VwGH vom 17.02.1994, 94/16/0006
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger über die Beschwerde der Verlassenschaft nach J in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 130-7/92, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Ausfertigung der angefochtenen Berufungsentscheidung ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen, daß Beschwerdegegenstand der mit Notariatsakt vom erfolgte, schenkungsweise Erwerb eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft m.b.H. ist.
Die belangte Behörde brachte darauf in ihrer abweislichen Berufungsentscheidung u.a. gemäß § 19 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 1 BewG 1955 idF vor der Nov. BGBl. Nr. 327/1986, dabei insbesondere dessen Abs. 2 letzter Satz und demzufolge die §§ 71 bis 75 BewG 1955, zur Anwendung.
Die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde richtet sich nach ihrem (über hg. Verbesserungsauftrag ausdrücklich so formulierten) Beschwerdepunkt ausschließlich gegen die Anwendung des letzten Satzes des § 1 Abs. 2 BewG, wobei die Beschwerdeführerin vermeint, es wäre nur § 18 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz anzuwenden und daher vom gemeinen Wert des geschenkten Geschäftsanteils zum Schenkungsstichtag auszugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 ist für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Nach § 19 Abs. 1 leg. cit. richtet sich die Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des BewG (allgemeine Bewertungsvorschriften).
§ 1 Abs. 2 letzter Satz BewG 1955 idF vor der Nov. BGBl. Nr. 327/1986 bestimmte: "Weiters gelten die Bestimmungen der §§ 71 bis 75 für die Erbschafts- und Schenkungssteuer".
Erst mit der Nov. BGBl. Nr. 327/1986 wurde diese Bestimmung aufgehoben, wobei Art. II Z. 1 der Nov. normierte, daß die Aufhebung erstmalig auf Vorgänge anzuwenden ist, die nach dem liegen oder eintreten.
Wie dazu dem Bericht des Finanz- und Budgetausschusses (vgl. 983 der Blg. z.d. sten. Prot. des NR XVI GP 2) zu entnehmen ist, erfolgte die Aufhebung der Bestimmung des § 1 Abs. 2 letzer Satz Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz aus der Erkenntnis, daß die vom Stichtagsprinzip des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes abweichende Regelung des § 71 BewG insbesondere bei der Besteuerung des Erwerbs von GmbH-Anteilen im Erbweg oder durch Schenkung in vielen Fällen zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen führte.
Mit Rücksicht darauf aber, daß die Aufhebung auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des Art. II Z. 1 der Novelle - woran auch im vorliegenden Fall kein Weg vorbeiführt - erstmals auf Vorgänge anzuwenden war, die nach dem lagen, der gegenständliche schenkungsweise Erwerb aber bereits am erfolgte, ergibt sich schon aus dem Beschwerdeinhalt, daß die einzige behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weil die belangte Behörde auf Grund der für den Beschwerdefall noch geltenden Rechtslage frei von inhaltlicher Rechtswidrigkeit § 1 Abs. 2 letzter Satz BewG in der Fassung vor der Nov. BGBl. Nr. 327/1986 anzuwenden hatte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei diese Entscheidung wegen der einfachen Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.