VwGH vom 25.06.1998, 94/15/0144

VwGH vom 25.06.1998, 94/15/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des H L in G, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Albrechtgasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , B 123-10/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung von der Art und Höhe nach bestimmten Abgabenschulden (idF: Aussetzungsbescheid). Der Aussetzungsbescheid enthält nach der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, "Aussetzungszinsen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 212a Abs 9 der Bundesabgabenordnung mit gesondertem Bescheid angefordert".

In der gegen den Aussetzungsbescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, nach der Rechtsmittelbelehrung sei als Hinweis angeführt, Aussetzungszinsen würden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 212a Abs 9 BAO mit gesondertem Bescheid angefordert werden. Er erhebe dagegen Berufung, daß ihm für den Fall des nicht vollständigen Obsiegens für die ausgesetzten Abgabenschulden Aussetzungszinsen vorgeschrieben werden würden. Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen sei nämlich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungswidrig.

Das Finanzamt wies die Berufung zurück (idF: Zurückweisungsbescheid), wobei es zur Begründung unter Hinweis auf § 93 BAO ausführte, lediglich der Spruch eines Bescheides erwachse in Rechtskraft. Nur dieser könne bekämpft werden. Da der Hinweis auf die mögliche spätere Anforderung von Aussetzungszinsen nicht Bestandteil des Spruches des Aussetzungsbescheides sei, erweise sich die Berufung als unzulässig.

In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, der Aussetzungsbescheid spreche nach seinem Gesamtinhalt auch über die Verpflichtung zur Zahlung von Aussetzungszinsen ab, weswegen die Berufung gegen den Aussetzungsbescheid zulässig sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid unter Hinweis auf §§ 93 und 273 Abs 1 BAO mit der Begründung ab, nur der Spruch eines Bescheides erlange rechtliche Geltung und könne somit allenfalls rechtsverletzend sein. Es sei daher nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig und somit anfechtbar. Der Aussetzungsbescheid beinhalte ua den Hinweis, Aussetzungszinsen würden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 212a Abs 9 BAO mit gesondertem Bescheid angefordert werden. Ein bescheidmäßiger Anspruch, der die Verpflichtung zur Zahlung von Aussetzungszinsen dem Grund nach beinhalte, könne diesem Hinweis jedoch nicht entnommen werden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem nach dem ablehnenden Beschluß vom , B 514/94-3, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf meritorische Entscheidung seiner Berufung gegen den Aussetzungsbescheid verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Spruch eines Bescheides ist die Willenserklärung der Behörde, in dem der normative Gehalt der behördlichen Erledigung zum Ausdruck kommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, vermag lediglich der die Rechte einer Partei gestaltende oder feststellende Teil eines Bescheides, nämlich sein Spruch, eine Rechtsverletzung zu bewirken.

Der Spruch des Aussetzungsbescheides beinhaltet bloß die Feststellung, die Aussetzung der Einhebung von der Art und Höhe nach bestimmten Abgabenschulden wird bewilligt. Der im Aussetzungsbescheid enthaltene Hinweis, Aussetzungszinsen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 212a Abs 9 BAO mit gesondertem Bescheid angefordert, hat keinen normativen Gehalt. Vielmehr handelt es sich bei diesem Hinweis - was sich überdies aus der Gliederung des Aussetzungsbescheides und dem Wort "Hinweis" ergibt - um eine formlose Mitteilung, die eine Rechtsbelehrung bzw einen Hinweis auf § 212a Abs 9 BAO darstellt.

Da der Hinweis im Aussetzungsbescheid nicht Bestandteil des Spruches ist, erweist sich der Bescheid der belangten Behörde als mit der Rechtslage im Einklang stehend.

Die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde nicht konkretisiert und findet auch in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Deckung.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.