zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 24.01.2001, 99/16/0092

VwGH vom 24.01.2001, 99/16/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Gemeinde B, vertreten durch Klement-Schreiner, Rechtsanwaltskanzlei in Graz, Kaiserfeldgasse 29/III, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ 7-485-76/98-5, betreffend Befreiung von Grundsteuer (mitbeteiligte Partei: Karl Ertl, Wien 23, Packesgasse 28), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom wurde dem Mitbeteiligten für das Grundstück Nr. 1048/37, Katastralgemeinde Blaindorf mit Wirkung vom eine zwanzigjährige Befreiung von der Grundsteuer im Ausmaß von 96 vH gewährt.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Blaindorf vom wurde dieser Bescheid vom gemäß § 220 Abs 2 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1976 müsse eine neuerrichtete Wohnung unter anderem für die dauernde Bewohnung bestimmt sein. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gelte eine Wohnung als für die dauernde Bewohnung bestimmt, wenn sie nachweislich zur Befriedigung eines ganzjährigen Bedarfs des Eigentümers oder Mieters, einer ihnen nahestehenden Person oder deren Dienstnehmer dient. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil das Wohnhaus vom Mitbeteiligten nicht dauernd bewohnt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte den Rechtsbehelf der Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf Art II Z 2 der Steiermärkischen Grundsteuerbefreiungsgesetz-Novelle 1984, wonach auch rechtskräftig erteilte Steuerbefreiungen für die restlichen Kalenderjahre des Befreiungszeitraumes für beendet erklärt werden können, soweit die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Art I Z 1 dieser Novelle nicht zutreffen. Die Erklärung, dass die Steuerbefreiung beendet sei, könne nur für den restlichen Zeitraum, also nur pro futuro vorgenommen werden. Dies folge aus dem Wortlaut des Gesetzes, da nicht der Ausdruck "widerrufen werden" gebraucht worden sei. Es sei daher "wegen Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes aus formalrechtlichen Gründen spruchgemäß zu entscheiden" gewesen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem Recht verletzt, Bescheide gemäß § 220 Abs. 2 Stmk. LAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der nur schwer verständlichen Begründung des angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde offenbar davon ausgegangen, im Sinne des Art. II Z. 2 der Steiermärkischen Grundsteuerbefreiungsgesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 53, könne eine Befreiung von der Grundsteuer für abgelaufene Zeiträume nicht aberkannt werden. Damit verkennt sie aber sowohl den dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Sachverhalt als auch den Inhalt des bei der belangten Behörde mit Vorstellung angefochtenen Bescheides des Gemeinderates:

Mit dem Bescheid des Gemeinderates vom wurde der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters gemäß § 220 Abs. 2 Stmk. LAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Gemeinderat ging dabei unwidersprochen davon aus, dass das in Rede stehende Grundstück nicht für die dauernde Bewohnung iS des § 1 Abs 3 Z 1 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976, LGBl Nr. 40, vorgesehen ist, sodass die mit dem erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Zuerkennung der Grundsteuerbefreiung dem Gesetz widersprach. Der von der belangten Behörde als Vorstellung gewertete Schriftsatz des Mitbeteiligten enthielt im Übrigen keine Ausführungen zur Sach- und Rechtslage. Dass die Behörde dabei in der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktenteilen von inhaltlichen Ausführungen des Vorstellungswerbers ausging, konnte dahin stehen. Ungeachtet dessen ging die belangte Behörde an anderer Stelle der Begründung ihres Bescheides selbst davon aus, dass die Voraussetzungen für die Grundsteuerbefreiung nicht erfüllt sind. Daraus folgt aber, dass der Bescheid des Gemeinderates, dessen Spruch sich darauf beschränkte, die Zuerkennung der Grundsteuerbefreiung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, dem Gesetz entsprach.

Hingegen hat die belangte Behörde damit, dass sie ihren Bescheid im Wesentlichen auf Art. II des Landesgesetzes LGBl. Nr. 53/1984 stützte, den Regelungsinhalt dieser Gesetzesbestimmung verkannt. Diese Bestimmung enthält den zeitlichen Anwendungsbereich der Änderungen des Steiermärkischen Grundsteuerbefreiungsgesetzes durch den Art. I dieses Landesgesetzes. Diese Änderungen waren nach Art. II Z. 1 auf alle im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Steuerbefreiungsverfahren anzuwenden. Nach Z. 2 dieser Gesetzesstelle konnten auch bereits rechtskräftig erteilte Steuerbefreiungen für die restlichen Kalenderjahre des Befreiungszeitraumes für beendet erklärt werden. Mit dieser Bestimmung wurde aber - wie von der Beschwerdeführerin im Ergebnis zutreffend erkannt worden ist - keineswegs andauernd anzuwendendes Recht geschaffen; vielmehr war diese Bestimmung nach ihrem eindeutigen Inhalt ausschließlich auf solche Fälle anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des In-Kraft-tretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 53/1984 eine Grundsteuerbefreiung bereits rechtskräftig zuerkannt worden ist. Abgesehen davon, dass es sich bei dem durch den angefochtenen Bescheid aufgehobenen Bescheid eben nicht um einen Grundsteuerbefreiungsbescheid, sondern vielmehr seinerseits um einen Aufhebungsbescheid gehandelt hat, ist völlig unergründlich, wieso die belangte Behörde die angeführte Übergangsbestimmung auf einen weit danach verwirklichten Sachverhalt (Art- und Wertfortschreibung zum ) angewendet hat.

Aus den angeführten Gründen erwies sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am