VwGH vom 05.07.1999, 99/16/0151
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der M GmbH in W, vertreten durch die Stenitzer & Stenitzer, Rechtsanwalts-Partnerschaft, 2136 Laa a.d. Thaya, Rathausgasse 4, gegen den Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. MD-VfR-G 3/99, betreffend die Zurückweisung einer Berufung (in einer Getränkesteuerangelegenheit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr beiliegenden Ausfertigung der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgendes:
Die Beschwerdeführerin hatte Anträge auf Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1995 - 1998 gestellt, die von der Magistratsabteilung 4/7 mit Bescheid vom abgewiesen wurden.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin.
Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde erster Instanz die Entscheidung über die Berufung gemäß § 216 Abs. 3 WAO aus.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin eine Eingabe ein, die als "Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid vom bzw. Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bezeichnet wurde".
Daraufhin wies die belangte Behörde mit "Berufungsbescheid" die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom als unzulässig zurück und fasste in derselben Erledigung (unter dem Titel "Bescheid") ihrerseits einen Aussetzungsbeschluss.
Gegen beide Bescheide richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich u.a. in ihrem Recht auf "Vorantreibung des Verfahrens" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof, der über die gegen den von der belangten Behörde selbst gefassten Aussetzungsbeschluss erhobene Beschwerde unter der Zl. 99/16/0189, das Vorverfahren eingeleitet hat, hat über die gegen die Zurückweisung der Berufung erhobene Beschwerde folgendes erwogen:
§ 216 WAO, LGBl. 21/1962 idF LGBl. 40/1992 lautet:
"§ 216. (1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(2) Eine Aussetzung der Entscheidung gemäß Abs. 1 ist von der Abgabenbehörde zweiter Instanz auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
(3) Die Aussetzung der Entscheidung kann auch von der Abgabenbehörde erster Instanz ausgesprochen werden. Dieser Bescheid tritt außer Kraft, sobald eine Partei die Fortsetzung des Berufungsverfahrens beantragt."
Da die Beschwerdeführerin gegen den Aussetzungsbescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom nicht nur eine Berufung erhoben sondern auch die Fortsetzung des Berufungsverfahrens beantragt hat, ist dieser Aussetzungsbescheid zufolge der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 216 Abs. 3 WAO ex lege außer Kraft getreten.
Damit ergibt sich aber bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung der Zurückweisung der Berufung nicht anhaftet, weil die belangte Behörde zutreffend erkannte, dass eine Berufung gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen Bescheid zurückzuweisen ist.
Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Wien, am