VwGH vom 17.02.2000, 99/16/0195

VwGH vom 17.02.2000, 99/16/0195

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der W GmbH in W, vertreten Dr. Bernt Elsner, Rechtsanwalt in Wien I, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ RV 291-09/07/97, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gesellschafter der beschwerdeführenden GmbH sind die A Bank AG mit einem Geschäftsanteil im Ausmaß von 63,06 % des Stammkapitals und die B GmbH mit einem solchen im Ausmaß von 36,94 % des Stammkapitals. An der B GmbH sind die A Bank AG und die C AG zu je 50 % beteiligt.

Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, hätten die Gesellschafter auf Grund der laufenden Verluste der Beschwerdeführerin im Jahre 1994 beschlossen, der Gesellschaft zum Zwecke der Sanierung und der Sicherung ihres Fortbestandes Zuschüsse in der Höhe von S 55,000.000,-- zu gewähren. Die A Bank AG habe als Gesellschafterin entsprechend der Höhe ihres Geschäftsanteiles einen Zuschuss in der Höhe von S 34,682.353,-- geleistet. Je S 10,158.823,50 seien von der A Bank AG und der C AG als Gesellschafter der B GmbH direkt an die Beschwerdeführerin geleistet worden.

Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern der Beschwerdeführerin Gesellschaftsteuer in Höhe von 2 % von S 44,841.176,50, somit S 896.824,--, vor.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin unter anderem gegen die Besteuerung des "Großmutterzuschusses" von S 10,158.823,50.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin insofern in ihren Rechten verletzt, als ihr Gesellschaftsteuer in Höhe von S 203.176,-- vorgeschrieben wurde.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 2 Z 3 lit b KVG in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 629/1994 unterliegen freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuer, wenn die Leistungen geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Zur Steuerpflicht führt dabei jede Zuwendung eines Vermögensvorteils durch einen Gesellschafter, die ohne gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Zwang erbracht wird (vgl Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz, 62, Rz 1.2 mwH).

Die Beschwerdeführerin vertritt zunächst die Auffassung, der in Rede stehende Zuschuss in der Höhe von S 10,158.823,50 unterliege deswegen nicht der Gesellschaftsteuer, weil er von der A Bank AG in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der B GmbH geleistet worden sei. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass es zur Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Z 3 lit b KVG ausreicht, dass der Zuwendende überhaupt Gesellschafter ist, was bei der Beschwerdeführerin zutrifft! In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom , Zl 94/16/0225, ausgesprochen, es sei nicht maßgeblich, in welchem Ausmaß der Gesellschafter am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Dass eine Leistung des Gesellschafters nur entsprechend dem Beteiligungsverhältnis des leistenden Gesellschafters der Steuer unterliegen sollte, sei dem Gesetz keineswegs zu entnehmen.

Soweit die Beschwerdeführerin meint, die von ihr als "Großmutterzuschuss" betrachtete Leistung des Betrages von S 10,158.823,50 sei nicht geeignet gewesen, den Wert ihrer Gesellschaftsrechte zu erhöhen, ist ihr entgegenzuhalten, dass es für die Erfüllung des steuerpflichtigen Tatbestandes ausreicht, dass die Möglichkeit zur Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsrechte tatsächlich besteht (vgl Dorazil, aaO, 71, Rz 1.1). Dass hinsichtlich eines Zuschusses, dessen Motivation nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin in der Beteiligung an einem (weiteren) Gesellschafter der Beschwerdeführerin gelegen war, eine derartige Möglichkeit ausgeschlossen war, konnte aber bei der gegebenen Sachlage nicht angenommen werden.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am