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VwGH vom 26.07.1995, 94/15/0228

VwGH vom 26.07.1995, 94/15/0228

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GA 7 - 1376/8/94, betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom ordnete das Finanzamt zur Sicherung der Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1991 von (insgesamt) 6,137.350 S gemäß § 232 BAO die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschwerdeführers an.

Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt die dem Beschwerdeführer gegenüber einer Versicherungs-AG aus Lebensversicherungen zustehenden Geldforderungen und überwies sie der Republik Österreich gemäß § 71 AbgEO ohne Beeinträchtigung früher erworbener Rechte dritter Personen bis zur Höhe der vollstreckbaren Abgabenforderung (Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1991 zuzüglich Gebühren und Barauslagen für die Pfändung) von 6,198.756,50 S zur Einziehung.

In der gegen den Bescheid vom erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, mangels Vorliegens rechtskräftiger Abgabenbescheide sei die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung unzulässig.

In einer Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung insofern teilweise statt, als es die Auflösung bzw Auszahlung der Lebensversicherungen bis auf Widerruf sistierte. Der Bescheid vom wurde somit auf die Pfändung der Geldforderungen eingeschränkt.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz rügte der Beschwerdeführer, das Finanzamt habe in der Berufungsvorentscheidung die Auflösung bzw Auszahlung der Lebensversicherungen sistiert, jedoch in dem der Berufungsvorentscheidung angeschlossenen Formular EV 55 ausgeführt, die vorstehend gepfändeten Geldforderungen würden der Republik Österreich gemäß § 71 AbgEO ohne Beeinträchtigung früher erworbener Rechte dritter Personen bis zur Höhe der vollstreckbaren Abgabenforderung zur Einziehung überwiesen. Damit habe aber das Finanzamt neuerlich die gepfändeten Geldforderungen der Republik Österreich überwiesen, was bei einer Exekution zur Sicherstellung unzulässig sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit statt, als die Pfändung der Geldforderungen auf einen Gesamtbetrag von 4,317.480 S eingeschränkt und der Bescheid des Finanzamtes vom hinsichtlich der Überweisung der gepfändeten Geldforderungen zur Einziehung gemäß § 71 AbgEO ersatzlos aufgehoben wurde. Zur Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 78 AbgEO aus, zur Sicherung von Abgabenansprüchen im finanzbehördlichen Verfahren seien nur die im Abs 2 leg cit erschöpfend aufgezählten Vollstreckungsarten zulässig, weswegen bei Exekution auf Geldforderungen nur die Pfändung vorgenommen werden dürfe. Eine Verwertung des Pfandrechtes durch die Überweisung zur Einziehung sei unzulässig. Dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes habe hinsichtlich der Pfändung der Geldforderungen auf Grund des Sicherstellungsauftrages vom und der Zulässigkeit dieser Vollstreckungsart nicht stattgegeben werden können. Da die Sicherstellung jedoch mit einer bereits erlassenen Berufungsentscheidung auf den Betrag von 4,274.700 S eingeschränkt worden sei, sei auch die Pfändung der Geldforderungen unter Berücksichtigung der Gebühren und Barauslagen für die Pfändung auf 4,317.480 S eingeschränkt worden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Unterlassung der Pfändung der Geldforderungen gegenüber der Versicherungs-AG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 gebildeten Senat erwogen:

Nach § 78 Abs 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. Nach Abs 2 leg cit kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, bei Vollstreckungshandlungen zur Sicherung von Abgaben vor Eintritt der Rechtskraft sei bei richtiger Gesetzesanwendung eine besondere Gefahrenbescheinigung durch die Abgabenbehörde erforderlich. Hiebei sei sowohl die Höhe als auch die Gefährdung der Einbringlichkeit der sicherzustellenden Abgaben darzutun.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Grundlage und somit Titel des Vollstreckungsverfahrens ist der Sicherstellungsauftrag vom , der mit der bereits erlassenen Berufungsentscheidung hinsichtlich eines Betrages von 4,274.700 S bestätigt worden ist. Auf die Frage, ob im angefochtenen Bescheid eine besondere Gefahrenbescheinigung im Sinn der Ausführungen des Beschwerdeführers darzutun gewesen wäre, brauchte die belangte Behörde nicht einzugehen. Die materielle Richtigkeit des der Vollstreckungshandlung zugrunde liegenden Titels war vielmehr im Berufungsverfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag zu prüfen (vgl das hg Erkenntnis vom , 2331/55, Slg Nr 1713/F). Hiebei spielt es keine Rolle, daß der Sicherstellungsauftrag auf einen Betrag von 4,274.700 S herabgesetzt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, daß ein solcher und damit ein Titel für das Vollstreckungsverfahren vorliegt.

Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte durch eine lückenlose Beweisermittlung die konkrete Höhe der Abgabenschuld feststellen können, um somit zu einer dem Gesetz entsprechenden Vollstreckungshandlung zu gelangen, zeigt der Beschwerdeführer aus dem zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides Gesagten keine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl Nr 416/1994.