VwGH vom 23.06.1993, 91/15/0095

VwGH vom 23.06.1993, 91/15/0095

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer sowie die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde der B-GmbH in W, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GA 11 - 324/17/91, betreffend Haftung für Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ,

Zlen 88/15/0060, 0061 (in der Folge: Vorerkenntnis) verwiesen. Im vorliegenden Beschwerdefall ist noch folgender Sachverhalt von Bedeutung:

Die Beschwerdeführerin war vom bis zum an der B GmbH & Co KG, deren Firma mit Wirkung ab auf D-GmbH & Co KG geändert wurde (in der Folge: D KG), beteiligt. Im Jahr 1981 war das Unternehmen der D KG gemäß Art III, §§ 8 bis 10 StruktVG zum in die D-GmbH (in der Folge: D GmbH) eingebracht worden. Mit zwei an die D GmbH als Rechtsnachfolgerin der Salzburger B GmbH & Co KG sowie der D KG bzw nur der D KG gerichteten, im Instanzenzug erlassenen Bescheiden hatte die Abgabenbehörde für in den Jahren 1977 bis 1981 an die Salzburger B GmbH & Co KG bzw die D KG erbrachte Gesellschafterleistungen Gesellschaftsteuer von 3,601.731 S und 460.000 S festgesetzt. Diese Berufungsentscheidungen wurden mit dem Vorerkenntnis wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat im wesentlichen die Auffassung, Adressat der Bescheide sei im Hinblick auf die oben wiedergegebene Bezeichnung die D GmbH gewesen. Nur die - ungeachtet der Einbringung ihres Betriebes in das Unternehmen der D GmbH rechtlich weiterbestehende - D KG sei jedoch als Schuldner der Gesellschaftsteuer in Betracht gekommen. Die Gesellschaftsteuer sei daher ohne Rechtsgrundlage gegenüber der D GmbH geltend gemacht worden.

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern unter Hinweis auf § 224 BAO und § 10 KVG die Beschwerdeführerin als Haftende für Gesellschaftsteuer von 234.751 S auf Grund von an die D KG erbrachten Gesellschafterleistungen (Forderungsverzicht vom ) von 11,737.574 S in Anspruch.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte

die Beschwerdeführerin folgendes aus:

"Steuer Nr I b 21.516/I d 2.284

Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO und § 10 KVG vom

hier: Berufung

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den obigen Haftungsbescheid legen wir Berufung ein. Rechtsgrund für die Berufung ist die Einrede der Verjährung. Gleichzeitig beantragen wir Aussetzung der Einhebung."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern insofern ab, als sie die Beschwerdeführerin für Gesellschaftsteuer von 117.375 S zur Haftung heranzog; im übrigen wies sie die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage im wesentlichen folgende Auffassung:

Der Haftungsbescheid sei erlassen worden, weil keine Möglichkeit der Zustellung von Abgabenbescheiden an die D KG bestünde. Der Verjährungseinwand sei nicht berechtigt, weil die Haftung jedenfalls innerhalb einer Frist geltend gemacht werden könne, die der abstrakten Bemessungsverjährungsfrist entspreche. Diese habe hinsichtlich der Gesellschaftsteuer frühestens mit zu laufen begonnen und sei sodann durch die im Jahr 1981 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung, durch die Erlassung eines vorläufigen Bescheides am 18. Oktober (richtig wohl: 18. Jänner) 1982 sowie des Bescheides vom und der Berufungsentscheidungen vom unterbrochen worden. Die Erlassung des Haftungsbescheides sei daher innerhalb der Verjährungsfrist des § 207 BAO erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich insbesondere in ihrem Recht auf Beachtung der Verjährungsvorschriften in der Richtung, daß gegen sie wegen Ablaufes der Verjährungsfrist kein Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO hätte erlassen werden dürfen und in ihrem Recht auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 9 Abs 2 KVG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zum Verjährungseinwand:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zlen 91/15/0093, 0094, betreffend die zweite (ehemalige) Gesellschafterin der Salzburger B GmbH & Co KG bzw der D KG ausgeführt hat, war das Recht, diese (ehemalige) Gesellschafterin zur Haftung für Gesellschaftsteuer heranzuziehen, nicht verjährt. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Verjährung in dem eben erwähnten Fall deckt sich ebenso wie der Inhalt des dort angefochtenen Bescheides der selben belangten Behörde weitgehend mit dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen, das überdies vom selben Rechtsfreund erstattet wurde. Es wird daher hinsichtlich der Frage der Verjährung im Sinn des § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des eben erwähnten Erkenntnisses verwiesen.

Zur Frage des ermäßigten Steuersatzes:

Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs 1) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.

Wie sich aus dem (wörtlich wiedergegebenen) Inhalt der Berufung gegen den Haftungsbescheid ergibt, hat die Beschwerdeführerin von der ihr im § 248 BAO eingeräumten Möglichkeit, auch gegen den Gesellschaftsteuerbescheid zu berufen, keinen Gebrauch gemacht. Dies stellt sie auch in ihrer Beschwerde nicht in Abrede, in der sie ausführt, in ihrer Berufung habe sie den "Beschwerdegrund" der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 9 Abs 2 KVG nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin meint jedoch, im Rahmen des Beschwerdegrundes der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gebe es kein Neuerungsverbot, weswegen sie berechtigt sei, auch die Nichtanwendung der eben zitierten Bestimmung zu bekämpfen.

Dieser Ansicht kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war allein die Geltendmachung der Haftung für Gesellschaftsteuer. Darüber wurde auch im angefochtenen Bescheid abgesprochen. Durch Gründe, die sich auf den Abgabenanspruch beziehen, kann die Beschwerdeführerin daher in keinem Recht verletzt sein.

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben (hier: Gesellschaftsteuer) können in einem Haftungsverfahren nicht mit Erfolg erhoben werden. Schon deswegen können die Darlegungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 9 Abs 2 KVG nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 89/15/0067, mwA).

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Von einer Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl Nr 104/1991.