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VwGH vom 14.04.1994, 91/15/0075

VwGH vom 14.04.1994, 91/15/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des H in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , 155-GA5-DTa/90, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb bis zum als nicht protokollierter Einzelunternehmer eine Bäckerei und ein Kaffehaus. Im Rahmen eines am unterfertigten Gesellschaftsvertrages schenkte er rückwirkend ab seinen beiden Kindern unter der Auflage, mit ihm als Komplementär eine Kommanditgesellschaft ebenfalls ab zu errichten, Beteiligungen von 20 % bzw 30 % an seinem Einzelunternehmen.

Strittig ist, ob neben der vorgeschriebenen Schenkungssteuer auch noch Gebührenpflicht nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG besteht oder nicht. Während der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 15 Abs 3 GebG meint, bei dem Gesellschaftsvertrag handle es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das nur der Schenkungssteuer unterliege, vertritt die belangte Behörde die Ansicht, mit dem Gesellschaftsvertrag seien zwei selbständige Rechtsgeschäfte (Schenkung und Errichtung einer Kommanditgesellschaft) beurkundet worden, weswegen ungeachtet der vorgeschriebenen Schenkungssteuer Gebührenpflicht entstanden sei.

Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom , B 1290/90-4, ab und trat sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Fall ist hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ident mit jenem, der im hg Erkenntnis vom , 228/52, Slg Nr 669/F, entschieden worden ist. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß ein Vertrag, wonach ein Vater seinen Kindern Anteile an seinem Unternehmen schenkt und mit den Kindern zum Betrieb des Unternehmens eine Handelsgesellschaft (hier: Kommanditgesellschaft) errichtet, sowohl der Schenkungssteuer als auch der Gebührenpflicht (Gesellschaftsvertragsgebühr nach § 33 TP 16 GebG) unterliegt. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in der Folge aufrecht gehalten (vgl beispielsweise die hg Erkenntnisse vom , 2328/53, Slg Nr 881/F, vom , 2918/53, und vom , 60/68).

Die insbesondere in dem ersterwähnten hg Erkenntnis vom näher dargestellten Erwägungen gelten auch für den vorliegenden Beschwerdefall. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht veranlaßt, von seiner dort vertretenen Rechtsansicht, auf die gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, abzugehen. Wenn auch die Schenkung der Anteile am Einzelunternehmen mit der Auflage verbunden war, eine Kommanditgesellschaft zu errichten, wobei beide Rechtsgeschäfte in einem schriftlichen Vertrag beurkundet wurden, so ändert das nichts daran, daß es sich hiebei um zwei voneinander unabhängige, also selbständige Rechtsgeschäfte handelt.

Der Hinweis in der Beschwerde auf das hg Erkenntnis vom , 90/15/0009, geht ins Leere, weil in diesem Fall zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches Geschäftsanteile, die dem Verstorbenen an einer Kommanditgesellschaft als Kommanditist zugestanden waren, übertragen wurden. Durch diese Übertragung wurde zwar der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG erfüllt. Es handelte sich jedoch nicht - wie im vorliegenden Fall - um zwei Rechtsgeschäfte, sondern bloß um die Abfindung des Pflichtteilsanspruches durch Hingabe von Geschäftsanteilen an einer Personengesellschaft.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 104/1991.