VwGH vom 22.02.1996, 94/15/0230

VwGH vom 22.02.1996, 94/15/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B 102-3/94, betreffend Umsatzsteuer 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer (ein Rechtsanwalt) errichtete in den Jahren 1990 bis 1992 ein Einfamilienhaus. Die auf die Herstellungskosten entfallende Umsatzsteuer machte er (u.a.) im Jahr 1992 als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt vertrat bei der Festsetzung der Umsatzsteuer die Auffassung, die Vorsteuer sei nicht abzuziehen, soweit sie auf die Herstellungskosten der zum Einfamilienhaus gehörenden Garage entfalle. Die Garage diene ausschließlich zur Abstellung von Personenkraftwagen, die nicht zum Unternehmensbereich gehörten. Bei der Herstellung der Garage handle es sich somit um eine Leistung, die gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelte. Im Erkenntnis vom , Zl. 90/15/0011, habe der Verwaltungsgerichtshof den Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb eines PKW und den Kosten der Abstellung des PKW in einer Garage bejaht. Dies gelte auch für die Kosten der Errichtung einer Garage.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, im vorliegenden Fall handle es sich - anders als im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - nicht um Kosten für die Miete eines Garagenplatzes, sondern um Kosten der Herstellung einer Garage. Der Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom , AÖF 1981/64, stelle klar, daß die Kosten der Errichtung und Erhaltung einer betriebseigenen Garage keine Kosten seien, die zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges gehörten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung der Rechtslage und Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vertrat die belangte Behörde die Auffassung, eine Differenzierung zwischen betriebsfremder und betriebseigener Garagierung sei gesetzlich nicht gedeckt. Daher stünden die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Garage erbrachten Leistungen im ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des PKW; es handle sich dabei um Leistungen, die bei der widmungsgemäßen Benützung anfielen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 UStG kann ein Unternehmer unter den in der zitierten Vorschrift angeführten Voraussetzungen die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt wurden (Z. 1), als Vorsteuerbeträge von der Umsatzsteuer abziehen.

Nach dem ersten Satz des § 12 Abs. 2 leg. cit. gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen ... als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgen.

Hievon bestehen Ausnahmen nach § 12 Abs. 2 Z. 1 bis 3 leg. cit. Nach § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 410/1988, gelten (von im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) Lieferungen und sonstige Leistungen als nicht für das Unternehmen ausgeführt, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen.

Die zuletzt angeführte Vorschrift wurde durch Abschnitt VI Art. 1 Z. 7 des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 645, eingeführt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (626 Blg. NR XIV. GP) habe diese an sich nicht systemkonforme Regelung ihren Grund in budget- und wirtschaftspolitischen Überlegungen, wobei für die gänzliche Versagung des Vorsteuerabzuges - auch hinsichtlich des Betriebes der Kraftfahrzeuge - nicht zuletzt auch verwaltungstechnische Gründe maßgebend seien. Da die in Rede stehenden Kraftfahrzeuge nicht als für das Unternehmen angeschafft gelten, könnten sie auch nicht als zum Unternehmensbereich gehörig angesehen werden, sodaß diesbezüglich weder eine Eigenverbrauchsbesteuerung noch eine Besteuerung des Selbstverbrauches in Betracht kommen könne.

Im von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom , Zl. 90/15/0011, hatte der Verwaltungsgerichtshof die Frage zu lösen, ob es sich bei den Aufwendungen für die Miete eines Abstellplatzes in einer Parkgarage um Entgelte für Leistungen handelt, die im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG im Zusammenhang mit dem Betrieb von Personenkraftwagen stehen. Der Gerichtshof bejahte dies aufgrund folgender Überlegungen:

Die zitierte Vorschrift schließe den Abzug sowohl der mit der Anschaffung (bzw. Herstellung oder Miete) als auch mit dem Betrieb von Personenkraftwagen im Zusammenhang stehenden Vorsteuern - als Leistungen betreffend, die als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten - aus. Die Vorschrift bedeute somit einen umfassenden Ausschluß des Abzuges jener Vorsteuern, die in allen durch Anschaffung und Halten eines PKW veranlaßten Aufwendungen enthalten seien. Es sei daher eine einschränkende Auslegung des Begriffes "Betrieb", als deren Ergebnis nur die mit dem "Fahrbetrieb" in ursächlichem Zusammenhang stehenden Vorsteuern vom Abzug ausgeschlossen wären, nicht angezeigt. Mit dem "Betrieb" im Sinne der zitierten Vorschrift in ursächlichem Zusammenhang stünden somit alle Leistungen, die bei der widmungsgemäßen Benutzung anfielen; dazu zählten auch die Kosten der "Abstellung" (gegebenenfalls "Garagierung") eines PKW, mögen diese wegen des Parkplatzmangels in Großstädten oder aus anderen Gründen anfallen, weil auch ein Ursachenzusammenhang zwischen der Benützung eines PKW und der Garagierung nicht verneint werden könne. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, sie seien zur Anmietung eines Garagenplatzes wegen der Lage ihres Betriebes in der Wiener Innenstadt und des damit verbundenen Parkplatzmangels bzw. der erhöhten Gefahr von Beschädigungen gezwungen, werde nicht aufgezeigt, daß kein Zusammenhang zwischen den Garagenkosten und dem Betrieb eines PKW bestünde.

Diese - im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Begriffes "Betrieb" in der zitierten Vorschrift angestellten - Überlegungen führen nicht dazu, auch im vorliegenden Fall einen Zusammenhang zwischen der in Rede stehenden Leistung und dem Betrieb von Personenkraftwagen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG zu bejahen; denn nicht jeder - auch nur entfernte und mittelbare - Ursachenzusammenhang zwischen der betreffenden Leistung und dem Betrieb von PKW stellt schon einen "Zusammenhang" im Sinne der zitierten Vorschrift her. Für die Abgrenzung des Begriffes "Zusammenhang" ist hier maßgebend, ob der Zweck des Leistungsaustausches unmittelbar - ohne Dazwischentreten eines anderen Zweckes - darauf gerichtet ist, dem Betrieb eines PKW zu dienen. Dies war im Fall des Vorerkenntnisses zu bejahen; denn es ist nicht ersichtlich, welchem anderen Zweck als dem "Betrieb" eines PKW - im Sinne seiner widmungsgemäßen Benutzung - die Miete eines Abstellplatzes in einer Garage zum Zwecke des Abstellens eines PKW dienen sollte. Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert; denn bei den in Rede stehenden Leistungen steht die Errichtung eines Gebäudes als Zweck des Leistungsaustausches in einer solchen Weise im Vordergrund, daß ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der in Rede stehenden Leistung und dem Betrieb von PKW - im Sinne des in § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG verwendeten Begriffes - nicht mehr bejaht werden kann.

Die Tatbestandsvoraussetzungen der zitierten Vorschrift lagen somit im Beschwerdefall nicht vor; der Vorsteuerabzug wurde zu Unrecht verweigert. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991. Die Verordnung BGBl. Nr. 416/1991 war nicht anzuwenden, weil der Beschwerdeführer bei der Beschwerdeerhebung im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung sein Kostenersatzbegehren ausdrücklich auf die erstzitierte Verordnung gestützt hat. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.