VwGH vom 22.02.1995, 94/15/0225
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GA 7 - 713/5/94, betreffend Zahlungserleichterungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach den Ausführungen im Rubrum richtet sich die Beschwerde gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, der Beschwerde beigelegten, am zugestellten Bescheid.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichteinhebung eines SÄUMNISZUSCHLAGES von 85.603 S verletzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer unterstellt dem angefochtenen Bescheid einen Inhalt, den er gar nicht hat. Der angefochtene Bescheid spricht nämlich nicht über die Einhebung eines Säumniszuschlages von 85.603 S, sondern über die Abweisung eines Stundungsansuchens hinsichtlich eines Betrages von 4,284.866 S ab. Der zuletzt erwähnte Betrag resultiert aus dem Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung. Der Beschwerdeführer hat sich somit mit der von der belangten Behörde gegebenen Begründung in keiner Weise auseinandergesetzt und zeigt somit auch keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch einen nach § 12 Abs 1 Z 2 leg cit gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.