VwGH vom 14.10.1999, 99/16/0267
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der J GmbH in W, vertreten durch Dr. Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien I, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV 0332-09/07/99, betreffend Nachsicht einer Grunderwerbsteuerschuld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Mit Bescheid vom wurde die Beschwerdeführerin (als Verkäuferin einer Liegenschaft) in Anspruch genommen, nachdem sich die Grunderwerbsteuerschuld bei der Käuferin als uneinbringlich erwiesen hatte.
Über ihr Ersuchen wurde der Beschwerdeführerin betreffend den ausstehenden Betrag von S 149.117,-- ab die Zahlung von S 5.000,-- monatlich bewilligt; der Rest von S 94.117,-- sollte im Dezember 1998 beglichen werden.
Am beantragte die Beschwerdeführerin die Nachsicht des (damals) noch offenen Betrages von S 86.193,-- und begründete dies mit ihrer schlechten Ertragssituation, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine Überschuldung von S 634.700,-- vorliege.
Gegen den abweislichen Bescheid der Finanzbehörde erster Instanz berief die Beschwerdeführerin und in dem gegen die abweisliche Berufungsvorentscheidung gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Beschwerdeführerin ins Treffen, auch andere Gläubiger hätten Schuldnachlässe gewährt, außerdem habe ihre Geschäftsführerin auf einen Teil ihrer Bezüge verzichtet.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und vertrat die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe keine Gefährdung ihrer Existenz behauptet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gewährung der Nachsicht verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Beschwerdeführerin weist in der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeschrift selbst nochmals darauf hin, im Jahr 1995 mit rund S 635.700,-- überschuldet gewesen zu sein; weiters habe sie in den Jahren 1996 und 1997 Verluste erlitten, sodass sie (offenbar derzeit) mit rund S 1,2 Mio. überschuldet sei.
Der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang zwar zuzugeben, dass sie (wie es sich auch aus dem angefochtenen Bescheid ergibt) schon im Verwaltungsverfahren durch ihr Vorbringen betreffend eine bestehende Überschuldung (insbesondere mit Rücksicht auf die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über eine Kapitalgesellschaft) erkennbar dahin argumentiert hat, dass ihre Existenz gefährdet sei, jedoch ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass nach der hg. Judikatur eine Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes dann nicht gegeben ist, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte (vgl. dazu die bei Ritz, BAO-Kommentar2 unter Rz. 10 Abs. 2 zu § 236 BAO referierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/15/0053).
Gerade dies ist aber bei der Beschwerdeführerin der Fall, weil angesichts einer von ihr selbst behaupteten Überschuldung in der Höhe von rund S 1,2 Mio. ein Nachlass von S 86.193,-- (also von nur rund 7 %) keinerlei Sanierungseffekt hätte.
Da sich somit bereits aus der Beschwerdeschrift ergibt, dass der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht mit Rechtswidrigkeit belastet ist, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG konnte ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 532 letzter Absatz referierte hg. Judikatur).
Wien, am