VwGH vom 26.04.1993, 91/15/0048
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des R in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl 5/1/2-BK/P-1991, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1987 und 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt in K in der Rechtsform eines Einzelunternehmens eine Schneiderei. Er schaffte im Jahre 1987 um S 104.900,-- einschließlich 20 % Umsatzsteuer ein Kraftfahrzeug der Marke "Fiat 127 Fiorino" für seinen Betrieb an, welches im Zuge der Anschaffung mit zwei Sitzbänken auf der Ladefläche für gelegentliche Personentransporte ausgestattet wurde. Dieser Zusatzausstattung wegen wurde dem Beschwerdeführer mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid die von ihm geltend gemachte Vorsteuer im Jahre 1987 um S 21.840,86 und im Jahre 1988 um S 8.197,10 gekürzt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es im wesentlichen, daß für das Vorliegen eines Kleinlastkraftwagens mit geschlossenem Aufbau folgende Merkmale maßgeblich seien:
1. Das Fahrzeug müsse kraftfahrrechtlich als Lastkraftwagen typisiert sein;
2. es müsse bereits werkseitig vom Rohbau der Karosserie her den Aufbau und den Laderaum eines Lastkraftwagens aufweisen;
3. die Karosserie dürfe außer den Vordertüren keine seitlichen Türen oder Fenster aufweisen;
4. die Beladung müsse durch eine Hecktüre erfolgen, die auch ein (Heck)fenster aufweisen könne und
5. die Beförderungsmöglichkeiten dürften nur für den Fahrer sowie in derselben Sitzreihe für den Beifahrer gegeben sein.
Im Beschwerdefall seien zwar die ersten vier Voraussetzungen gegeben, nicht aber die fünfte, weil der Kastenwagen des Beschwerdeführers im Laderaum mit zwei zusätzlichen Sitzbänken zur gelegentlichen Beförderung von bis zu sechs Personen (Fahrer und Beifahrer nicht mitgerechnet) ausgestattet worden sei. Zwar seien "nach Meinung der einschlägigen Kommentatoren" Kleinbusse, Kastenwagen und Pritschenwagen nach der Verkehrsauffassung nicht als PKW oder Kombinationskraftwagen anzusehen, dies gelte aber nicht für den hier vorliegenden Fall, daß ein Kastenwagen nachträglich mit - wenn auch hochklappbaren und nur gelegentlich benutzten - Sitzbänken auf der Ladefläche nachgerüstet werde. Wegen dieser Änderungen verhelfe es dem Beschwerdeführer auch nicht zum Erfolg, daß das Fahrzeug "Steyr-Fiat 127 Fiorino (geschlossener Kasten)" in der vom Bundesministerium für Finanzen herausgegebenen Liste der Kleinlastkraftwagen aufscheine. Auch aus § 106 Abs 2 KFG, wonach das Anbringen von Notsitzen dem rechtlichen Charakter eines LKW nicht abträglich sei, sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil die Einstufung von Kraftfahrzeugen durch die hiefür zuständige Behörde nach dem Kraftfahrgesetz wohl ein Indiz für die Zuordnung eines Kraftwagens zu der einen oder anderen Fahrzeugkategorie "auch für den Abgabenbereich" sein möge, eine derartige Beurteilung aber keine bindende Vorfragenentscheidung darstelle, da im Anwendungsbereich der steuerlichen Vorschriften der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Vorrang zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, daß die Umsatzsteuer für die Streitjahre nicht unter Beurteilung seines Kraftfahrzeuges als Kombinationskraftwagen, sondern als (Klein-)Lastkraftwagen festgesetzt wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG kann der Vorsteuerabzug nur für Lieferungen und sonstige Leistungen in Anspruch genommen werden, die im Inland für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind.
Gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG in der Fassung des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl Nr 645, gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht als für das Unternehmen ausgeführt.
Im Beschwerdefall ist somit streitentscheidend, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer angeschafften und betriebenen Kraftfahrzeug der Marke Steyr-Fiat 127 Firorino (geschlossener Kasten) um einen Personenkraftwagen (PKW) bzw. Kombinationskraftwagen (Kombi) oder um einen Lastkraftwagen (LKW) handelt; in letzterem Fall wäre die einschränkende Sondervorschrift des § 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG nicht anzuwenden.
Eine Definition der Begriffe "Personenkraftwagen" und Kombinationskraftwagen" kann der zitierten Vorschrift nicht entnommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß es für die Abgrenzung der Fahrzeugarten PKW und Kombi einerseits und LKW andererseits entscheidend auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Kraftwagens, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck ankommt, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und im allgemeinen zu dienen bestimmt ist. Änderungen der werkseitigen Konstruktion eines Kraftfahrzeuges haben nach dem hg. Erkenntnis vom , Zl 91/15/0045, in einem der gemäß § 12 Abs 10 UStG relevanten vier Jahre zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges zu führen.
Im Beschwerdefall weist das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers ungeachtet seiner Ausstattung im Anschaffungszeitpunkt nach dem alsbaldigen Umbau durch die Schaffung weiterer Sitzgelegenheiten (ungeachtet deren Beschaffenheit) typische Merkmale eines Kombis auf. Da es auf die kraftfahrrechtliche Einstufung als LKW nicht ankommt, haftet somit dem angefochtenen Bescheid die ihm zur Last gelegten Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht an. Da der Verwaltungsgerichtshof auch keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu erkennen vermag, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr 104/1991.