VwGH vom 28.09.2000, 99/16/0199
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der N in B, vertreten durch Dr. Wolfgang Walser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom , Jv 7484 - 33/98, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Bezirksgericht Innsbruck bewilligte der Beschwerdeführerin, einer Bank mit Sitz in Deutschland, mit Beschluss vom zur Sicherung ihrer Darlehensforderung gegen einen inländischen Darlehensnehmer die Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes von S 157,500.000,-- im Grundbuch.
Der Kostenbeamte des Bezirksgerichts Innsbruck schrieb mit Zahlungsauftrag vom für dieses Pfandrecht die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 4 GGG von S 1,890.000,-- (1,2 % von S 157,500.000,--) samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG von S 100,--, somit insgesamt S 1,890.100,-- vor.
Im dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/16/0050, betreffend Firmenbucheintragungsgebühr und dem für diese Entscheidung maßgebenden Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom , Rs C-71/91, C-178/91 (Ponente Carni SpA und Cispadana Construzioni SpA, Slg. 1993, I-1915), sowie zu den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, 69/335/EWG, ergebe sich analog die Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Vorschreibung der Pfandrechtseintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 4 GGG.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Dies mit der Begründung, die Eintragung eines Pfandrechtes im Grundbuch falle nicht unter die in den Artikeln 4 und 10 der Richtlinie 69/335/EWG angeführten Vorgänge. Auch im Artikel 11 dieser Richtlinie sei kein Bezug zur Eintragung eines Pfandrechts im Grundbuch herzustellen. Selbst wenn die Anwendbarkeit der Richtlinie auf den vorliegenden Fall bejaht werde, greife die Ausnahmebestimmung des Artikels 12 Abs. 1 lit. d dieser Richtlinie, der den Mitgliedsstaaten in Abweichung zu den Verboten der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie unter anderem die Erhebung von Abgaben auf die Bestellung, Eintragung und Löschung von Hypotheken gestatte. Ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit liege nicht vor, weil Gegenstand der bekämpften Gebühr kein Kapitaltransfer, sondern ein Sicherungsgeschäft, nämlich die Einverleibung des Grundpfandrechts, sei. Da Artikel 12 Abs. 1 lit. d dieser Richtlinie den Mitgliedsstaaten das Recht zur Erhebung derartiger Abgaben ausdrücklich einräume, könne in der Vorschreibung der Gebühr ein Verstoß gegen die primärrechtlich normierte Kapitalverkehrsfreiheit nicht erblickt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 917/99-3, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Einhebung einer angemessenen Eintragungsgebühr verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete die Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß TP 9 lit. b Z. 4 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z. 6) einer Gebühr in der Höhe von 1,2 v.H. vom Wert des Rechtes.
Die Beschwerdeführerin argumentierte im verwaltungsbehördlichen Verfahren, die Vorschreibung sei rechtswidrig, weil die Analogie zu der Eintragungsgebühr gemäß TP 10 I lit. c bzw. TP 10 I lit. a Z. 3 GGG (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0050), die auf Grund der Richtlinie des Rates 69/335/EWG nicht eingehoben werden durfte, unübersehbar sei.
Nach der Präambel der Richtlinie des Rates vom , 69/335/EWG, betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital seien die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten bestehenden indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, das heißt die Steuer auf die Einbringung in Gesellschaften und die Wertpapiersteuer, Ursache von Diskriminierungen, Doppelbesteuerungen und Unterschiedlichkeiten, die den freien Kapitalverkehr behinderten und deshalb durch eine Harmonisierung beseitigt werden sollten. Gemäß Artikel 1 dieser Richtlinie erheben die Mitgliedstaaten eine gemäß den Bestimmungen der Artikel 2 bis 9 harmonisierte Abgabe auf Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften, die nachfolgend als Gesellschaftsteuer bezeichnet werde.
