VwGH vom 01.09.1999, 99/16/0191
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der MK in B, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien XIII, Fleschgasse 34, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Jv 712-33a/99, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen Bescheid geht folgender Sachverhalt hervor:
Die Beschwerdeführerin brachte am beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien gegen Ing. Günther K. eine Klage auf Unterhalt ein. Begehrt wurde der rückständige Unterhalt für April 1994 bis einschließlich April 1995 in Höhe von S 585.000,-- sowie ein monatlicher Unterhaltsbetrag von S 45.000,-- ab Mai 1995.
Die Pauschalgebühr wurde von der Beschwerdeführerin nach einem Streitwert von 36 x 45.000,-- = S 1,620.000,-- berechnet.
Mit Schriftsatz vom wurde das Klagebegehren auf Grund einer vereinbarten Indexklausel auf S 597.182,50 bzw monatlich S 46.428,50 ausgedehnt.
Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten vom wurde eine restliche Pauschalgebühr von S 13.530,-- zuzüglich einer Einbringungsgebühr von S 100,-- vorgeschrieben.
Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. In der Begründung wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass zum Wert des Streitgegenstandes auch der begehrte Rückstand an Unterhaltszahlungen zu zählen sei. Der Wert des Streitgegenstandes übersteige daher den Betrag von S 2,000.000,--, sodass die Pauschalgebühr S 40.570,-- ausmache.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, "den vorgeschriebenen Pauschalgebührenbetrag nicht auferlegt zu erhalten."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 15 Abs 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen.
Nach der den Wert wiederkehrender Nutzungen und Leistungen regelnden Bestimmung des § 58 Abs 1 JN sind Ansprüche auf Unterhaltsbeträge mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einbeziehung des (im Zeitpunkt der Erhebung der Klage) rückständigen Unterhaltes in die Bemessungsgrundlage der in Rede stehenden Pauschalgebühr und begründet dies damit, dass es sich auch bei den im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits fällig gewesenen Unterhaltsbeträgen um solche Beträge gehandelt habe, die nach § 58 Abs 1 JN als wiederkehrende Beträge zu bewerten seien. Damit übersieht die Beschwerdeführerin aber, dass das GGG an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren, E 3 und 4 zu § 1 GGG). Demzufolge ist bei der Bemessung der Pauschalgebühren iSd TP 1 GGG als Wert des Streitgegenstandes von den Angaben über den Streitwert in der Klageschrift auszugehen. Im Beschwerdefall wurde aber in der Klage unbestrittenermaßen neben einem monatlichen Unterhaltsbetrag ab Mai 1995 auch ein fester Betrag als Rückstand des Unterhaltes in Höhe von (zunächst) S 585.000,-- begehrt. Diese beiden Ansprüche waren gemäß § 15 Abs 2 GGG zusammenzurechnen, wobei die wiederkehrenden Bezüge nach der Bewertungsbestimmung des § 58 Abs 1 JN zu bewerten waren. Im Hinblick auf die formale Anknüpfung des Gerichtsgebührenrechts kommt dabei dem Umstand, dass es sich beim geltend gemachten Festbetrag um einen Rückstand an wiederkehrenden Bezügen handelte, keine Bedeutung zu (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 1496/72, Slg 4520/F). Dass die Höhe des Streitwertes davon beeinflusst wird, in welchem Zeitpunkt die Klage eingebracht, ist selbstverständliche Folge der Disposition der Parteien.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am