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VwGH vom 27.05.1999, 99/16/0118

VwGH vom 27.05.1999, 99/16/0118

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 9/1999, S 573 - S 580;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Repa, über die Beschwerde des Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. RV/14-09/99, betreffend Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer übermittelte am per Post 14 Bescheidbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof und entrichtete gemäß § 14 TP 5 und 6 die Eingaben- und Beilagengebühr in Bundesstempelmarken. Diese Beschwerden langten beim Verwaltungsgerichtshof am ein. Über Aufforderung der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes entrichtete der Beschwerdeführer Bundesstempelmarken soweit, dass pro Beschwerde die gemäß § 24 Abs. 3 VwGG, BGBl. I Nr. 88/1997, festgelegte Höhe von S 2.500,-- erreicht wurde. Mit Schreiben vom ersuchte der Beschwerdeführer um Rückerstattung der nachgezahlten Gebühren; dieser Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erstatteten Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Nach Auffassung der belangten Behörde komme es bei der Frage, welche Gebührenbestimmung zur Anwendung gelange, auf das Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof an. Die Neuregelung der Gebührenentrichtung sei am in Kraft getreten; es gehe nicht um die Einhaltung einer Frist, sodass § 33 Abs. 3 AVG nicht zur Anwendung gelange.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Festsetzung der Gebühren gemäß der zur Zeit der Einbringung der Beschwerde geltenden Rechtslage und auf Rückerstattung zufolge Nichtbestehens einer Abgabenschuld verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Gebührengesetz 1957 wurde durch Art. III im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/1997 geändert. Die Änderung des Gebührengesetzes trat am in Kraft; bis dahin lautete § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 wie folgt:

"Der Eingabengebühr unterliegen nicht

1. Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hierfür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist; ..."

Dieser Gesetzeswortlaut erfuhr durch das BGBl. I Nr. 88/1997 folgende Änderung:

"1. Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof, wenn nicht eine Gebühr nach § 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 oder des § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 zu entrichten ist; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;''

Der gleichfalls am in Kraft getretene § 24 Abs. 3 VwGG (§ 73 VwGG) hat folgenden Wortlaut:

"(3) Für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich der Beilagen -, ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2 500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Die Stempelmarken sind durch amtliche Überstempelung mit einer Amtsstampiglie des Gerichtshofes so zu entwerten, dass der Stempelaufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der postamtlich bestätigte Nachweis der Beschwerdeschrift anzuschließen; eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer ist nur nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des Gerichtshofes möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der Einlaufstelle zu bescheinigen, dass die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung nachgewiesen wurde. Im Übrigen gelten - mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist, obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die Gebühr ist eine ausschließliche Bundesabgabe."

Der neue § 24 Abs. 3 VwGG stellt wie schon § 11 Z. 1 GebG hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld auf den Zeitpunkt der Überreichung ab; zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist alleine die Frage strittig, ob das Tatbestandsmerkmal "Überreichung" schon durch die Postaufgabe, oder erst durch das Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer führt seinen Standpunkt, dass das Tatbestandsmerkmal "Überreichung" schon mit der Abgabe an die Post erfüllt sei, eine Reihe von Belegstellen aus der Literatur an. Damit hat sich zuletzt Fellner im Kommentar zum Gebührengesetz, § 11 GebG, Ergänzung L, Jänner 1999, 2 L wie folgt auseinander gesetzt:

