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VwGH vom 24.02.1992, 91/15/0104

VwGH vom 24.02.1992, 91/15/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der W-GmbH in O, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 344/4-9/Mü-1991, betreffend Straßenverkehrsbeitrag für 1986 und 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage strittig, ob ein von der Beschwerdeführerin in den Streitjahren eingesetzter sogenannter Nachläufer als Anhänger i.S. des § 1 Abs. 2 StVBG zu verstehen ist oder nicht.

Das Finanzamt setzte unter anderem für Güterbeförderungen mit dem streitgegenständlichen Nachläufer Straßenverkehrsbeitrag fest.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, das gegenständliche Fahrzeug sei kein Anhänger i.S. des § 2 Abs. 1 KFG.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und vertrat die Auffassung, es handle sich bei dem Fahrzeug um einen Einachsanhänger (§ 2 Z. 26 KFG).

Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend im wesentlichen vor, auf Grund des maßgeblichen Typenscheins handle es sich um einen Nachläufer gemäß § 2 Z. 26a KFG, der nicht durch das Zugfahrzeug, sondern nur durch das Ladegut desselben gezogen werde.

Mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und vertrat die Auffassung, auch ein Nachläufer sei ein Anhänger iS des Kraftfahrgesetzes und unterliege der Straßenverkehrsbeitragspflicht. Es sei nicht maßgeblich, ob der Nachläufer ausschließlich durch das Ladegut oder auch mit Hilfe einer mit dem Zugfahrzeug verbundenen Deichsel gezogen werde.

Zur Dauer der Beitragspflicht habe die Beschwerdeführerin zu ihrer (im Vorlageantrag) aufgestellten Behauptung, der Nachläufer sei im Jahr 1987 nur in den Monaten Jänner, Februar und Dezember für Beförderungen eingesetzt gewesen (trotz Aufforderung vom ) keine näheren Umstände vorgebracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, "daß der Nachläufer mit dem Kennzeich O nnn.nnn, bei dem es sich um kein Fahrzeug iS des § 1 Abs. 2 StVBG handelt, nicht der Straßenverkehrsbeitragspflicht iS des StVBG unterliegt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 StVBG unterliegt dem Beitrag die Beförderung von Gütern im Inland mit Fahrzeugen mit inländischem oder ausländischem Kennzeichen.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Fahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes Kraftfahrzeuge und von Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger.

Ein Anhänger ist gemäß § 2 Z. 2 KFG ein nicht unter Z. 1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg.

Nach § 2 Z. 12 KFG ist ein Sattelanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelfahrzeug (Z. 11) gezogen zu werden, daß er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet.

Gemäß § 2 Z. 26a KFG ist ein Nachläufer ein nicht unter Z. 12 fallender Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, auch nur durch das Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen zu werden.

Kern der Ausführungen der Beschwerde ist das Argument, bei einem Nachläufer werde der Anhänger nicht durch das Zugfahrzeug, sondern nur durch das Ladegut gezogen.

Dieser Auffassung ist zu entgegnen, daß nach § 1 Abs. 1 StVBG Gegenstand des Straßenverkehrsbeitrages nicht Fahrzeuge als solche, sondern die damit vergenommenen Beförderungen von Gütern im Inland sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/15/0095). In Verbindung mit der hier maßgeblichen Vorschrift des § 1 Abs. 2 StVBG unterliegt der Beitragspflicht sohin die Beförderung von Gütern im Inland mittels eines von einem Kraftfahrzeug gezogenen Anhängers. Die kraftfahrtechnische und -gesetzliche Besonderheit eines sogenannten Nachläufers, die darin gelegen ist, daß bei einem derartigen Anhänger die Verbindung zum Zugfahrzeug "auch nur durch das Ladegut" hergestellt werden kann, vermag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nichts daran zu ändern, daß ein Nachläufer, selbst wenn neben dem Ladegut keine weitere technische Verbindung zum Zugfahrzeug besteht, im Ergebnis durch die Kraft des Zugfahrzeuges gezogen wird. Damit findet aber letzten Endes die Beförderung des auf dem Nachläufer befindlichen Gutes durch einen von einem Kraftfahrzeug gezogenen Anhänger statt, womit der Tatbestand des § 1 Abs. 2 StVBG erfüllt ist. Der belangten Behörde ist sohin keine inhaltliche Rechtswidrigkeit ihres Bescheides anzulasten.

Auch der Verfahrensrüge (die behauptet, die Aufforderung vom sei nicht an den ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt worden) kann kein Erfolg beschieden sein, weil einerseits der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin, an den die Aufforderung vom zugestellt wurde, nach der ausdrücklichen Erklärung des jetzt einschreitenden Rechtsanwaltes ohnehin weiter zustellungsbevollmächtigt war (vgl. den AV vom , OZl. 1/2 im Akt der erstinstanzlichen Behörde) und weil andererseits nicht einmal jetzt in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die näheren Nachweise im Sinne der Anfrage vom angeboten bzw. erbracht werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Auspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.