückgenommen, abgeändert oder durch eine andere Erledigung ersetzt werden (Ritz, aaO, RZ 1 zu § 97). Der Beschwerdeführer irrt daher wenn er meint, Bescheide würden mit Verfassung und Unterfertigung sowie Versendung als rechtlich existent gelten, es hätte daher der erste Bescheid neuerlich zugestellt werden müssen, nicht aber ein neuer Bescheid mit neuem Datum und aufgestempelter Zahl versehen extra versandt werden dürfen.
Zu den angefochtenen Bescheiden betreffend Aussetzung der Einhebung (Zl. 94/16/0011) und Stundung (Zl. 94/16/0012) bringt der Beschwerdeführer nur vor, daß eine Gegenforderung aus Amtshaftungsansprüchen im Betrag von S 712.232,89 bestehe, die auch im Betrag von S 39.712,27 anerkannt und mit dem geltend gemachten Abgabenbetrag kompensiert worden sei. Die belangte Behörde habe sämtlichen Aufschiebungs-, Stundungs- oder Aussetzungsanträgen nicht entsprochen, einen Erlaß aus Billigkeitsgründen abgelehnt und die Forderung im Zwangsvollstreckungswege durchzusetzen versucht, obwohl nach ihrem eigenen Informationsstand zumindest mit dem Betrag von S 39.712,27 diese Forderung nicht mehr bestehen könne. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer allerdings, daß die angefochtenen Bescheide vom noch vor den mit Schriftsatz vom geltend gemachten Amtshaftungsansprüchen zugestellt worden sind, sodaß die belangte Behörde - unbeschadet aller übrigen Umstände - darauf gar nicht eingehen konnte. Weitere Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Bescheide wurden nicht behauptet und sind dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
Die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.