Im Beschwerdefall handelte es sich um keine Kapitalzuführung an eine Kapitalgesellschaft, sondern es wird auf Grund eines Hypothekardarlehens die Eintragung in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechts zur Sicherung der Darlehensforderung mit einer Gebühr belegt. Die genannte Richtlinie 69/335/EWG regelt die Erhebung einer Abgabe bei einer Kapitalzuführung an Kapitalgesellschaften, nicht aber die Erhebung von Gebühren anlässlich einer Eintragung eines Pfandrechts in das Grundbuch und somit den von der belangten Behörde der Vergebührung unterworfenen Sachverhalt nicht; diese Richtlinie ist demnach auf den im Beschwerdefall zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar. Selbst eine von der Beschwerdeführerin begehrte analoge Anwendung dieser Richtlinienbestimmungen auf den Gebührentatbestand der TP 9 lit. b Z. 4 GGG, für deren Zulässigkeit aber überhaupt nichts spricht, brächte der Beschwerde keinen Erfolg, weil nach Artikel 12 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 69/335/EWG die Mitgliedstaaten Abgaben auf die Bestellung, Eintragung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden und nach Artikel 12 Abs. 1 lit. e dieser Richtlinie Abgaben mit Gebührencharakter erheben können. Diese Richtlinienbestimmung steht daher der Erhebung der Gebühr nach TP 9 lit. b Z. 4 GGG nicht entgegen. Diese Bestimmung indiziert allerdings für den Beschwerdefall, dass die Gebühr der TP 9 lit. b Z. 4 GGG nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, weil unter der Annahme, dass diese Richtlinienbestimmungen nicht primärrechtswidrig sind, zusätzlich zur Gesellschaftsteuer nationale Abgaben auf die Bestellung, Eintragung oder Löschung von Hypotheken ausdrücklich als zulässig erklärt werden. Um so mehr ist in einem gemeinschaftsrechtlich nicht geregelten Bereich davon auszugehen, dass eine nationale Gebühr auf die Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Die Beschwerdeführerin zeigte mit diesem Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht auf.
In der Beschwerde wird weiters behauptet, die Vorschreibung der Gebühr nach TP 9 lit. b Z. 4 GGG verstoße gegen den unmittelbar anwendbaren primärrechtlichen Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit.
Gemäß Artikel 56 EG (früher ex Artikel 73 b EGV) sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
Nach Artikel 58 Abs. 1 EG (früher ex Art. 73d EGV) berührt
Artikel 56 nicht das Recht der Mitgliedstaaten,
a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln,
b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.
Gemäß Artikel 58 Abs. 3 EG dürfen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen.
Artikel 56 EG verbietet alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs sowie des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern. Dieser Verbotstatbestand betrifft den grenzüberschreitenden Kapital- und Zahlungsverkehr. Hinweise darauf, welche Transaktionen vom Begriff des Kapitalverkehrs erfasst sind, können - wie der EuGH in den Rechtssachen Sanz de Lera u.a. ( verbundene Rs C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Slg. 1995, I-4821) und Trummer (, Slg. 1999, I-1661), festgestellt hat - der Nomenklatur für den Kapitalverkehr im Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG (Kapitalverkehrs-Richtlinie) entnommen werden.
Nach Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom , 88/361/EWG, zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages beseitigen die Mitgliedstaaten unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen die Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Gebietsansässigen in den Mitgliedstaaten. Zur Erleichterung der Durchführung dieser Richtlinie wird der Kapitalverkehr entsprechend der Nomenklatur im Anhang I gegliedert. Der in dieser Nomenklatur genannte Kapitalverkehr erfasst in Rubrik IX des Anhanges I Bürgschaften, andere Garantien und Pfandrechte sowie in der Rubrik XIII auch Hypothekardarlehen.
