VwGH vom 28.02.2002, 99/16/0144

VwGH vom 28.02.2002, 99/16/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Beck & Partner, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Freiheitsplatz 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Burgenland vom , Zl. RV 0095-09/09/97, betreffend Stempelgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gerichteten Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer (ein Transportunternehmer) die Rückerstattung der Eingabengebühren für die in den Jahren 1991 bis 1995 mündlich eingebrachten Anträge um die Vergabe von Kontingenterlaubnissen. Der Beschwerdeführer beantragte, die Gebühren für die erteilten Kontingenterlaubnisse gemäß § 203 BAO festzusetzen und die zu viel bezahlten Gebühren gemäß § 241 Abs 2 BAO zurückzuerstatten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Zurückweisung des Antrages durch das Finanzamt hinsichtlich der Jahre 1991 und 1992 bestätigt; die Stattgebung der Berufung hinsichtlich der Jahre 1993 bis 1995 ist nicht Gegenstand der Beschwerde. Die Berufungsbehörde verneinte die Anwendbarkeit des § 203 BAO.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluss vom , B 2058/98-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, einen in Wertzeichen entrichteten Abgabenbetrag zurückerstattet zu erhalten.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0297, die gleiche Rechtsfrage zu beurteilen und insbesondere ausgeführt:

"Wie schon im Verwaltungsverfahren vertritt die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, für den Fall von "zu Unrecht eingeforderten Stempelmarken" sei ein Bescheid gemäß § 203 BAO zu erlassen. Ein solcher Sinn kann aber dem Gesetz nicht entnommen werden. Nach dem nicht weiter auslegbaren deutlichen Wortlaut des Gesetzes ist hinsichtlich von in Stempelmarken zu entrichtenden Abgaben ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist dabei eine Abgabe insbesondere, wenn die Entrichtung nicht, in einem zu geringen Ausmaß oder durch Verwendung von ungültigen oder beschädigten Stempelmarken (vgl § 7 Abs. 1 Stempelmarkengesetz) erfolgt ist (vgl Ritz, BAO-Kommentar2, 450). Der im Beschwerdefall gegebene Sachverhalt, dass die Entrichtung der Abgabe durch die Verwendung von Stempelmarken erfolgt ist, eine Abgabenschuld aber tatsächlich (hier: auf Grund der in Betracht kommenden Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 6 GebG, vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 97/16/0526, 0527) nicht entstanden ist, ist vom Regelungsgehalt des § 203 BAO nicht erfasst. Vielmehr ist auf solche Fälle die Bestimmung des § 241 Abs 2 und 3 BAO über die Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Abgaben anzuwenden. Die offensichtlich auf Stoll, BAO-Kommentar, 2498, gestützte Auffassung, im Falle der zu Unrecht erfolgten Entrichtung von Abgaben müsste zunächst ein Bescheid nach § 203 BAO und sodann ein solcher nach § 241 Abs 2 BAO erlassen werden, kann dem Gesetz nicht entnommen werden."

Die Beschwerde war daher auch im vorliegenden Fall - zumal die Versäumung der Frist des § 241 Abs 3 BAO unstrittig ist - gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am