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VwGH vom 11.05.2000, 99/16/0164

VwGH vom 11.05.2000, 99/16/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der H GmbH in W, vertreten durch Hausmaninger Herbst Wietrzyk, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien I, Franz Josefs-Kai 3, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom , Zl. MD-VfR - H 43/98, betreffend Getränkesteuer für die Jahre 1992 bis 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird betreffend Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin für die Jahre 1992 bis 1995 und 1997 die Getränkesteuer vor, nahm gemäß § 235 Abs. 3 iVm § 237 Abs. 2 WAO das mit Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission vom abgeschlossene Verfahren betreffend Getränkesteuer für das Jahr 1996 von Amts wegen wieder auf, hob den Berufungsbescheid auf und schrieb im wieder aufgenommenen Verfahren der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 die Getränkesteuer vor. Dies mit der Begründung, anlässlich einer Revision sei festgestellt worden, dass bei der Berechnung der Getränkesteuer ein Abzug für Bedienungsgeld vorgenommen worden sei, obwohl die Dienstnehmer mit Festlöhnen entlohnt würden. Ein Abzug von Bedienungsgeld bei Festlöhnen sei nicht zulässig. Der Bescheid der ersten Instanz vom und danach der Berufungsbescheid vom seien auf Grund der Angaben in der Steuererklärung ergangen. Erst die Feststellungen anlässlich der Revision hätten die Tatsache zu Tage gefördert, dass für das Jahr 1996 Bedienungsgeld von der Bemessungsgrundlage unzulässig abgezogen worden sei. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Neufestsetzung der Getränkesteuer für das Jahr 1996 seien vorgelegen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin zur Wiederaufnahme und Neufestsetzung der Getränkesteuer für das Jahr 1996 vor, der Umstand der Umstellung des Entlohnungssystems der Beschwerdeführerin von Garantielöhnen auf Festlöhne sei der Behörde bereits anlässlich der ersten Getränkesteuerprüfung am bekannt geworden. Eine Kopie der diesbezüglichen Betriebsvereinbarungen sei damals dem Getränkesteuerprüfer überreicht und diese Thematik mit ihm ausgiebig diskutiert worden. Bei der "Nachrevision" am sei diese Tatsache insofern neu verwendet worden, als auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom nunmehr durch die Einbeziehung des Bedienungsgeldes in die Bemessungsgrundlage eine höhere Getränkesteuerfestsetzung erfolgen könne. Es sei unschwer erkennbar, dass die Umstellung von einem Garantie- auf ein Festlohnsystem nicht neu hervorgekommen sei, sondern das genannte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis Anlass für die Nachrevision gewesen sei. Rechtsausführungen eines Höchstgerichtes könnten aber keine neu hervorgekommene Tatsache sein.

Die Festsetzung der Getränkesteuer für die Jahre 1992 bis 1995 bekämpfte die Beschwerdeführerin mit der Auffassung, es habe für die Nachrevision keine gesetzliche Grundlage bestanden. Aus der Getränkesteuernachschau vom habe sich eine Nachforderung von ca. S 30.000,-- ergeben. Die Behörde habe von einer bescheidmäßigen Festsetzung abgesehen, weil die Beschwerdeführerin den Nachforderungsbetrag vor Bescheiderlassung beglichen habe. Die Behörde sei ihrer Entscheidungspflicht, wenn auch inhaltlich nicht vollständig korrekt, insofern aber nachgekommen, als "der Magistrat der Stadt Wien am für die im Nachschaubericht angeführten und von der (Beschwerdeführerin) im Hinblick auf diese Nachforderung unrichtig erklärten Abgabenbeträge für 1992 bis 1995 ausgesprochen (habe), dass diese Abgabenbeträge (ausgenommen die Nachforderung) als erklärt im Sinne der Wiener Abgabenordnung gelten. Der durch diese Formulierung zum Ausdruck kommende Rechtsfolgewille des Magistrats (sei) als Bescheid zu qualifizieren". Der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich der Festsetzung der Getränkesteuer für die Jahre 1992 bis 1995 rechtswidrig, da er die Getränkesteuer für die genannten Zeiträume festsetze, ohne das Verfahren über die Getränkesteuer für diese Jahre bescheidmäßig wieder aufgenommen zu haben.

Die Getränkesteuerfestsetzung für die Jahre 1992 bis 1997 sei weiters durch die Einbeziehung des Bedienungsgeldes in die Bemessungsgrundlage rechtswidrig. Bedienungsgeld, das von vornherein für Dienstnehmer bestimmt sei und tatsächlich den Dienstnehmern wirtschaftlich zukomme, sei nicht in die Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer einzubeziehen. Das von der Betriebsprüfung hinzugerechnete Bedienungsgeld sei jedenfalls wirtschaftlich den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen. Überdies sei dieser Betrag von vornherein klar vereinbart für die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin bestimmt gewesen und diesen auch tatsächlich ausbezahlt worden.