In der Rechtssache Trummer entschied der EuGH, dass die Bestellung einer Hypothek zur Sicherung einer in der Währung eines anderen Mitgliedstaates zahlbaren Schuld unter Artikel 56 EG (früher ex Artikel 73b EGV) falle. Begründet wurde diese Zuordnung damit, dass die Hypothek zum einen untrennbar mit einem Vorgang des Kapitalverkehrs verbunden sei und zum anderen in der Rubrik IX der Nomenklatur für den Kapitalverkehr im Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG erfasst sei. In dem , Sandoz GmbH, Slg. 1999, I-7041, wurde entschieden, dass die Rechtsgeschäftsgebühr auf ein Darlehen eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne von Artikel 73b Abs. 1 des Vertrages (nunmehr Artikel 56 EG) darstelle.
Bei diesen Entscheidungen ging es um die Bestellung einer Hypothek zur Sicherung und um die Vorschreibung einer Rechtsgeschäftsgebühr anlässlich einer Darlehensgewährung. Im Beschwerdefall knüpft der Gebührentatbestand aber an die Eintragung in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes. Für das Pfandrecht an Liegenschaften verlangen die nationalen Bestimmungen als Erwerbungsart die Eintragung in das Grundbuch. Demnach ist zwingende Voraussetzung des Zustandekommens des Grundpfandrechts die Eintragung im Grundbuch, wodurch bei diesen Hypothekardarlehen stets die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 4 GGG verbunden ist. Die Richtlinie des Rates vom , 88/361/EWG, zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages nennt im Anhang I Rubrik IX auch Pfandrechte und in der Rubrik XIII ausdrücklich auch Hypothekardarlehen. Da mit dem Zustandekommen eines Hypothekardarlehens die Eintragung im Grundbuch und damit die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 4 GGG verbunden ist und diese Transaktion im Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG ausdrücklich angeführt ist, handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bei dieser Gebühr nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen um eine Beschränkung des Kapitalverkehrs. Diese abschließend nur vom EuGH zu entscheidende Frage, ob nämlich die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 4 GGG eine Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellt, wurde von diesem bislang noch nicht geklärt. Eine Vorabentscheidung dazu ist im Beschwerdefall jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich:
Wird vom Vorliegen einer Beschränkung des Kapitalverkehrs ausgegangen, ist damit nicht auch automatisch die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der nationalen Regelung verbunden. Vielmehr bedürfte es nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des EuGH hiezu noch weiterer Voraussetzungen.
Ungeachtet der Frage der Reichweite des Gemeinschaftsrechts beim Verbot der Einschränkung des Kapitalverkehrs überhaupt, die im Beschwerdefall nicht abschließend geklärt werden muss, sind bestimmte Beschränkungen nach Artikel 58 EG jedenfalls zulässig. Im Fall der Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 8 Abs. 1 GebG in der Rs C-439/97, Sandoz GmbH, führte der EuGH aus:
21. "Sodann ist zu prüfen, ob eine Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art als unerlässliche Maßnahme im Sinne von Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages angesehen werden kann.
22. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit § 33 TP 8 Absatz 1 GebG werde der Zweck verfolgt, die Rechtssicherheit des Rechtsgeschäfts zu gewährleisten. Diese Bestimmung, nach der für jeden Darlehensvertrag eine Rechtsgeschäftsgebühr geschuldet werde, unabhängig davon, ob er in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen werde, wahre nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn in Österreich herrsche die Praxis, Kreditgeschäfte nicht mehr zu beurkunden oder auf einen nicht gebührenpflichtigen Rechtsvorgang auszuweichen. Da diese Maßnahme nicht mehr dem Finanzbedarf der öffentlichen Hand angemessen sei, sei sie nicht mehr notwendig und führe durch Verstärkung der Rechtsunsicherheit zu einem dem angestrebten Zweck entgegenstehenden Ergebnis.
23. Die österreichische Regierung macht hingegen geltend, der Zweck der nationalen Regelung bestehe darin, eine indirekte inländische Steuer einzuführen, die beim gegenwärtigen Stand der teilweisen Harmonisierung des Steuerrechts der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterliege. Die Besteuerung von Darlehen, die in Österreich gebietsansässige Personen im Ausland aufgenommen hätten und über die eine Urkunde errichtet worden sei, sei durch die Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung der Gebietsansässigen gerechtfertigt. Diese Maßnahme sei somit unerlässlich, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Steuerrechts im Sinne von Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages zu verhindern.
