VwGH vom 05.07.1999, 99/16/0162

VwGH vom 05.07.1999, 99/16/0162

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/16/0018 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der T in I, vertreten durch Dr. Peter Sparer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Meinhardstraße 6/III, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom , Jv 1786-33/99, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

In einem zivilgerichtlichen Verfahren wurde der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichtes Innsbruck mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom , 4 R 227/98h, teilweise Folge gegeben, die Revision gegen dieses Urteil aber für unzulässig erklärt.

Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin gemäß § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Berufungsgerichtes dahingehend, dass die Revision zugelassen erklärt werde; für den Fall der Zulassung wurde die Revision an den Obersten Gerichtshof ausgeführt.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom wurden der Antrag auf Zulassung der Revision sowie die Revision selbst als verspätet zurückgewiesen.

Am stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die auf Grund der erteilten Einzugsermächtigung abgebuchte Pauschalgebühr im Sinne der TP 3 GGG zurückzuzahlen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben. Die Gebührenpflicht werde hinsichtlich der Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Der Umstand, dass ein Rechtsmittel nicht der angerufenen Instanz vorgelegt werde, vermöge an der bereits durch die Überreichung entstandenen Gebührenpflicht nichts zu ändern.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Rückerstattung der Pauschalgebühr für das Verfahren dritter Instanz verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit c GGG für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

In der TP 3 GGG sind die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach dem Revisionsinteresse geregelt. Die - im Gesetzesrang stehenden (vgl Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5 , § 1, E 6) - Anmerkungen zu dieser Tarifpost lauten idF des Art 1 Z 4 2. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl I 130/1997, auszugsweise:

"1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs 1 ZPO.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

..."

Nach § 30 Abs 2 Z 1 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach Z 2 dieser Gesetzesstelle sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.

Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO idF der erweiterten Wertgrenzennovelle 1997, BGBl I 140/1997, gestellt. Wird in den dort näher bezeichneten Streitigkeiten im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, so kann eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Der Antrag ist nach Abs 2 des § 508 ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen.

Das in § 508 ZPO der angeführten Fassung geregelte Zulassungsverfahren ist im zweiten Abschnitt ("Revision") des vierten Teils ("Rechtsmittel") der Zivilprozessordnung enthalten. Daraus ergibt sich aber für den Beschwerdefall, dass es sich bei diesem Zulassungsverfahren um ein Revisionsverfahren im Sinne der Anmerkung 1 zu TP 3 GGG handelt. Damit ist aber für den Beschwerdefall bereits klargestellt, dass der streitgegenständliche Antrag um Abänderung der Zulassungsentscheidung als Antrag in einem Revisionsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegt. Diese Folge wird noch durch den Inhalt der Anmerkung 2 zu TP 3 GGG bestärkt: Nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle sind die Pauschalgebühren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Weiters wird die Gebührenpflicht vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt, wobei selbst der Umstand, dass über das Rechtsmittel gar nicht entschieden wird, an der Gebührenpflicht nichts ändert. Kommt es somit weder auf die Art der Entscheidung über das Rechtsmittel noch darauf an, ob über das Rechtsmittel überhaupt entschieden wird, so ist es im Beschwerdefall entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht von Bedeutung, dass über den Antrag nicht vom Obersten Gerichtshof entschieden sondern der Antrag vielmehr vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen wurde. Im gegebenen Zusammenhang ist dabei darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber für den Fall der Zurückweisung einer Revision als verspätet auch keine Ermäßigung der Pauschalgebühr vorgesehen hat, anders als er dies im erstinstanzlichen Verfahren für die Zurückweisung einer Klage (vgl Anmerkung 3 zu TP 1 GGG) getan hat. Selbst die in der Stammfassung der Anmerkung 2 der TP 3 GGG enthaltene Ermäßigung der Gebühr für den (im Beschwerdefall nicht gegebenen) Fall der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision aus bestimmt aufgezählten Gründen wurde vom Gesetzgeber des 2. Budgetbegleitgesetzes 1997 als "nicht mehr zeitgemäß" (vgl 887 BlgNR 20. GP) aufgehoben.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf § 30 Abs 2 Z 2 GGG beruft, ist ihr schließlich entgegenzuhalten, dass der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht eine Amtshandlung, sondern die Rechtsmittelschrift unterliegt, wie aus § 2 Z 1 lit c GGG, aber auch aus Anmerkung 2 zu TP 3 GGG ersichtlich ist. Im Hinblick auf die angeführten Spezialbestimmungen kommt eine Anwendung des § 30 Abs 2 Z 2 GGG auf den Beschwerdefall somit von vornherein nicht in Betracht.

Der Inhalt der Beschwerde lässt daher erkennen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, sodass sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Wien, am