Die Festsetzung der Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1997 verstoße ferner gegen Artikel 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie und Artikel 3 Abs. 3 der Systemrichtlinie und sei daher gemeinschaftsrechtswidrig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, die Berechtigung der Behörde zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Getränkesteuerfestsetzung für das Jahr 1996 sei deshalb gegeben, weil in dem mit Berufungsbescheid vom rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Behörde keine Kenntnis vom Abzug des Bedienungsgeldes gehabt habe. Vor Bescheiderlassung sei für das Jahr 1996 unbestrittenermaßen keine Revision durchgeführt, sondern dieser Bescheid bloß anhand der in der Erklärung dargestellten Nettoentgelte erlassen worden. Die in der Berufung beantragte Einvernahme des Revisionsorgans als Zeuge zur Frage, ob anlässlich der Revision am die Umstellung des Lohnsystems erörtert worden sei, sei mangels rechtlicher Erheblichkeit der angegebenen Beweisthemen nicht erforderlich. Der Revision sei nämlich nicht die Bemessung für das Jahr 1996 zugrunde gelegt worden. Gleiches gelte für die Äußerungen des Revisionsbeamten bei der Revision am . Der Verwaltungsgerichtshof habe vielmehr ohne jede Einschränkung ausgesprochen, wenn an das Bedienungspersonal ein Festlohn ausbezahlt werde, dann mangle es an einem von vornherein für das Bedienungspersonal bestimmten Anteil an dem vom Gast geleisteten Entgelt und eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer um ein Bedienungsgeld komme daher nicht in Betracht. Unter dem Begriff "Bedienungsgeld" werde eben jener Teil des vom Gast zu leistenden Entgeltes verstanden, der üblicherweise von vornherein für das in einem Dienstverhältnis zum Unternehmer stehende Bedienungspersonal bestimmt sei. Diese Vorherbestimmung erfolge durch eine generelle oder individuelle Vereinbarung zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmerseite. Fehle es an seiner solchen Vorherbestimmung, so könne auch eine Kennzeichnung in der Speisekarte nicht zu einem Abzug eines derart errechneten Betrages von der Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer führen. Es sei daher unerheblich, ob im vorliegenden Fall Bedienungsgelder durch entsprechende Kennzeichnung individualisiert worden seien. Auch seien die Getränkeverkäufe im Rahmen von Restaurationsumsätzen keineswegs getränkesteuerfrei. Weiters sei die Einhebung der Getränkesteuer für die Zeiträume ab 1995 nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei bei der Revision am weder eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung vorgenommen worden noch intendiert gewesen. Bei der Revision habe die Beschwerdeführerin nämlich ihre vorangegangenen Abgabenerklärungen abgeändert, was im § 149 Abs. 2 BAO ausdrücklich vorgesehen sei. Da die Revisionsbeamten damals aber die geänderten Erklärungen als richtig angesehen hätten, hätten sie gar keinen Anlass zu einer bescheidmäßigen Festsetzung der Getränkesteuer gehabt. Die Textpassage in der Revisionsniederschrift, dass die Abgabenbeträge als erklärt im Sinne der Wiener Abgabenordnung gelten, solle entgegen der Behauptung in der Berufung dem Abgabepflichtigen deutlich machen, dass er durch die Anerkennung des Revisionsergebnisses eine rechtserhebliche Tatsache setze, nämlich eine Abgabenerklärung abgebe. Sie beziehe sich aber nicht - wie dies die Beschwerdeführerin darstelle - auf die ursprünglichen und nunmehr als unrichtig befundenen Erklärungen. Es habe somit kein verfahrensrechtliches Hindernis gegeben, die als unrichtig erachtete Selbstbemessung für die Jahre 1992 bis 1995 erstmals durch einen Abgabenbescheid zu ersetzen. Hiezu sei keine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich bzw. möglich gewesen, weil kein verfahrensabschließender Bescheid der Festsetzung der Getränkesteuer für diese Jahre im Wege gestanden sei. Die ziffernmäßige Richtigkeit der Abgabenbemessung sei nicht bestritten worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bekämpft die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Getränkesteuerfestsetzung für das Jahr 1996 mit dem Argument, es seien keine neuen Tatsachen hervorgekommen, weil auf Grund der Getränkesteuerrevision im April 1996 die Anwendung des Festlohnsystems der Behörde bereits bekannt gewesen sei.

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 235 Abs. 1 lit. b WAO stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im angeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.

