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VwGH vom 14.10.1991, 91/15/0068

VwGH vom 14.10.1991, 91/15/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des Dr. S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-1867/90, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und aus dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 2 GebG 1957 in der Höhe von S 20.951,-- (d.s. 2 v.H. von S 1,047.528,--, gerundet) festgesetzt. Dies im wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nach dem Tod eines Mitpächters in einem "Zusatz" zu einem Jagdpachtvertrag diesem Vertrag mit Wirkung vom auf Pächterseite "beigetreten" und habe sich u.a. verpflichtet, die aus dem Jagdpachtvertrag für die Jagdpächter erwachsenden Pflichten zur ungeteilten Hand mit den Mitpächtern zu tragen. Ein "Zusatz" zu einem Rechtsgeschäft im Sinne des § 21 GebG 1957 liege nicht vor, weil die Parteien des ursprünglich beurkundeten Vertrages mit den späteren Vertragsparteien nicht identisch seien. Zu dem Berufungsbegehren des Beschwerdeführers, die Rechtsgebührenfestsetzung ihm gegenüber ungeachtet der vereinbarten solidarischen Haftung aller Mitpächter nach dem tatsächlichen, vom Beschwerdeführer anteilig entrichteten Pachtzins zu bemessen, heißt es in diesem Bescheid, daß nach dem gemäß § 17 Abs. 1 GebG 1957 allein zu beurteilenden Urkundeninhalt - aus der dem Finanzamt angezeigten Urkunde sei keine Bezugnahme auf eine weitere Schrift zu entnehmen - die mehreren Bestandnehmer den Pachtschilling ZUR UNGETEILTEN HAND schuldeten. Damit sei das Entgelt (bestimmter Preis) als ein unteilbares Ganzes anzusehen. Das tatsächliche Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien bei Erfüllung des Vertrages sei gebührenrechtlich nicht von Bedeutung. Aus diesen Gründen sei der gesamte Jahrespachtschilling für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der für den Tarif der Gebühren für Bestandverträge maßgebende § 33 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 lautet wie folgt:

"(1) Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige

Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren

Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis

erhält, nach dem Wert

1. im allgemeinen ............... 1 v.H.;

2. beim Jagdpachtvertrag ........ 2 v.H."

Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob die belangte Behörde bei Bemessung der Rechtsgebühr vom vollen vereinbarten, von Pächterseite zu tragenden Bestandzins oder nur von dem tatsächlich vom Beschwerdeführer anteilig getragenen Bestandzins ausgehen durfte. Der Beschwerdeführer meint, bei Zugrundelegung des gesamten Pachtschillings "käme man zu dem Schluß, daß in jedem Fall der solidarischen Haftung mehrerer Personen für Entgelt dieses zur Ermittlung der Gebührenbemessungsgrundlage mit der Zahl der solidarisch Haftenden zu multiplizieren wäre". Dies habe der Gesetzgeber - wie sich auch aus dem klaren Wortlaut der bezüglichen Vorschrift ergebe - nicht gemeint.

Wie oben näher ausgeführt wurde, hat sich der Beschwerdeführer in der vergebührten Urkunde SOLIDARISCH mit den übrigen Mitpächtern zur Erfüllung der allen Pächtern aus dem Pachtverhältnis insgesamt obliegenden Leistungen - insbesondere also auch zur Leistung des VOLLEN Pachtschillings - verpflichtet. Dementsprechend stellt auch dem Beschwerdeführer gegenüber der volle Pachtschilling den anzusetzenden "Wert" IS des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 dar. Eine Rechtsgrundlage dafür, wegen einer bloß im Innenverhältnis zwischen den Mitpächtern bestehenden Vereinbarung, den Pachtschilling anteilig zu leisten, die Bemessungsgrundlage der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Gebühr für das mit dem Verpächter abgeschlossene Rechtsgeschäft herabzusetzen, besteht nicht.

Was die Sorge des Beschwerdeführers anlangt, hiebei könne es zu einer mehrfachen Entrichtung der Gebühr kommen, ist zu bemerken, daß das Wesen der Gesamtschuld darin besteht, daß jeder Schuldner für das Ganze einzustehen hat. Die Entrichtung der gesamten Schuld durch einen Gesamtschuldner kommt als gesamtwirksamer Erlöschensgrund auch den übrigen Mitschuldnern zugute. Der Gläubiger darf, sobald ein Mitschuldner das Ganze entrichtet hat, von den übrigen Mitschuldnern nichts mehr fordern (§ 893 erster Satz ABGB). Daß im Fall einer Gesamtschuld der Abgabengläubiger mehrfach - nämlich so oft, wie Mitschuldner vorhanden sind - Befriedigung erlangte, entspräche nicht dem Gesetz. Das ans Gegenteil anknüpfende Argument des Beschwerdeführers ist daher nicht stichhältig.

Auf Grund des Gesagten haftet daher dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht an.

Bei der aufgezeigten Rechtslage kann auch kein wesentlicher Verfahrensmangel darin erblickt werden, daß die belangte Behörde den auf die einzelnen Mitpächter entfallenden Anteil des Pachtschillings nicht ermittelt und nicht bescheidmäßig festgestellt hat.

Sohin läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.