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VwGH vom 18.07.2002, 99/16/0238

VwGH vom 18.07.2002, 99/16/0238

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerde der F Gesellschaft mbH, vertreten durch Beck & Krist, Rechtsanwälte Partnerschaft in 2340 Mödling, Freiheitsplatz 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. RV 221/1-9/99, betreffend Stempelgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Salzburg gerichteten Schriftsatz vom beantragte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin (eine Transportunternehmerin) die Rückerstattung der Eingabengebühren für die in den Jahren 1992 bis 1997 eingebrachten Anträge um die Vergabe von Kontingenterlaubnissen. Sie beantragte, die Gebühren für die erteilten Kontingenterlaubnisse gemäß § 203 BAO festzusetzen und die zu viel bezahlten Gebühren gemäß § 241 Abs 2 BAO zurückzuerstatten.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag hinsichtlich der Jahre 1992 und 1993 zurückgewiesen; die Stattgebung der Berufung hinsichtlich der Jahre 1994 bis 1998 (?) ist nicht Gegenstand der Beschwerde. Die Berufungsbehörde verneinte die Anwendbarkeit des § 203 BAO.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluss vom , B 558/99-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, einen in Wertzeichen entrichteten Abgabenbetrag zurückerstattet zu erhalten.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0297, die gleiche Rechtsfrage zu beurteilen und insbesondere ausgeführt:

"Wie schon im Verwaltungsverfahren vertritt die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, für den Fall von 'zu Unrecht eingeforderten Stempelmarken' sei ein Bescheid gemäß § 203 BAO zu erlassen. Ein solcher Sinn kann aber dem Gesetz nicht entnommen werden. Nach dem nicht weiter auslegbaren deutlichen Wortlaut des Gesetzes ist hinsichtlich von in Stempelmarken zu entrichtenden Abgaben ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist dabei eine Abgabe insbesondere, wenn die Entrichtung nicht, in einem zu geringen Ausmaß oder durch Verwendung von ungültigen oder beschädigten Stempelmarken (vgl § 7 Abs. 1 Stempelmarkengesetz) erfolgt ist (vgl Ritz, BAO-Kommentar2, 450). Der im Beschwerdefall gegebene Sachverhalt, dass die Entrichtung der Abgabe durch die Verwendung von Stempelmarken erfolgt ist, eine Abgabenschuld aber tatsächlich (hier: auf Grund der in Betracht kommenden Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 6 GebG, vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 97/16/0526, 0527) nicht entstanden ist, ist vom Regelungsgehalt des § 203 BAO nicht erfasst. Vielmehr ist auf solche Fälle die Bestimmung des § 241 Abs 2 und 3 BAO über die Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Abgaben anzuwenden. Die offensichtlich auf Stoll, BAO-Kommentar, 2498, gestützte Auffassung, im Falle der zu Unrecht erfolgten Entrichtung von Abgaben müsste zunächst ein Bescheid nach § 203 BAO und sodann ein solcher nach § 241 Abs 2 BAO erlassen werden, kann dem Gesetz nicht entnommen werden."

Die Beschwerde war daher auch im vorliegenden Fall - zumal die Versäumung der Frist des § 241 Abs 3 BAO unstrittig ist - gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am