Nach § 235 Abs. 3 WAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gleichartige, für einen längeren Zeitraum wirkende (überperiodische) Sachverhalte bilden je Besteuerungszeitraum und je Besteuerungszeitpunkt für sich den maßgebenden Sachverhalt. Erfolgt die Besteuerung nach den Erklärungen und stellt sich später heraus, dass der Sachverhalt ein anderer ist, so liegt darin eine neu hervorgekommene Tatsache, die je Bescheideinheit (Besteuerungszeitraum, Besteuerungszeitpunkt) aufgegriffen und zur Grundlage einer Wiederaufnahme des Verfahrens genommen werden kann, auch wenn die Art dieses Zustandes und dieser Gegebenheiten schon von früheren Besteuerungsvorgängen her bekannt gewesen ist. Das bedeutet, dass Dauersachverhalte, also über einen Besteuerungszeitraum hinauswirkende und bestehende Verhältnisse und Zustände, für jeden einzelnen Besteuerungszeitraum neu hervorgekommen sein können, auch wenn sie vorübergehend bei der Besteuerung eines früheren Zeitraumes bereits bekannt waren (Stoll, BAO-Kommentar, Band III, 2933 und 2934).

Die Revision vom umfasste - unbestritten - Abgabenzeiträume bis Ende 1995, nicht aber den Zeitraum 1996. Anlässlich dieser Prüfung wurden daher die für die Erhebung der Getränkesteuer für die Zeiträume bis Ende 1995 relevanten Tatsachen festgestellt und im Prüfbericht festgehalten. Ob anlässlich dieser Prüfung - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - über die Umstellung des Lohnsystems der Beschwerdeführerin ab 1992 bzw. 1995 diskutiert worden ist und dem Prüfer die Anwendung des Festlohnsystems daher auch für das Jahr 1996 bekannt gewesen sein müsste, ist im Beschwerdefall ohne Relevanz, weil sich der Prüfungsauftrag auf den Zeitraum 1996 nicht erstreckte, dieser Zeitraum nicht geprüft und insoweit der Prüfer weder Feststellungen getroffen noch zu treffen hatte und auf Grund der Prüfungsergebnisse nur der Abgabenzeitraum bis Ende 1995 von der Abgabenbehörde getränkesteuerrechtlich zu beurteilen war. Sollte dem Prüfer gesprächsweise bekannt geworden sein, das Festlohnsystem und der Abzug des Bedienungsgeldes von der Bemessungsgrundlage werde auch im Jahre 1996 wie in den Vorjahren vorgenommen, dann bezog sich diese Kenntnis auf einen der Revision nicht unterzogenen Zeitraum und war somit überhaupt nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Erst anlässlich der auch den Zeitraum 1996 umfassenden Revision am kam nach Rechtskraft des vor dem Verwaltungsgerichtshof (Zl. 97/16/0328, danach Zl. 99/16/0130) angefochtenen Berufungsbescheides hervor, dass die nach der Erklärung mit Bescheid vorgenommene Abgabenfestsetzung für das Jahr 1996 wegen Nichteinbeziehung des Bedienungsgeldes in die Bemessungsgrundlage rechtswidrig war. Die belangte Behörde hat daher mit Recht das Vorliegen einer neu hervorgekommenen Tatsache angenommen und das Verfahren betreffend die Getränkesteuer für das Jahr 1996 wieder aufgenommen und die Getränkesteuer für das Jahr 1996 festgesetzt.

Für den Zeitraum bis Ende 1995 fand bereits am eine Revision statt, die eine Nachzahlung ohne bescheidmäßige Festsetzung zur Folge hatte. Auf Grund der "Nachrevision" am erfolgte mit Bescheid die Festsetzung der Getränkesteuer für die Jahre 1992 bis 1995 ohne vorhergehende Wiederaufnahme der Verfahren. Die Beschwerdeführerin rügt nun die nicht erfolgte Wiederaufnahme dieser Verfahren.

Ein Verfahren kann nach § 235 WAO dann wieder aufgenommen werden, wenn dieses Verfahren mit Bescheid abgeschlossen worden ist. Ein Bescheid auf Grund der Revision vom ist nicht ergangen. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die bescheidmäßige Festsetzung sei im Nachschaubericht ausgesprochen worden.

Im Vordruck "Getränkesteuer-Gefrorenessteuer-Revison (Nachschau)" heißt es auf der letzten Seite einige Absätze vor dem für den Revisionsbeamten und dem Abgabepflichtigen vorgesehenen Unterfertigungsbereich:

"Das Revisionsergebnis wird ... anerkannt.

Diese Abgabenbeträge (ausgenommen Nachforderung) gelten als erklärt

im Sinne der Wiener Abgabenordnung.

Zusagen über Straffreiheit habe(n) ich (wir) nicht erhalten. Sonstige Angaben (Stellungnahme des Abgabepflichtigen zum Revisions-Ergebnis, Grund der Nichtanerkenntnis, rechtliche Belehrungen):"

In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht wesentlich. Dabei ist an die behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen. Grundsätzlich muss mit dem Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Abgabensache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Bloße Schlüsse aus der Erledigung in Verbindung mit den Akten des Verwaltungsverfahrens und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen reichen nicht aus, um einer Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann daher nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltet oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Abgabenrechts entschieden hat (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/16/0253).

