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VwGH vom 04.09.2003, 2003/21/0125

VwGH vom 04.09.2003, 2003/21/0125

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/21/0140 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des C, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Hadikgasse 104, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. Fr 829/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein bis befristetes Aufenthaltsverbot.

Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei illegal, unter Umgehung der Grenzkontrolle, ohne Reisedokument nach Österreich eingereist und sei dabei von Grenzüberwachungsorganen aufgegriffen worden. Die Einreise sei mit Hilfe von Schleppern erfolgt und der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er könne die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Da er seinen Asylantrag (erst) unmittelbar nach dem fremdenpolizeilichen Aufgriff gestellt habe, falle er nicht unter das Schutzregime des § 21 Abs. 1 Asylgesetz 1997. Von mittellosen Personen gehe, auch wenn es sich um Asylwerber handle, eine nicht zu unterschätzende Gefahr im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG aus. Am schwersten wiege dabei die Gefahr, dass sich mittellose Personen den Lebensunterhalt durch kriminelle Machenschaften verschaffen könnten; darüber hinaus könnten sie einer österreichischen Gebietskörperschaft auch wirtschaftlich zur Last fallen. Diese Gefahr mache im Zusammenhang mit der illegalen Einreise unter Zuhilfenahme von Schleppern sowie dem mangelnden Reisedokument die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich; dies gelte auch unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums nach § 36 Abs. 1 FrG. Die asylrechtlichen Interessen des Beschwerdeführers scheinen nach § 21 Abs. 2 Asylgesetz 1997 ausreichend geschützt; als Asylwerber genieße er ohnehin einen Schutz vor Abschiebung. Den Interessen von erst vor kurzem illegal nach Österreich eingereisten Fremden könne nicht jenes Gewicht beigemessen werden, wie es möglicherweise bei rechtmäßig eingereisten und längere Zeit legal aufhältig gewesenen Personen der Fall sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, dass er über keine Mittel zur Sicherung seines Unterhalts verfüge. Demnach durfte die belangte Behörde aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die Gefahr ableiten, dass er seinen Unterhalt im Weg strafbarer Handlungen zu finanzieren versuche und/oder die Republik Österreich finanziell belaste (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/21/0158). Für diese Gefährlichkeitsprognose ist es nicht erforderlich, dass der Fremde bereits tatsächlich straffällig geworden oder einer österreichischen Gebietskörperschaft wirtschaftlich zur Last gefallen ist.

Die Beschwerde spricht in erster Linie die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Asylgesetz 1997 an, der zufolge ein Aufenthaltsverbot nach § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG nicht erlassen werden darf, wenn der Asylwerber eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung besitzt und den Asylantrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht (Z. 1) oder den Antrag anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihm sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt hat (Z. 2). Eine Antragstellung im Sinn des § 21 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 1997 bedarf einer initiativ herbeigeführten Grenzkontrolle, welche die Einhaltung der Bestimmungen über die Grenzkontrollpflicht verlangt, der zufolge die Person, die einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, innerhalb des Grenzkontrollbereichs verpflichtet ist, sich ohne unnötigen Aufschub und unter Einhaltung der vorgegebenen Verkehrswege an der dafür vorgesehenen Stelle innerhalb des Grenzkontrollbereiches zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/21/0110). Dass der Beschwerdeführer den Grenzübertritt auf diese Weise vorgenommen hat, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Ihm kommt somit die Schutzbestimmung des § 21 Abs. 1 leg. cit. - unabhängig vom Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung - nicht zugute.

Mit dem Hinweis, dass gemäß Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention Flüchtlinge wegen illegaler Einreise oder illegaler Anwesenheit nicht bestraft werden dürften, übersieht die Beschwerde, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/18/0134). Mit der belangten Behörde ist darauf hinzuweisen, dass dem Schutzbedürfnis eines Asylwerbers durch § 21 Abs. 2 Asylgesetz 1997 entsprochen wird, dem zufolge ein Asylwerber nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf.

Die Bestimmung des § 37 FrG wird in der Beschwerde nicht angesprochen. Da sich der Beschwerdeführer unbestritten erst kurze Zeit in Österreich aufhält und familiäre Bindungen im Inland nicht behauptet werden, ist mit dem Aufenthaltsverbot kein Eingriff in sein Privat- oder Familienleben verbunden, weshalb weder eine Beurteilung des dringenden Bedarfs der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 37 Abs. 1 FrG noch eine Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmen ist. Weiters kann kein Umstand gesehen werden, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Gebrauch zu machen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am