VwGH 05.07.1999, 99/16/0162
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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RS 1 | Das in § 508 ZPO idF BGBl 1997/I/140 geregelte Zulassungsverfahren ist im zweiten Abschnitt ("Revision") des vierten Teils ("Rechtsmittel") der ZPO enthalten. Daraus folgt, dass es sich dabei um ein Revisionsverfahren iSd Anm 1 zu TP 3 GGG handelt, womit klargestellt ist, dass ein Antrag um Abänderung der Zulassungsentscheidung als Antrag in einem Revisionsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegt, was durch Anm 2 zu TP 3 GGG noch bestärkt wird. Kommt es demnach weder auf die Art der Entscheidung über das Rechtsmittel noch darauf an, ob über das Rechtsmittel überhaupt entschieden wird, so ist auch nicht von Bedeutung, dass über den Antrag nicht vom OGH entschieden, sondern der Antrag vielmehr vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen wurde. Auch hat der Gesetzgeber für den Fall der Zurückweisung einer Revision als verspätet keine Ermäßigung der Pauschalgebühr vorgesehen, anders als er dies im erstinstanzlichen Verfahren für die Zurückweisung einer Klage (vgl TP 1 Anm 3 GGG) getan hat. Selbst die in der Stammfassung der Anm 2 der TP 3 GGG enthaltene Ermäßigung der Gebühr für den Fall der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision aus bestimmt aufgezählten Gründen wurde vom Gesetzgeber des 2. BudgetbegleitG 1997 als "nicht mehr zeitgemäß" (vgl 887 BlgNR 20. GP) aufgehoben. Eine Anwendung des § 30 Abs 2 Z 2 GGG kommt nicht in Betracht, da - wie aus § 2 Z 1 lit c GGG, aber auch aus Anm 2 zu TP 3 GGG ersichtlich ist -, der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht eine Amtshandlung, sondern die Rechtsmittelschrift unterliegt. |
Entscheidungstext
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/16/0018 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden
Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner,
Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des
Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der T in I, vertreten
durch Dr. Peter Sparer, Rechtsanwalt in Innsbruck,
Meinhardstraße 6/III, gegen den Bescheid des Präsidenten des
Landesgerichtes Innsbruck vom , Jv 1786-33/99,
betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen
Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
In einem zivilgerichtlichen Verfahren wurde der von der
Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gegen ein Urteil des
Landesgerichtes Innsbruck mit Urteil des Oberlandesgerichtes
Innsbruck vom , 4 R 227/98h, teilweise Folge
gegeben, die Revision gegen dieses Urteil aber für unzulässig
erklärt.
Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin gemäß § 508 Abs 1
den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Berufungsgerichtes
dahingehend, dass die Revision zugelassen erklärt werde; für den
Fall der Zulassung wurde die Revision an den Obersten Gerichtshof
ausgeführt.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom
wurden der Antrag auf Zulassung der Revision sowie
die Revision selbst als verspätet zurückgewiesen.
Am stellte die Beschwerdeführerin den Antrag,
die auf Grund der erteilten Einzugsermächtigung abgebuchte
Pauschalgebühr im Sinne der TP 3 GGG zurückzuzahlen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Rückzahlungsantrag
keine Folge gegeben. Die Gebührenpflicht werde hinsichtlich der
Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und
dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift
begründet. Der Umstand, dass ein Rechtsmittel nicht der angerufenen
Instanz vorgelegt werde, vermöge an der bereits durch die
Überreichung entstandenen Gebührenpflicht nichts zu ändern.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen
inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die
Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Rückerstattung
der Pauschalgebühr für das Verfahren dritter Instanz verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1
lit c GGG für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter
Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
In der TP 3 GGG sind die Pauschalgebühren für das
Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach dem Revisionsinteresse
geregelt. Die - im Gesetzesrang stehenden (vgl Tschugguel/Pötscher,
Die Gerichtsgebühren5 , § 1, E 6) - Anmerkungen zu dieser Tarifpost
lauten idF des Art 1 Z 4 2. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl I
130/1997, auszugsweise:
"1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen
Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs 1
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht
darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder
außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird
vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn
über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
..."
