VwGH vom 24.04.2002, 99/16/0165
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der 1. I-Gesellschaft m.b.H. in D, 2. H-Gesellschaft m.b.H. in Perg, 3. E-Gesellschaft m.b.H. in Innsbruck, alle vertreten durch Dr. Albert Ritzberger, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Widmanngasse 13, 4. G. Hinteregger & Söhne BaugesellschaftmbH Salzburg in Salzburg, vertreten durch Dr. Alfred Strommer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstr. 3 (der hier auch den Vertreter der 1. bis 3. Beschwerdeführerin vertritt), gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl. Jv 7783 - 33a/97, betreffend Gerichtsgebühren,
1. den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde der Erst- bis Drittbeschwerdeführerin wird
zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerinnen haben als ARGE des Bauwesens über Auftrag der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG den Inntaltunnel errichtet. Am brachte die ARGE eine Klage gegen den Werkbesteller beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein. Die klagenden Parteien begehrten nach einer relativ geringfügigen Einschränkung S 826,098.079,97 samt 5,5 % Zinsen aus S 758,477.736,87 und 5 % Zinsen aus S 67,620.343,10, jeweils seit dem . Die Forderung setzte sich zusammen aus dem Saldo der Schlussrechnung von S 47,738.995 zuzüglich der Forderung aus dem Nachtrag auf Grund der Einheitspreisänderung (N 27/S 27) in Höhe von S 610,600.293,70 und der Umsatzsteuer aus dieser Forderung von S 122,120.058,74, abzüglich eines Haftrücklasses von S 21,981.610,57, dies ergab den Betrag von S 758,477.736,87. Dazu kamen kapitalisierte Zinsen bis zum Klagstag von S 67,620.343,10.
Mit Zwischenteilurteil erkannte das Erstgericht, dass die Forderung der klagenden Parteien aus dem Nachtrag N 27/S 27 unter Abzug des 3 %igen Haftrücklasses von S 710,738.741,87 lediglich hinsichtlich eines Teiles von S 531,110.460,69 dem Grunde nach zu Recht bestehe. Zugleich wies es mit Teilurteil das Klagebegehren auf Zahlung eines Betrages von S 179,628.281,18 samt 5,5 % Zinsen seit dem sowie die weitere Teilforderung aus dem kapitalisierten Zinsenbegehren von S 9,195.766,52 samt 5 % Zinsen seit dem ab. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils (Seite 90) wird nach einer vorangegangenen Begründung ausgeführt, dass "insofern" das Begehren auf kapitalisierte Zinsen nicht Gegenstand dieses Urteiles sei; lediglich hinsichtlich der Zinsenbegehren von insgesamt S 9,195.766,52 wird ausgeführt, warum diese Ansprüche nicht berechtigt sind. Auch in dem in dieser Sache ergangenen GZ 3 Ob 146/99p, heißt es eingangs der Rechtsausführungen, dass die Tatsacheninstanzen mit ihren Teilurteilen über Teilbegehren von S 710,738.741,78 und von S 9,195.766,52 (Teil der geltend gemachten kapitalisierten Zinsen) entschieden hätten.
Die Berufungsschrift der damals klagenden und nunmehr beschwerdeführenden Parteien ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten Teil befinden sich die Berufungsausführungen der Viertbeschwerdeführerin, wobei der Streitwert mit S 826,098.079,97, das Berufungsinteresse mit S 179,628.281,18 angegeben wird. Im Kostenverzeichnis dieses Berufungsteils wird für GKM der Betrag von S 2,340.851,32 ausgewiesen und ausgeführt, dass durch ein Versehen die ARGE bei der Berechnung des Streitwertes für Zwecke der Gerichtsgebühren kapitalisierte Zinsen unrichtigerweise in die Berechnungsgrundlage einbezogen und auf diese Weise eine Pauschalgebühr in der Höhe von S 3,233.310,-- errechnet und auch einbezahlt habe. Richtig wäre der ausgewiesene Betrag von S 2,340.851,32 gewesen, der Mehrbetrag betrage S 892.458,68. Die Viertbeschwerdeführerin stellte den Antrag, diese Überzahlung an den Einzahler zurück zu überweisen. Eine weitere Begründung, insbesondere durch Angabe einer Bemessungsgrundlage, erfolgte nicht.