24. Wie der Generalanwalt in den Nummern 73 und 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, besteht der Hauptzweck einer Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, die ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Vertragspartner oder des Ortes des Abschlusses des Darlehensvertrags alle in Österreich gebietsansässigen natürlichen und juristischen Personen erfasst, die einen solchen Vertrag abschließen, darin, deren gleichmäßige Steuerbelastung zu gewährleisten. Mit einer solchen Maßnahme, die diese Personen der Gebührenpflicht unterwirft, lässt sich verhindern, dass sich die Steuerpflichtigen durch die Ausübung der durch Artikel 73b Absatz 1 des Vertrages garantierten Freiheit des Kapitalverkehrs ihren Verpflichtungen aus einer nationalen Steuerregelung entziehen können.
Somit ist eine Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art im Sinne von Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages unerlässlich, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Steuerrechts zu verhindern.
25. Schließlich ist zu prüfen, ob eine Steuerregelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung im Sinne von Artikel 73 d Absatz 3 des Vertrages darstellt.
26. Hiezu genügt die Feststellung, dass die durch § 33 TP 8 Absatz 1 GebG eingeführte Gebühr unterschiedslos für alle in Österreich gebietsansässigen Darlehensnehmer gilt, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und dem Ort des Abschlusses des Darlehensvertrages.
27. Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass
Artikel 73b Absatz 1 und Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 des Vertrages so auszulegen sind, dass sie der Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Darlehen nach einer nationalen Bestimmung wie § 33 TP 8 Absatz 1 GebG nicht entgegenstehen."
Die belangte Behörde äußerte sich in der Gegenschrift unter Heranziehung dieser Entscheidung des EuGH zur Gemeinschaftskonformität der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung der TP 9 lit. b Z. 4 GGG wie folgt:
"Mit diesen Ausführungen des EuGH ist aber auch die Frage geklärt, ob die hier in Beschwerde eingezogene Eintragungsgebühr - unter der nach den obigen Ausführungen gar nicht zutreffenden Annahme, dass sie eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellte - eine unerlässliche, nicht willkürlich diskriminierende Maßnahme im Sinn des Art. 58 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 des EG-Vertrags darstellt. Wenn der EuGH dies für eine Prozentualgebühr auf schriftliche Darlehensverträge unabhängig von in- oder ausländischen Ort des Vertragsabschlusses sowie unabhängig vom Sitz (Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung) des Darlehensnehmers (nämlich eben für § 33 Tarifpost 8 Abs. 1 GebG) bejahte, so muss dies umso mehr für die hier in Rede stehende Prozentualgebühr für die Eintragung eines Pfandrechts hinsichtlich einer in Österreich gelegenen Liegenschaft in das österreichische Grundbuch gelten, die auch dann erhoben wird, wenn das Darlehen, zu dessen Besicherung das Pfandrecht dient, im Ausland aufgenommen wurde oder wenn der Darlehensgeber seinen (Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung) im Ausland hat. ...