Nach § 30 Abs 2 Z 1 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie
ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge
ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet
wurde. Nach Z 2 dieser Gesetzesstelle sind Gebühren zurückzuzahlen,
wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war,
ihre Vornahme jedoch unterbleibt.
Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin einen Antrag nach
§ 508 Abs 1 ZPO idF der erweiterten Wertgrenzennovelle 1997, BGBl I
140/1997, gestellt. Wird in den dort näher bezeichneten
Streitigkeiten im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO
ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO
nicht zulässig ist, so kann eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO einen
Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch
dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für
zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die
ordentliche Revision auszuführen. Der Antrag ist nach Abs 2 des
§ 508 ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision beim
Prozessgericht erster Instanz einzubringen.
Das in § 508 ZPO der angeführten Fassung geregelte
Zulassungsverfahren ist im zweiten Abschnitt ("Revision") des
vierten Teils ("Rechtsmittel") der Zivilprozessordnung enthalten.
Daraus ergibt sich aber für den Beschwerdefall, dass es sich bei
diesem Zulassungsverfahren um ein Revisionsverfahren im Sinne der
Anmerkung 1 zu TP 3 GGG handelt. Damit ist aber für den
Beschwerdefall bereits klargestellt, dass der streitgegenständliche
Antrag um Abänderung der Zulassungsentscheidung als Antrag in einem
Revisionsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegt.
Diese Folge wird noch durch den Inhalt der Anmerkung 2 zu TP 3 GGG
bestärkt: Nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle sind die
Pauschalgebühren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um
ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.
Weiters wird die Gebührenpflicht vom Ausgang des Verfahrens nicht
berührt, wobei selbst der Umstand, dass über das Rechtsmittel gar
nicht entschieden wird, an der Gebührenpflicht nichts ändert.
Kommt
es somit weder auf die Art der Entscheidung über das Rechtsmittel
noch darauf an, ob über das Rechtsmittel überhaupt entschieden
wird, so ist es im Beschwerdefall entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin auch nicht von Bedeutung, dass über den Antrag
nicht vom Obersten Gerichtshof entschieden sondern der Antrag
vielmehr vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen wurde.
Im gegebenen Zusammenhang ist dabei darauf zu verweisen, dass der
Gesetzgeber für den Fall der Zurückweisung einer Revision als
verspätet auch keine Ermäßigung der Pauschalgebühr vorgesehen hat,
anders als er dies im erstinstanzlichen Verfahren für die
Zurückweisung einer Klage (vgl Anmerkung 3 zu TP 1 GGG) getan hat.
Selbst die in der Stammfassung der Anmerkung 2 der TP 3 GGG
enthaltene Ermäßigung der Gebühr für den (im Beschwerdefall nicht
gegebenen) Fall der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision
aus bestimmt aufgezählten Gründen wurde vom Gesetzgeber des
2. Budgetbegleitgesetzes 1997 als "nicht mehr zeitgemäß" (vgl 887
BlgNR 20. GP) aufgehoben.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf § 30 Abs 2 Z 2 GGG
beruft, ist ihr schließlich entgegenzuhalten, dass der
Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht eine Amtshandlung, sondern die
Rechtsmittelschrift unterliegt, wie aus § 2 Z 1 lit c GGG, aber
auch aus Anmerkung 2 zu TP 3 GGG ersichtlich ist. Im Hinblick auf
die angeführten Spezialbestimmungen kommt eine Anwendung des § 30
Abs 2 Z 2 GGG auf den Beschwerdefall somit von vornherein nicht in
Betracht.
Der Inhalt der Beschwerde lässt daher erkennen, dass die von
der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt,
sodass sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1999:1999160162.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAE-62549