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VwGH vom 26.06.1997, 97/09/0161

VwGH vom 26.06.1997, 97/09/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der A-Gesellschaft m.b.H. in E, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl. B3/13113/Nr.060/97 B ABB Nr. 1550 428 Mag.Wo/Eb, betreffend Bescheidbehebung in einer Angelegenheit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom - mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz vom abgewiesen worden war - gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, Bescheide aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei, könnten gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen habe, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf "ein gesetzmäßges Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und auf ein gesetzmäßges Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof" verletzt. Sie bringt dazu vor, aus dem Bescheid (der belangten Behörde) vom - der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid behoben wurde - sei ihr das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erwachsen. Sie habe davon auch Gebrauch gemacht. Der nunmehr angefochtene Bescheid verletzte daher die Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG. Eine amtswegige Bescheidbehebung könne nur in Betracht kommen, wenn kein Rechtsmittel erhoben werde oder die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen sei. (Die Beschwerdeführerin legt im einzelnen dar, welche Auswirkungen eine "Aushöhlung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens" durch die Behörde haben könnte.) Der angefochtene Bescheid verstoße zudem gegen § 20a Abs. 2 AuslBG. Diese Vorschrift bliebe "inhaltsleer und sanktionslos", wenn die vorliegende Bescheidbehebung zugelassen würde.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die Beschwerdeführerin hat gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid (der belangten Behörde) vom Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese Beschwerde wurde zur Zl. 96/09/0122 protokolliert. Mit diesem Bescheid vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und solcherart die von der Beschwerdeführerin beantragte Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wegen Überschreitung der Bundeshöchstzahl (für das Jahr 1996) nicht erteilt.

Der genannte Berufungsbescheid ist in einem Einparteienverfahren ergangen. Entgegen den unzutreffenden Angaben im Rubrum der vorliegenden Beschwerde kam der ausländischen Arbeitskraft mangels erheblicher persönlicher Umstände für die in Rede stehende Versagung der Beschäftigungsbewilligung weder im Verwaltungsverfahren Parteistellung im Sinne von § 21 AuslBG zu, noch kommt für diese die Stellung als Mitbeteiligte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Betracht. Ein Vorbringen dahingehend, daß bzw. aus welchen Erwägungen ein Mehrparteienverfahren vorgelegen sei, wird in der Beschwerde nicht erstattet.

Der Beschwerdeführerin wurden durch den Berufungsbescheid vom Februar 1996 keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt. Vielmehr wurde das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin abgewiesen und damit die begehrte Erlaubnis zur Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft versagt. Der Bescheid vom ist demnach in Ansehung der Beschwerdeführerin als ein belastender Bescheid anzusehen. Der Bestand eines derartigen Bescheides war durch § 68 Abs. 2 AVG nicht geschützt (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage (1995), Rz 658; sowie die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage (1996), Seite 639 ff, wiedergegebene hg. Judikatur). Der Beschwerdeführerin ist aus dem Berufungsbescheid vom demnach kein Recht erwachsen. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 390/74, Slg. N.F. Nr. 8594/A).

Hinsichtlich der Ausführungen zu § 20a AuslBG läßt die Beschwerdeführerin außer acht, daß auch im Berufungsverfahren (vgl. § 20a Abs. 2 leg. cit.) die Verletzung der Entscheidungspflicht zur Folge hat, daß der Arbeitgeber den beantragten Ausländer nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 20b leg. cit. bis zur Zustellung einer Berufungsentscheidung beschäftigen darf.

Die Beschwerdeführerin wurde somit aus den dargelegten Gründen durch den angefochtenen Bescheid (mit dem ein belastender Berufungsbescheid behoben wurde) nicht in den in der Beschwerde geltend gemachten Rechten verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag den angefochtenen Bescheid daher nicht als rechtswidrig zu erkennen (über die Frage der Klaglosstellung der Beschwerdeführerin wurde bereits am im Beschwerdeverfahren zur hg. Zl. 96/09/0122 entschieden).

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.