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VwGH vom 29.06.1995, 94/15/0220

VwGH vom 29.06.1995, 94/15/0220

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GA 7 - 713/3/94, betreffend Zahlungserleichterung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer Säumniszuschläge von (insgesamt) 85.494 S mit der Begründung fest, er habe die ihm zur Entrichtung vorgeschriebene Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1991 von (insgesamt) 4,274.700 S nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet.

Gleichzeitig mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer, ihm hinsichtlich der festgesetzten Säumniszuschläge insofern Zahlungserleichterung zu gewähren, als bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Berufung die Zahlungspflicht aufgeschoben werde. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, bei sofortiger Entrichtung der Säumniszuschläge wäre Sinn und Zweck seiner Berufung im Fall einer Stattgabe vereitelt. Dies umso mehr, falls in der Hauptsache festgestellt würde, die vorgeschriebene Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1991 sei unrichtig berechnet worden, weil damit auch die Höhe der Säumniszuschläge geändert werden müßte.

Das Finanzamt wies das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, die Berufung sei nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend. Überdies sei das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet, was sich "in wiederholten Grundbuchseingaben betreffend EFH M-Str 2, St, manifestiert, sodaß bereits Anfechtungsklagen eingebracht wurden."

Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, da er sowohl die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1991 als auch den Bescheid über die Festsetzung der Säumniszuschläge bekämpft habe, seien jedenfalls die Voraussetzungen nach § 212a BAO gegeben. Es stehe dem Finanzamt nicht zu, die Erfolgsaussichten von Berufungen zu beurteilen. Vor Beendigung des vor dem Landesgericht K schwebenden Finanzstrafverfahrens könne nicht entschieden werden, in welcher Höhe er Abgabenschulden zu entrichten habe. Es werde daher beantragt, das gegenständliche Verfahren jedenfalls bis zur Rechtskraft der eben erwähnten Bescheide bzw der Rechtskraft des Finanzstrafverfahrens auszusetzen und bis dahin die Einbringlichmachung der Abgabenschuld im Sinn des § 212a BAO aufzuschieben. Der Hinweis auf die Anfechtungsklagen gehe ins Leere, weil "keine forderungsentkleidete Übertragung stattgefunden hat und deshalb eine Verkürzung des Finanzamtes ohnehin nicht stattgefunden hätte".

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 212 Abs 1 BAO vor, die Tatsache, daß Abgabenvorschreibungen angefochten würden, stelle keinen Härtefall dar. Ein solcher läge nur dann vor, wenn Vorschreibungen klar und eindeutig unrichtig wären, Bescheide also offenkundige Fehler enthielten, deren Beseitigung im Rechtsmittelverfahren zu gewärtigen wäre und die sofortige Entrichtung der Abgabenschulden zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde. Die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschulden ergebe sich bereits aus der Tatsache, daß seit dem keine Zahlungen mehr auf dem Abgabenkonto aufscheinten, somit auch kein Zahlungswille bekundet werde.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, der Hinweis des Finanzamtes, die Berufung sei wenig erfolgversprechend, stelle schon deswegen einen unzulässigen Vorgriff der Beweiswürdigung dar, weil damit das Finanzamt gleichsam in eigener Sache ein Rechtsmittel beurteile. Die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgabenbescheide seien zur Gänze bekämpft, weswegen er durch die sofortige Enrichtung der Säumniszuschläge zumindest in Ansehung des Zinsendienstes einen unwiederbringlichen Schaden bei Nichtgewährung der Zahlungserleichterung erleiden würde. Schließlich habe das Finanzamt die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschulden nicht begründet. Es sei ihm daher insofern Zahlungserleichterung zu gewähren, als die Einhebung der Abgabenschulden gemäß § 212a BAO bis zur Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1991 und des Bescheides über die Festsetzung der Säumniszuschläge bzw bis zur Rechtskraft des Finanzstrafverfahrens ausgesetzt werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie zur Begründung unter Hinweis auf § 212 Abs 1 BAO sowie auf die hg Erkenntnisse vom , 90/14/0100, und vom , 92/14/0053, ausführte, bei einer Zahlungserleichterung, somit einem Begünstigungstatbestand, sei einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne. Der Beschwerdeführer hätte daher aus eigenem Antrieb konkret an Hand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen gehabt, daß ihm gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgabenschulden läge, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis geriete oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden könne. Die Behauptung drohender Zinsenverluste reiche zur Begründung eines Härtefalles selbst dann nicht aus, wenn es hiedurch zu endgültigen Vermögenseinbußen kommen sollte. Auch die Tatsache, daß Abgabenbescheide angefochten worden seien, begründe für sich allein noch keine Härte. Eine solche läge nur dann vor, wenn Abgabenbescheide klar und eindeutig unrichtig wären, sie also offenkundig Fehler enthielten, deren Beseitigung im Rechtsmittelverfahren zu gewärtigen wäre und die Entrichtung der so vorgeschriebenen Abgabenschulden zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führte. Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid über die Festsetzung der Säumniszuschläge sei jedoch bereits abweisend entschieden worden. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer somit schon die Voraussetzung des Vorliegens einer erheblichen Härte nicht dargetan habe, habe er mit dem Hinweis, er müßte die zur Abdeckung der vorgeschriebenen Abgabenschulden erforderlichen Geldbeträge durch Finanzhilfe aufbringen, nicht überzeugend dargelegt, die Einbringlichkeit der Abgabenschulden sei gegeben. Vielmehr müsse im Hinblick auf die Höhe des derzeit aushaftenden Abgabenrückstandes von rund 8 Mio S und des offenkundigen Zahlungsunwillen des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschulden ausgegangen werden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrgkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Als Beschwerdepunkt wird folgendes ausgeführt: "Daher hätte die belangte Behörde in Stattgebung der Berufung zumindest die Anwendungsparagraphen 212a BAO anordnen müssen. Dem Beschwerdeführer ist durch die Nichtanwendung dieser Gesetzesstelle daher ein Schaden im Verteidigungsrecht hinsichtlich nicht schlüssiger und nicht zutreffender Abgabenfestsetzungen entstanden. Bei ordnungsgemäßer Gesetzesanwendung hätte die belangte Behörde das Verfahren hinsichtlich des Säumniszuschlages bis zur Erledigung über die Frage in der Hauptsache aussetzen müssen und dem Beschwerdeführer daher die Zahlungserleichterung, Stundung zu gewähren gehabt."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 92/16/0026, mwA), kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG sowie die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht.

Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde ausdrücklich, unmißverständlich und solcherart einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Aussetzung der Einhebung der Säumniszuschläge verletzt. In diesem Recht wird der Beschwerdeführer aber durch den angefochtenen Bescheid, der über die Zahlungserleichterung und nicht über die Aussetzung einer Einhebung abspricht, nicht verletzt. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, weil die nunmehr vom Beschwerdeführer eingenommene Position eine gemäß § 41 Abs 1 VwGG unbeachtliche und damit unzulässige Neuerung darstellt.

Es erübrigte sich daher, auf die näheren Beschwerdeausführungen einzugehen. Nichtsdestoweniger wird bemerkt, daß eine Aussetzung der Einhebung der Säumniszuschläge auf Grund der vom Beschwerdeführer unbestrittenen Ausführungen der belangten Behörde, über die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Säumniszuschläge sei bereits abweisend entschieden worden, gar nicht mehr zulässig wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl Nr 416/1994.