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VwGH vom 30.03.2000, 99/16/0141

VwGH vom 30.03.2000, 99/16/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der W in G, vertreten durch Dr. Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 1/3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. ZRV 26/1-3/98, betreffend Haftung für Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Haftungsbescheid vom forderte das Hauptzollamt Salzburg den Beschwerdeführer gemäß § 224 Abs. 1 BAO auf, als Haftender nach § 11 und § 7 Abs. 2 BAO die Eingangsabgaben von S 125.865,-- (Zoll S 113.811,-- und Außenhandelsförderungsbeitrag S 12.054,--) samt Säumniszuschlag von S 2.517,-- zu entrichten. In der Begründung heißt es, dem Abgabenschuldner Josef F seien mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg die Eingangsabgaben vorgeschrieben worden, weil er die von österreichischen Kunden anlässlich organisierter Werbefahrten erworbenen Waren unter Vorlage "unterfakturierter Rechnungen" verzollt habe. Durch das Ausstellen dieser "unterfakturierten Rechnungen" habe der Beschwerdeführer an der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben mitgewirkt, wofür er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom , 35 Vr 155/94, 35 Hv 23/95, verurteilt worden sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, das Tatbestandsmerkmal des rechtskräftig verurteilten Täters sei in der Person des Beschwerdeführers verwirklicht, das weitere Tatbestandsmerkmal des "an der Tat Beteiligten, wenn dieser nicht selbst abgabepflichtig ist" sei nicht erfüllt, weil der herangezogene Abgabenschuldner an der Tat beteiligt gewesen sei. Weiters sei die Haftung für den Außenhandelsförderungsbeitrag und den Säumniszuschlag rechtswidrig.

Nach Ergehen einer abweislichen Berufungsvorentscheidung und nach Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gab die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich des Säumniszuschlages statt und wies im Übrigen die Berufung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg schuldig befunden worden, im Herbst 1986 den inzwischen verstorbenen Josef F zur Ausführung eines Finanzvergehens durch jeweilige Falscherklärung des Zollwertes für die von ihm bei Werbefahrten im Zollausland an inländische Abnehmer verkauften Waren bestimmt zu haben, worauf Josef F in der Zeit vom September 1986 bis Frühjahr 1988 bei den Zollämtern Oberndorf und Saalbrücke anlässlich der Verzollungen vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch jeweilige Falscherklärung des Zollwertes, eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt S 950.823,-- bewirkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben als Beteiligter nach den §§ 11, 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Das Argument des Beschwerdeführers, nicht er sei an der Tat des Josef F, sondern Josef F sei an seiner Tat beteiligt gewesen, stehe im klaren Widerspruch zum Wortlaut des Urteiles des Landesgerichtes Salzburg. Der Beschwerdeführer sei "Bestimmungstäter" und kein Abgabenschuldner, Josef F hingegen unmittelbarer Täter und gleichzeitig Abgabenschuldner gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtheranziehung zur Haftung verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit dem der zur Haftung Herangezogene als Verurteilter eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0013) entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen.

Der Täter oder andere an der Tat Beteiligte muss schon vor seiner Heranziehung zur Haftung nach § 11 BAO wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden sein. Diese Bestimmung fordert jedoch nicht, dass auch der Abgabepflichtige selbst ein vorsätzliches Finanzvergehen begangen hat oder wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt wurde. Es müssen auch nicht alle Täter oder an der Tat Beteiligten das Finanzvergehen vorsätzlich begangen haben. Dass aber der Beschwerdeführer ein vorsätzliches Finanzvergehen begangen hat und deswegen auch rechtskräftig schuldig erkannt wurde, steht außer Streit.

Nach dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg war der Beschwerdeführer wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilter Bestimmungstäter und somit ein an der Tat Beteiligter im Sinne des § 11 BAO. Der Beschwerdeführer war nach den im Hinblick auf den Tatzeitraum anzuwendenden zollschuldrechtlichen Bestimmungen des Zollgesetzes 1988 auch nicht Schuldner der Eingangsabgaben. Somit stützte die belangte Behörde die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung mit Recht auf § 11 BAO.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, der Spruchsenat des Finanzamtes Salzburg Stadt habe im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer sein Verhalten als fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 FinStrG beurteilt und diese Entscheidung wäre dem Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen gewesen, verkennt er, dass es sich bei dem von ihm genannten Straffall um eine Entscheidung in einem Strafverfahren betreffend die (inländische) Umsatzsteuer und nicht um die Hinterziehung der Eingangsabgaben anlässlich der Einfuhr der Waren gehandelt hat. Der Beschwerdeführer wurde aber nicht zur Haftung für die (inländische) Umsatzsteuer, sondern für die hinterzogenen Eingangsabgaben herangezogen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides daher nicht auf.

Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen setzt voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden und noch nicht durch Entrichtung erloschen ist. Die Haftungsinanspruchnahme setzt jedoch nicht voraus, dass die Abgabenschuld dem Primärschuldner gegenüber überhaupt geltend gemacht wurde (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0097). Demnach ist auch unerheblich, ob der Bescheid, mit dem die Abgabenschuld an den in der Zwischenzeit verstorbenen Primärschuldner geltend gemacht wurde, rechtskräftig geworden ist oder nicht.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. Da Abgabenangelegenheiten nicht "civil rights" betreffen, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Aspekt des Art 6 MRK im konkreten Fall nicht erforderlich.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am