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VwGH vom 21.03.2002, 99/16/0161

VwGH vom 21.03.2002, 99/16/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 19/7, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Korneuburg vom , Zl. Jv 1192-33a/99, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Kläger im Verfahren 3 C60/97t des Bezirksgerichtes Schwechat; er klagte als Mieter auf Zuhaltung des Mietvertrages. Anlässlich der Verhandlung vom wurde dieses Verfahren mit dem Verfahren 3 C 98/97f verbunden, in welchem der Beschwerdeführer vom Vermieter auf Räumung und restliche Mietzinszahlung geklagt worden war. Bei der am stattgefundenen Verhandlung haben die Streitteile der beiden verbundenen Verfahren folgenden (bedingten) Vergleich geschlossen:

"1. Das Mietverhältnis hinsichtlich des Objektes ... wird einvernehmlich mit aufgelöst.

2. (Der Beschwerdeführer) verpflichtet sich, das Bestandobjekt bis geräumt von eigenen Fahrnissen (dem Vermieter) zu übergeben, dies unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub.

3. (Der Vermieter) verpflichtet sich Zug-um-Zug gegen Übergabe des zu Punkt 1. genannten Objektes S 100.000,-- (dem Beschwerdeführer) zu bezahlen.

4. Hiermit sind die Ansprüche des (Beschwerdeführers) aus den Ansprüchen des Mietvertrages bereinigt und verglichen und sämtliche Mietzinsforderungen von (Vermieter) bereinigt und verglichen.

5. (Der Beschwerdeführer) verpflichtet sich, ein monatliches Benützungsentgelt von S 3.685,-- zuzüglich Betriebskosten ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches zu bezahlen.

6. Der Vergleich ist aufschiebend bedingt durch die Genehmigung der klagenden und der beklagten Parteien. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht mittels Schriftsatz bis zum (Postaufgabe) erklärt wird, dass der Vergleich nicht genehmigt wird."

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte dem Beschwerdeführer eine weiter Pauschalgebühr vor, weil ausgehend vom vereinbarten Benützungsentgelt von S 3.685,-- monatlich die Bemessung nach einer 10-jährigen Bestanddauer zu erfolgen habe. Die vom Beschwerdeführer bereits beigebrachte Pauschalgebühr aus dem von ihm eingeleiteten Verfahren wurde abgezogen.

In seinem Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, sämtliche Vergleichsgegenstände seien bereits durch die Entrichtung der Pauschalgebühr abgedeckt worden. Dies gelte sowohl für die Räumung als auch für das Benützungsentgelt. Es hätte auch die im anderen Verfahren beigebrachte Pauschalgebühr abgezogen werden müssen. Das Benützungsentgelt von monatlich S 3.685,-- habe nicht 10 Jahre, sondern nur die Zeit vom Abschluss des Vergleiches bis zu "betragen".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht Folge. Aus Anlass des Berichtigungsantrages wurde die Bemessungsgrundlage um die S 100.000,-- lt. Vergleichspunkt 3) erhöht, allerdings auch die im Verfahren 3 C 98/97 entrichtete Pauschalgebühr von S 649,-- in Abzug gebracht. In Anwendung des § 58 Abs. 1 JN richte sich die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen werde, nach dem 10-fachen des Jahreswertes.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht verletzt, dass ihm keine über S 4.211,-- liegenden Mehrgebühren vorgeschrieben werden. Dabei verweist er auf eine Aufstellung, wonach von einem Gesamtstreitwert des Vergleiches von S 100.000,-- (Punkt 2.; gemeint wohl: 3.) und S 22.110,-- (Punkt 5.; 6 x S 3.685,--) auszugehen gewesen wäre, was einer Pauschalgebühr von S 6.890,-- entsprochen hätte, von welcher nicht nur S 1.590,-- für das Verfahren 3 C 60/97p, sondern auch S 1.089,-- für das Verfahren 3 C 98/97f abzuziehen gewesen wären.

Durch diese Präzisierung des Beschwerdepunktes ist klargestellt, dass sich der Beschwerdeführer durch die Heranziehung als Zahlungspflichtiger für beide verbundenen Verfahren nicht beschwert erachtet. Die Bezahlung des Benützungsentgeltes war ja nicht Gegenstand seines ursprünglichen Klagebegehrens; weiters besteht er auf die Berücksichtigung der Pauschalgebühr in jenem Verfahren, in dem er nicht Kläger war.

Ist der Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist gemäß § 18 Abs 2 Z. 2 zweiter Fall GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Dabei ist als Bemessungsgrundlage der Gebühr der Wert der Leistungen zu verstehen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben. Ein gebührenpflichtiger Vergleich liegt auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0438).

Der Beschwerdeführer meint, dass der Vergleichspunkt 5 für die Gebührenbemessung unrichtig beurteilt worden sei. Ein Benützungsentgelt über das Vertragsende und über die Räumungsfrist hinaus sei nicht vereinbart worden, die Zahlung des Benützungsentgeltes hätte ebenfalls per enden sollen. Der Beschwerdeführer meint daher, es hätte aus diesem Punkt nur ein Betrag für 6 Benützungsentgelte (richtig wohl: 7 Benützungsentgelte) in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürfen.

Damit verkennt der Beschwerdeführer die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gerichtlichen Räumungsvergleich, wie sie bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, 88 ff, ausführlich wiedergegeben ist. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer nämlich zeitlich unbegrenzt nach Punkt 5 zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes verpflichtet, womit eine Regelung für den Fall getroffen wurde, dass der Beschwerdeführer die im Punkt 2 des Vergleiches fixierte Räumungsverpflichtung nicht einhält. Dem Vergleichstext ist weder zu entnehmen, dass die Verpflichtung zur Bezahlung des Benützungsentgeltes mit der tatsächlichen Räumung, noch mit dem terminisiert gewesen wäre. Es liegt daher eine nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines wiederkehrenden Betrages vor, sodass die Ergänzungsgebühr nach dem 10-fachen des Jahreswertes (§ 58 JN) zu bemessen war.

Werden mehrere verbundene Rechtssachen durch einen (höherwertigen) Vergleich beendet, so ist die jeweils entrichtete Pauschalgebühr im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG einzurechnen (siehe die Nachweise bei Tschugguel/Pötscher a.a.O. 100 f).

Hier wurde im verbundenen Verfahren 3 C 98/97 f vom Vermieter ein Bestandzins in Höhe von S 8.320,86 und die Räumung begehrt und aus diesem Grund ein Streitwert für die Gerichtsgebührenbemessung in der Höhe von S 16.270,86 angegeben und die zu entrichtende bzw. einzuziehende Pauschalgebühr mit S 1.098,-- beziffert. Aus welchem Grund sich der Einziehungsauftrag durch den Kostenbeamten nur auf S 649,-- bezogen hat, ist nicht nachvollziehbar; die Klagsausdehnung mit dem bei Gericht am eingelangten Schriftsatz hatte auf die Bemessung der Pauschalgebühr (Wert des Streitgegenstandes bis S 30.000,--) keinen Einfluss.

Allerdings ist nach § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG nur die bereits entrichtete Pauschalgebühr und nicht etwa eine zu entrichtende Pauschalgebühr einzurechnen. Dass nur S 649,-- entrichtet wurden, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Damit erwies sich die Beschwerde aber zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung konnte die Entscheidung durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am