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VwGH vom 20.11.1996, 94/15/0142

VwGH vom 20.11.1996, 94/15/0142

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der W Bergbau- und Hüttengesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B 48-10/92, betreffend Gewerbesteuermeßbetrag für die Jahre 1985 bis 1990 und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1983 und 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin leistete im Streitzeitraum auf Grund vertraglicher Bestimmungen für den Abbau von Wolframerz von im Land Salzburg gelegenen Liegenschaften an zwei in Deutschland lebende Professoren Entgelte, welche sich aus Tonnenzinsen (S 8,45 Tonne des aus dem Vorkommen geförderten Roherzes) und Gewinnanteilen (6,25 % des in bestimmter Weise zu berechnenden Anteiles am Jahresgewinn aus den Bergbauerzeugnissen) zusammensetzten.

Anläßlich von abgabenbehördlichen Prüfungen vertrat das Finanzamt die Auffassung, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei der Beschwerdeführerin die Verwertung von Rechten gestattet worden. Es lägen Abbauverträge vor. Ausgehend davon rechnete es bei Ermittlung des Gewerbeertrages der Beschwerdeführerin für die Streitjahre gemäß § 7 Z. 8 GewStG die halben Entgelte für die Überlassung der in Rede stehenden Rechte dem jeweiligen Gewinn hinzu.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen; dies im wesentlichen mit der Begründung, einerseits lägen alle Elemente eines Bestandvertrages vor, nämlich jeweils ein unverbrauchbares, als Bestandsache geeignetes Recht, welches vertraglich gegen ein bestimmtes Entgelt auf eine gewisse (wenn auch unbestimmte) Zeit (Einstellung des Erzabbaues) zum Gebrauch (Erlangung der Bergwerksberechtigung und Ausschluß Dritter von der Gewinnung und Aneignung bergfreier Mineralien in den von den Freischürfen überdeckten Erzlagern) überlassen worden sei. Andererseits sei der Begriff der "Miet- und Pachtzinse" gemäß § 7 Z. 8 GewStG nicht im Sinne von Bestandzinsen nach bürgerlichem Recht auszulegen, sondern erfasse grundsätzlich jedes Entgelt für die Nutzung fremder Wirtschaftsgüter.

Mit Beschluß vom , B 49/94-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, "daß die Zahlungen für die Einräumung der Abbaurechte keine Hinzurechnungspflicht gemäß § 7 Z. 8 GewStG begründen", verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß der für den Streitzeitraum noch anzuwendenden Bestimmung des § 7 Z. 8 GewStG ist die Hälfte der Miet- und Pachtzinse für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinnes abgesetzt wurden. Dies gilt nicht, soweit die Miet- oder Pachtzinse beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind.

Daß der Tatbestand des letzten Satzes der eben zitierten Gesetzesstelle im Beschwerdefall nicht erfüllt ist, hat die Beschwerdeführerin schon im Abgabenverfahren ausdrücklich eingeräumt. Im übrigen ist folgendes zu bemerken:

Mit der Frage der gewerbesteuerlichen Behandlung von Abbauverträgen hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt befaßt. In seinem Erkenntnis vom , Zl. 125/69, welches einen Fall betraf, in dem das Entgelt für die Einräumung der Abbauberechtigung mit einem bestimmten Kubikmeterpreis des abgebauten Materials bemessen war, hat der Gerichtshof derartige Abbauverträge als Miet- bzw. Pachtverträge im Sinne des § 7 Z. 8 GewStG beurteilt und dabei auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Frage der Hinzurechnungen gemäß dieser Gesetzesstelle nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechtes zu erfolgen habe. Das Einkommensteuergesetz enthalte in § 21 EStG 1967 (entspricht § 28 EStG 1972 und 1988) Bestimmungen darüber, welche Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusehen seien. Es habe dabei nicht etwa den zivilrechtlichen Begriff der Pacht einfach übernommen und diesem Begriff noch einige besonders angeführte Tatbestände hinzugefügt. Vielmehr lasse § 21 EStG 1967 (§ 28 EStG 1972 und 1988) in der in seinen Bestimmungen enthaltenen Aufzählung der Erscheinungsformen "der Vermietung und Verpachtung" erkennen, daß der hier behandelte steuerliche Begriff einen wesentlich umfassenderen Inhalt habe als nach bürgerlichem Recht. Dies ergebe sich daraus, daß das Einkommensteuergesetz der steuerlichen Erfassung wirtschaftlicher Tatbestände diene und aus diesem Grund sich vielfach nicht damit begnüge, an zivilrechtliche Formen und Beurteilungen anzuknüpfen.

Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 83/14/0201, auf dem Boden des § 28 EStG 1972 bestätigt.

Der Gerichtshof sieht sich auch durch die nunmehrigen Beschwerdeausführungen nicht veranlaßt, den Begriff der Miet- und Pachtzinse im § 7 Z. 8 GewStG im Sinne des bürgerlichen Rechtes auszulegen. Dementsprechend ist für den vorliegenden Fall entgegen dem Beschwerdestandpunkt nicht ausschlaggebend, 3aß Abbauverträge nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl. hiezu etwa die Entscheidung des ) nicht als Bestandverträge im Sinne der §§ 1090 f ABGB anzusehen sind. Auch aus der hg. Judikatur zu § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1972 ist für die Beschwerde deshalb nichts zu gewinnen, weil diese Gesetzesstelle anders als die im Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 7 Z. 8 GewStG nicht zu einer mit dem Einkommensteuerrecht konform gehenden Auslegung zwingt und hiebei auch der die Gewerbesteuer kennzeichnende Objektsteuercharakter nicht zu berücksichtigen ist.

Da auch kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, mußte die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.