"In der Literatur wird für den Fall Übersendung einer Eingabe auf dem Postweg die Auffassung vertreten, dass die "Überreichung" bereits mit der Postaufgabe erfolgt ist. Soweit als Stütze für diese Auffassung die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen 2131, 2340/75 (vgl. u.a. die Nachbemerkung Arnold im AnwBl. 1977, 310), herangezogen wird, ist - abgesehen davon, dass aus dem Erkenntnis der tatsächliche Sachverhalt nur undeutlich zu erkennen ist - darauf zu verweisen, dass die Aussage zu § 11 Z 1 GebG nur die Kostenentscheidung betrifft; da von einer Kostenentscheidung aber ohne Befassung eines verstärkten Senats abgegangen werden kann (vgl. § 13 Abs. 2 VwGG), kann ihr keine Relevanz zugesprochen werden. Die aus § 33 Abs. 3 AVG bzw. § 108 Abs. 4 BAO abgeleitete Auffassung, die Post sei gleichsam als verlängerter Arm der Stelle, an die die Eingabe gerichtet ist, zu verstehen (vgl. u.a. Frotz/Hügel/Popp, GebG, § 14 TP 6, 28 f), erscheint durch den Umstand, dass das staatliche Postmonopol de facto aufgegeben worden ist, obsolet. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass nach den Fristenregelungen des § 33 Abs 3 AVG bzw. § 108 Abs. 4 BAO die Tage des Postenlaufes in eine Frist eingerechnet werden, für die Auffassung, dass im Falle der Benutzung des Postweges die Überreichung der Eingabe erst mit dem tatsächlichen Einlangen der Eingabe bei der Behörde erfolgt ist. Hat nämlich der Gesetzgeber im § 33 Abs. 3 AVG bzw. § 108 Abs. 4 BAO die Nichteinrechnung des Postenlaufes ausdrücklich bestimmt, so ist er offenkundig davon ausgegangen, dass die "Post" nicht der "verlängerte Arm" der Behörde ist, weil diese Bestimmung dann überflüssig wäre. Die Frage der Überreichung der Eingabe iSd § 11 Z. 1 GebG stellt sich aber keineswegs als Frage nach einer Frist dar, sodass die Bestimmungen des § 33 Abs. 3 AVG bzw. § 108 Abs. 4 BAO unanwendbar sind. Unter Überreichung einer Eingabe außerhalb einer bestehenden Frist ist aber notwendigerweise das Einlangen derselben bei der Behörde zu verstehen (in diesem Sinne zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde Verwaltungsgerichtshof vom , Zl. 91/17/0039 und z.B. vom , Zl. 93/13/0242)."

In den zuletzt zitierten hg. Beschlüssen ging es jeweils um Säumnisbeschwerden, die zurückgewiesen wurden; es wurde ausgeführt, dass die Säumnisbeschwerde nicht schon durch die Postaufgabe, sondern erst beim Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof "erhoben" im Sinne des Art. 132 B-VG.

Der Beschwerdeführer versucht nun, das von ihm gewünschte Interpretationsergebnis aus dem Umstand abzuleiten, dass im § 27 VwGG bzw. Art. 132 B-VG vom "Erheben" der Beschwerde, im § 24 Abs. 3 VwGG aber von der "Überreichung" die Rede sei. Dies überzeugt jedoch nicht. Mit der Verwendung des Begriffes "Überreichung" in BGBl. I Nr. 88/1997 folgte der Gesetzgeber bloß der bisherigen Terminologie des GebG; dass damit ein Gegensatz zu dem die Voraussetzungen der Erhebung einer Säumnisbeschwerde regelnden Art. 132 B-VG verwendeten Begriff der "Erhebung" geschaffen werden sollte, ist in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr gelten die Erwägungen, die der Verwaltungsgerichtshof im schon genannten Beschluss vom dargelegt hat auch hier:

§ 33 AVG regelt lediglich den Fristenlauf; etwa hinsichtlich der Frist des § 26 VwGG wird festgesetzt, dass die Tage des Postenlaufes in die sechwöchige Beschwerdefrist nicht eingerechnet werden. Das hat nichts damit zu tun, wann bzw. wodurch eine Beschwerde im Sinne des seinerzeitigen § 11 GebG oder des nunmehrigen § 24 Abs. 3 VwGG "überreicht" ist; folgte man dem Standpunkt des Beschwerdeführers, dass die Übergabe an die Post jeweils schon die Überreichung bedeute, dann bedürfte es tatsächlich einer Regelung wie der des § 33 Abs. 3 AVG nicht. Vielmehr musste gerade weil mit der Übergabe an die Post noch keine Überreichung erfolgt, eine derartige Bestimmung geschaffen werden, um für die Partei die Ausnützung der Frist in vollem Umfang zu gewährleisten.

"Überreicht" wurden die hier gegenständlichen Beschwerdeschriften erst am ; ob sie fristgerecht überreicht worden sind, hat damit nichts zu tun; dies war allenfalls unter Anwendung des § 33 Abs. 4 AVG zu beantworten.

Somit ließ schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gem § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am