Im Fall der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG liegt der Regelungszweck darin, eine gleichmäßige Gebührenbelastung (vgl. Tz 24 im ) aller - wo auch immer gebietsansässigen - Personen zu gewährleisten, die eine solche Pfandrechtseintragung beantragen oder denen eine solche Eintragung zum Vorteil gereicht (§ 25 Abs. 1 GGG). Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG ist im Sinn des Art. 58 Abs. 1 Buchstabe b EG unerlässlich, um zu verhindern, dass sich die hinsichtlich der Gerichtsgebühr für die Eintragung von Pfandrechten im österreichischen Grundbuch nach § 25 Abs. 1 GGG Zahlungspflichtigen dieser Gebührenpflicht entziehen können (vgl. Tz 24 im ). Und ebenso wie es dem EuGH zur Verneinung einer willkürlichen Diskriminierung durch § 33 Tarifpost 8 Abs. 1 GebG genügte, dass die dadurch vorgesehene Gebühr unterschiedslos für alle in Österreich gebietsansässigen Darlehensnehmer (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und dem Ort des Abschlusses des Darlehensvertrages) gilt, muss es für die Verneinung einer solchen Diskriminierung im Sinn von Art. 58 Abs. 3 EG hinreichen, dass die Gerichtsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG für die bücherliche Eintragung des Pfandrechts auf einer österreichischen Liegenschaft unabhängig davon vorgesehen ist, welche Staatsangehörigkeit und Gebietsansässigkeit der Darlehensnehmer hat, welche Staatsangehörigkeit und Gebietsansässigkeit der - zumeist mit dem Darlehensnehmer identische - Eigentümer der Liegenschaft hat, welche Staatsangehörigkeit und Gebietsansässigkeit der Darlehensgeber und Pfandgläubiger hat und wo der Darlehensvertrag bzw. der Pfandbestellungsvertrag geschlossen wurden.
Selbst wenn man also in der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs erkennen wollte, wäre diese Gebührenregelung durch die Bestimmung des Art. 58 EG-Vertrag gerechtfertigt."
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Gebiet der indirekten Steuern bislang lediglich eine partielle Harmonisierung stattgefunden hat und die Einhebung von Gebühren nach wie vor in die ausschließliche Kompetenz der Mitgliedstaaten fällt. Bei der Prüfung, ob die im Beschwerdefall anzuwendende Gebühr der TP 9 lit. b Z. 4 GGG allenfalls gegen gemeinschaftsrechtliches Primärrecht verstößt, kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass dies nach der Rechtsprechung des EuGH nicht der Fall ist. Die in Rede stehende Eintragungsgebühr ist unter den angeführten Umständen als eine nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Sandoz GmbH geforderte unerlässliche Maßnahme im Sinn von Artikel 58 Abs. 1 lit. b EG anzusehen. Der Hauptzweck der nationalen Regelung, die ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Vertragspartner oder des Orts des Abschlusses des Darlehensvertrages alle Personen erfasst, die eine Eintragung des Pfandrechts in das Grundbuch begehren, besteht darin, deren gleichmäßige Steuerbelastung zu gewährleisten. Mit einer solchen Maßnahme, die solche Personen der Gebührenpflicht unterwirft, lässt sich verhindern, dass sich die Steuerpflichtigen durch die Ausübung der durch Artikel 56 Abs. 1 EG garantierten Freiheit des Kapitalverkehrs ihren Verpflichtungen aus einer nationalen Steuerregelung entziehen können. Somit ist diese Regelung nach der Rechtsprechung des EuGH im Fall Sandoz GmbH im Sinn von
Artikel 58 Abs. 1 lit. b EG unerlässlich.
Da die durch TP 9 lit. b Z. 4 GGG eingeführte Gebühr unterschiedslos für alle juristischen und natürlichen Personen - unbeschadet ihrer Staatsangehörigkeit oder Gebietsansässigkeit und unabhängig von der Staatsangehörigkeit und Gebietsansässigkeit des Darlehensnehmers oder Pfandschuldners - gilt, deren Eintragung zum Erwerb ihres Pfandrechts auf eine in Österreich gelegene Liegenschaft erfolgte, stellt sie auch kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung im Sinne von Artikel 58 Abs. 3 EG dar.
Aus diesen Erwägungen ist nach der Rechtsprechung des EuGH gesichert davon auszugehen, dass die primärrechtlichen Bestimmungen der Artikel 56 Abs. 1 und 58 EG der nationalen Bestimmung der TP 9 lit. b Z. 4 GGG nicht entgegenstehen. Da nach der Rechtsprechung des EuGH klar gestellt ist, dass die der Beschwerdeführerin vorgeschriebene Pauschalgebühr nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, bestand auch keine Pflicht zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , Zl. 96/16/0199, und das dort zitierte
Rs 283/81 - C.I.L.F.I.T.).
Die sich ausschließlich auf die Behauptung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am