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VwGH vom 05.10.1994, 94/15/0149

VwGH vom 05.10.1994, 94/15/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der G-Gesellschaft m.b.H. i.L. in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 7 - 983/16/94, betreffend Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom hatte die belangte Behörde Anträge der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO abgewiesen. Sie hatte unter anderem die Auffassung vertreten, der Bewilligung der Aussetzung stehe ein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtetes Verhalten der Abgabepflichtigen im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO entgegen.

Dieser Bescheid war mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/15/0084, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden; zur weiteren Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf dieses Vorerkenntnis verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wies die belangte Behörde den Aussetzungsantrag der Beschwerdeführerin neuerlich ab. Begründend legte sie dar, der Geschäftsführer (nunmehr Liquidator) der Beschwerdeführerin sei mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und der versuchten Vollstreckungsvereitelung nach den §§ 15, 162 Abs. 1 und 2 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden. Er habe in der Zeit von Mai bis Juli 1992 in Wien Franz G. zur Herstellung von neun falschen Urkunden bestimmt, nämlich Abrechnungsbestätigungen des Dorotheums Wien über Vermittlungskäufe unter Anführung (im einzelnen genannter) unrichtiger Käufer, wobei der Vorsatz bestand, daß diese Urkunden zur Vorlage beim Finanzamt Lilienfeld verwendet werden. Er habe am 9. Juli bzw. in Lilienfeld als Schuldner des Finanzamtes Lilienfeld über eine Finanzschuld in Höhe von S 800.000,-- Bestandteile seines Vermögens, nämlich Motorschiffe im Wert von S 45.600,-- und S 24.000,--, einen Zweiachsanhänger im Wert von S 21.600,--, einen Lastkraftwagen im Wert von S 7.200,--, eine Zugmaschine im Wert von S 26.400,--, einen Einachsanhänger im Wert von S 30.000,--, einen Personenkraftwagen im Wert von S 30.000,--, einen Lastkraftwagen im Wert von S 48.000,-- und eine Mannschaftshütte im Wert von S 7.200,-- durch Vorlage dieser falschen Urkunden des Dorotheums Wien, daß diese Gegenstände nicht in seinem Eigentum stünden, zu verheimlichen versucht, um dadurch die Befriedigung des Gläubigers Finanzamt Lilienfeld durch Zwangsvollstreckung zu vereiteln bzw. zu schmälern. Daraus ergebe sich, daß das Verhalten der Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet sei, was nach § 212a Abs. 2 lit. c BAO der Aussetzung entgegenstehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Die Beschwerde vertritt die Auffassung, die belangte Behörde habe mit der Wiedergabe des Spruches des oben erwähnten Urteiles ihrer Begründungspflicht nicht entsprochen. Dem ist unter Hinweis auf die Ausführungen im Vorerkenntnis, die die Anforderungen an die Begründung eines solchen Bescheides betreffen, entgegenzuhalten, daß dem angefochtenen Bescheid sowohl entnommen werden kann, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, als auch, auf welcher Grundlage sie zu diesen Feststellungen gelangte. Der Vorwurf des Begründungsmangels trifft daher nicht zu.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Verurteilung ihres Geschäftsführers (Liquidators) sei ihr von der belangten Behörde nicht vorgehalten worden, ist nicht ersichtlich, daß die belangte Behörde bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Die Beschwerdeführerin trägt nämlich vor, sie hätte im Falle eines entsprechenden Vorhaltes darauf hinweisen können, daß zwischenzeitig sämtliche Fahrnisse - insbesondere auch die im Strafurteil angeführten - versteigert und der Erlös zur Tilgung der Abgabenverbindlichkeiten verwendet worden sei. Aus dem (gemeint offenbar: auf die urteilsgegenständlichen Fahrnisse bezogenen) Verhalten des Liquidators könne somit keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben abgeleitet werden.

Mit diesen Darlegungen verkennt die Beschwerde, daß die zwischenzeitige Versteigerung jener Fahrnisse, die der Liquidator der Beschwerdeführerin durch das festgestellte Verhalten der Zwangsvollstreckung zu entziehen trachtete, der Annahme eines Verhaltens des Abgabepflichtigen, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet ist, nicht entgegensteht. Es kommt im gegebenen Zusammenhang nicht - wie der Beschwerde offenbar vorschwebt - darauf an, ob dem Abgabepflichtigen Verfügungen über bestimmte in Exekution gezogene Vermögensgegenstände noch möglich sind; entscheidend ist vielmehr, ob ein Sachverhalt vorliegt, der die Schlußfolgerung der Abgabenbehörde zu tragen vermag, das Verhalten des Abgabenpflichtigen sei auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet. Die Beschwerde trägt nichts vor, was die entsprechende Annahme der belangten Behörde angesichts der festgestellten Vorgangsweise des Liquidators der Beschwerdeführerin rechtswidrig erscheinen lassen könnte. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.