VwGH vom 16.12.1999, 99/16/0186

VwGH vom 16.12.1999, 99/16/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde 1) des E, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, Mittergasse 28, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Ing. Schrittwieser KG und 2) des J in K, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG für ZRS Graz vom , Zl. Jv 961-33/99, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Verfahren 20 Cg 102/98d (Streitwert S 1,792.982,94) stellten die später in Konkurs gefallene Ing. Josef Schrittwieser KG und der Zweitbeschwerdeführer, damals beide vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, als beklagte Parteien gegen ein auf Grund versäumter Klagebeantwortung ergangenes Versäumungsurteil primär einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhoben unter einem "in eventu (für den Fall der Nichtstattgebung des Wiedereinsetzungsantrags)" eine Berufung. Auf dem Schriftsatz ON 6 des Gerichtsaktes ist kein Hinweis iS des § 4 Abs. 2 Z. 2 lit. b GGG ersichtlich.

Unter ON 25 des Gerichtsaktes findet sich ein Kanzleivermerk vom folgenden Inhalts:

"Zum Schriftsatz ON. 6 (Antrag gem. §§ 146 ff ZPO und in eventu Berufung) ergeht die Äusserung, dass am von einer Kanzleikraft (Name unbekannt) der Kanzlei Dr. Bajc, Dr. Zach mitgeteilt wurde, dass die Pauschalgebühr mittels Einzug getätigt werden kann."

Daraufhin wurden vom PSK-Konto des Erstbeschwerdeführers Gerichtsgebühren für die Berufung abgebucht.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Beschluss des LG für ZRS Graz vom bewilligt.

Mit Eingabe vom beantragten die Beschwerdeführer die Rückzahlung der abgebuchten Gerichtsgebühr.

Die belangte Behörde gab dem Rückzahlungsantrag keine Folge, wobei sie einerseits auf den Kanzleivermerk der Kostenbeamtin verwies und andererseits auf die hg. Judikatur, wonach die Pauschalgebühr für eine gegen ein Versäumungsurteil erhobene Berufung auch dann zu entrichten ist, wenn die Berufung zufolge positiver Erledigung eines Wiedereinsetzungsantrags gar nicht behandelt wird.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Rückzahlung der abgebuchten Pauschalgebühr verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten und Kopien des Gerichtsaktes vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.

§ 4 GGG bestimmt auszugsweise Folgendes:

"... (2) Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung

vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung

unterliegen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können

Gebühren auch

... 2. durch Abbuchung und Einziehung entrichten, wenn


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a)
...
b)
die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält.
..."
Nähere Bestimmungen über die Abbuchungsermächtigung enthalten die VO des BM für Justiz BGBl. 599/1989 idF BGBl. 559/1995 (siehe bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6 13 bis 16) und ein Erlass des BM für Justiz vom , JABl. 1990, 65f (Tschugguel/Pötscher a.a.O. 16ff). Sowohl § 5 der zitierten Verordnung als auch Art. III Punkt 1 des zitierten Erlasses schreiben vor, dass vom Gebührenentrichter in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind (allenfalls einen Anschriftcode, unter dem das Konto gespeichert ist) anzugeben hat.
Da im vorliegenden Fall die in Rede stehende Berufung einen solchen Hinweis unstrittigermaßen nicht enthielt, fehlte es an einer der formalen Voraussetzungen für die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühr, die auch durch den Kanzleivermerk vom nicht ersetzt werden kann, weil sich (und insofern sind die Beschwerdeführer im Recht) aus dem Kanzleivermerk in keiner Weise ergibt, mit wem die Kostenbeamtin gesprochen hat und ob es sich dabei um eine vom Erstbeschwerdeführer mit Vertretungsbefugnis ausgestattete Person gehandelt hat.
Dennoch kann aber der Beschwerde ein Erfolg nicht beschieden sein. Zu beachten ist nämlich, dass nach der hg. Judikatur (vgl. insbesondere die Erkenntnisse vom , Zl. 88/16/0034 und vom , Zl. 96/16/0088) auch Berufungen, die gegen Versäumungsurteile nur für den Fall der Nichtstattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages erhoben werden, der Gebühr gemäß TP 2 GGG unterliegen. Die Gebührenpflicht für eine Berufung erlischt nämlich nach Anm. 3 Satz 2 zur TP 2 auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel gar nicht entschieden wird.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass für die Berufung Pauschalgebühr nach TP 2 sehr wohl geschuldet wurde. Da aber eine Rückzahlung gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 GGG nur dann in Frage kommt, wenn "überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag" geschuldet wurde, erweist sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis als frei von Rechtswidrigkeit.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.
Wien, am