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VwGH vom 03.11.1994, 94/15/0165

VwGH vom 03.11.1994, 94/15/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der M in R, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom ,

6/4 - 4122/94/05, betreffend Zurücknahme der Berufung gegen die Vermögensteuerbescheide zum und zum , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach den Ausführungen im Rubrum richtet sich die Beschwerde gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, der Beschwerde beigelegten, am zugestellten Bescheid. Nach dem gesamten Beschwerdevorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die unzutreffende Anwendung der Bestimmungen des § 252 Abs 1 BAO in ihrem Recht auf Nichtfestsetzung von bzw Aussetzung der EINKOMMENSTEUER verletzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin unterstellt dem angefochtenen Bescheid einen Inhalt, den er gar nicht hat. Sie vermeint nämlich, durch die unzutreffende Anwendung der Bestimmungen des § 252 Abs 1 BAO sei sie in ihrem Recht auf Nichtfestsetzung von bzw Aussetzung der EINKOMMENSTEUER verletzt. Da der angefochtene Bescheid jedoch über die Zurücknahme der Berufung gegen die Vermögensteuerbescheide zum und zum abspricht, hat sich die Beschwerdeführerin mit der von der belangten Behörde gegebenen Begründung in keiner Weise auseinandergesetzt und zeigt somit auch keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid auf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - also auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 524 und 533) - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, daß der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.