In dem erwähnten Vordruck eines Revisionsberichtes ist kein Abschnitt als "Bescheid" bezeichnet. Durch den wiedergegebenen Wortlaut wird auch nicht zum Ausdruck gebracht, die Behörde erledige damit in rechtsverbindlicher der Rechtskraft zugänglicher Weise eine Abgabensache. Von einer Festsetzung der im Revisionsbericht festgehaltenen Abgabenschuld mittels Bescheid kann hier keine Rede sein.

Da hinsichtlich der Getränkesteuer für die Jahre 1992 bis 1995 kein Bescheid ergangen war, konnte die belangte Behörde ohne Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach erfolgter Revision die Getränkesteuer für diese Jahre mit Bescheid festsetzen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt insofern nicht vor. Die in der Bundesabgabenordnung enthaltenen detaillierten Bestimmungen über die Durchführung von Betriebsprüfungen (§§ 147 bis 153 BAO) sind in die WAO nicht aufgenommen worden. Eine Rechtswidrigkeit allein auf Grund des Fehlens dieser Schutzvorschriften für die Abgabepflichtigen und der Durchführung einer "Nachrevision" für bereits geprüfte Steuerzeiträume oder ein Beweisverwertungsverbot im Fall einer Nachrevision hat der Gesetzgeber nicht normiert.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, das von ihr einbehaltene Bedienungsgeld sei nicht Teil der Bemessungsgrundlage.

Unter dem Begriff "Bedienungsgeld" wird jener Teil des vom Gast zu leistenden Entgeltes verstanden, der üblicherweise von vornherein für das in einem Dienstverhältnis zum Unternehmer stehende Bedienungspersonal bestimmt ist. Für eine solche Auslegung spricht dabei, dass die erschöpfende Aufzählung jener Bestandteile des dem Letztverbraucher in Rechnung gestellten Preises, die nicht getränkesteuerpflichtiges Entgelt darstellen, ausschließlich Beträge enthält, die in Wahrheit nicht dem Unternehmer zukommen, sondern die er für andere vereinnahmt. Maßstab für die Höhe des als Bedienungsgeld zu verstehenden Teiles des Gesamtpreises ist dabei die Verkehrsübung; für deren Ermittlung kann allerdings die kollektivvertragliche Fixierung ein Hilfsmittel sein (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0243).

Von vornherein bestimmt bedeutet, dass noch vor der Vereinnahmung des Entgeltes festgelegt ist, wem es zufallen soll. Diese Festlegung kann sich auf Grund des Kollektivvertrages ergeben. (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0108).

Diese Vorbestimmtheit, die in einer generellen oder individuellen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer sicherzustellen ist, fehlt aber gerade im Festlohnsystem, woran auch eine allfällige Kennzeichnung etwa in der Speise- oder Getränkekarte als "Bedienungsgeld" nichts ändert, da eine solche Kennzeichnung unverbindlich ist, jederzeit abgeändert werden kann und auch keinerlei vertragliche Verpflichtungen des Unternehmens an die Bediensteten auslöst.

Wenn an das Bedienungspersonal ein Festlohn ausbezahlt wird, dann mangelt es an einem von vornherein für das Bedienungspersonal bestimmten Anteil des vom Gast zu leistenden Entgeltes und eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer um dieses Bedienungsgeld kommt nicht in Betracht. Die belangte Behörde versagte daher im Beschwerdefall mit Recht den Abzug des Bedienungsgeldes von der Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer.

Aus den vorstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anzulasten.

Zur Vorschreibung der Getränkesteuer für den Zeitraum ab wird Folgendes bemerkt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen auf Grund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom in der Rechtssache C-437/97 ergangenen Erkenntnissen vom , Zlen. 2000/16/0117 (vormals: 97/16/0221), und 2000/16/0116 (vormals: 97/16/0021), ausgeführt, dass die belangte Behörde, wenn sie auf Basis des von ihr angewendeten innerstaatlichen Rechts die Vorschreibung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke billigte, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet habe. Dies ist auch im hier zu beurteilenden Fall für den Zeitraum ab erfolgt. Hinsichtlich der Steuerperiode vor dem hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/16/0173, ausführlich begründet dargelegt, dass ein Verstoß gegen Art. 14 des EWR-Abkommens nicht vorliege.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Rechtswidrigkeit der Vorschreibung der Getränkesteuer für die Zeiträume bis einschließlich des Jahres 1994 vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt wurde. Auf Grund der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer für die Zeiträume ab Jänner 1995 erweist sich die Vorschreibung der Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1997 als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid betreffend Vorschreibung der Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1997 war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am