Im zweiten Teil der Berufungsschrift, der die Berufungsausführungen durch die Erst- bis Drittbeschwerdeführer enthält, findet sich kein derartiger Antrag; im Kostenverzeichnis sind an GKM S 2,340.851,32 ausgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag der Viertbeschwerdeführerin nicht statt. Das angegebene Berufungsinteresse von S 179,628.281,80 habe sich aus dem Teilurteil ergeben, mit dem die Forderung auf Bezahlung dieses Betrages sowie weiters die Forderung auf Bezahlung von Zinsen in Höhe von S 9,195.766,52 abgewiesen worden war. Das Berufungsinteresse habe daher die behaupteten Zinsen nicht enthalten können, weil bereits im Urteilsspruch die anteiligen kapitalisierten Zinsen gesondert abgewiesen worden seien. Der Gebührenberechnung sei der in der Berufung ohnehin richtig angegebene Betrag zu Grunde zu legen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Rückerstattung von überhöht entrichteter Pauschalgebühr verletzt erachten. Sie begehren die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt und einen Teil des Streitaktes vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 GGG sind die Gerichtsgebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde; über den Rückzahlungsantrag entscheidet, wenn der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet hält, der Gerichtshofpräsident.
Gemäß § 2 Z. 1 lit. c GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Die Pauschalkosten betragen nach TP 2 GGG für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über S 5,000.000,-- 1/8 % vom Berufungsinteresse zuzüglich S 19.380,--.
In der gegenständlichen Berufung wurde das Berufungsinteresse ausdrücklich mit S 179,628.281,18 angegeben; nach diesem Betrag war somit der Pauschalkostenbetrag im Sinne der TP 2 GGG zu ermitteln.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0205, im Hinblick auf die Anknüpfung des Gerichtsgebührengesetzes an formale äußere Tatbestände entscheidend auf die Bewertung des Berufungsinteresses durch den Berufungswerber abgestellt. Abgesehen davon, dass sich hier aus dem gesamten Berufungsschriftsatz nicht entnehmen lässt, dass in die Bemessungsgrundlage kapitalisierte Zinsen einbezogen worden wären, lässt sich nicht einmal dem Rückzahlungsantrag eine Bezifferung eines insoweit reduzierten Berufungsinteresses entnehmen.
In der Beschwerde wird als Verfahrensmangel gerügt, es sei nicht festgestellt worden, dass im Klagebegehren kapitalisierte Zinsen von S 67,465.514,93 enthalten gewesen seien. Dabei wird aber offenbar verkannt, dass es hier nicht um die Vergebührung der Klage, sondern um die Vergebührung der Berufung geht; aus dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt ergibt sich aber ohne jeden Zweifel, dass schon das Ersturteil (Teilurteil!) über einen Zinsenbetrag in dieser Höhe nicht abgesprochen hat und jener abgewiesene Betrag im Ersturteil, der das Berufungsinteresse bildete, keine kapitalisierten Zinsen enthielt. Die nunmehr erstmals bezifferte Bemessungsgrundlage von S 112.152.766,25 ist somit weder auf Grund der Angaben in der den Rückzahlungsantrag enthaltenden Berufungsschrift noch auf Grund des sich aus dem Akt ergebenden Sachverhalts nachvollziehbar. Einer Heranziehung des § 54 Abs. 2 JN, wonach Zinsen unberücksichtigt bleiben, bedarf es daher nicht.
Die Beschwerdeführer räumen selbst ein, dass gemäß § 19a GGG im gegebenen Fall der Streitgenossenzuschlag 20 % betragen hat; es ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, wieso sie sich aus diesem Titel beschwert erachten.
Die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin erweist somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung und des eindeutigen Sachverhaltes konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der angefochtene Bescheid hat über einen Antrag der Viertbeschwerdeführerin abgesprochen; die Erst- bis Drittbeschwerdeführer waren daher zur Beschwerdeführung nicht legitimiert, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am