VwGH vom 20.11.1996, 94/15/0138
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der R. Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch den im Wege der Verfahrenshilfe beigegebenen Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B 126-10/93, betreffend Alkoholabgabe für die Jahre 1984 bis 1987, Umsatzsteuer für die Jahre 1985 bis 1987 sowie Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1986 und 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die im Spruch genannten Abgaben nach "Schätzung des Umsatzes auf Basis der erklärten Entgelte und unter Berücksichtigung von Umsatzkürzungen" festgesetzt.
Während die Berechtigung der belangten Behörde zur schätzungsweisen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der oben genannten Abgaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht strittig ist, sieht die Beschwerde die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für diese Abgaben als unrichtig an. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erblickt sie darin, daß die belangte Behörde bei ihrer Schätzung unzulässigerweise Brutto- und Nettoumsätze vermischt habe. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liege darin, daß die belangte Behörde die im Abgabenverfahren geforderte "neuerliche Einvernahme" von Frau W. nicht durchgeführt habe.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die von der Beschwerde behauptete Vermischung von Brutto- und Nettoumsätzen in der Begründung des angefochtenen Bescheides fällt nicht der belangten Behörde, sondern der Beschwerde selbst zur Last. Abgesehen davon, daß die Beschwerde übersieht, daß die als fehlerhaft angesehene Berechnung der belangten Behörde der dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Begründung zufolge lediglich dazu diente, eine Verkürzung der erklärten Umsätze der Beschwerdeführerin im Streitzeitraum aufzuzeigen, nicht aber den anschließend dargestellten Schätzungsvorgang zu untermauern, zieht die Beschwerde aus der Gegenüberstellung des kalkulierten BRUTTOumsatzes im Jahr 1986 in Höhe von S 789.813,-- und eines Teiles des in der Umsatzsteuererklärung für dieses Jahr ausgewiesenen NETTOumsatzes von S 774.191,-- den Schluß, die in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1986 erklärten (Netto-)umsätze seien bis auf einen Betrag von rund S 15.000,-- richtig fatiert worden; damit werden aber miteinander nicht vergleichbare Beträge einander gegenübergestellt. Aus der von der belangten Behörde zum Nachweis der Schwarzgeschäfte der Beschwerdeführerin im Jahr 1986 angestellten Berechnung ergibt sich hingegen schlüssig ein sonst nicht erklärbarer Minderbetrag gegenüber den von der Beschwerdeführerin fatierten Umsätzen von rund S 182.000,--. Infolgedessen kann nicht davon die Rede sein, daß dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes anhaftet.
Auch die Verfahrensrüge ist schon deshalb unbegründet, weil die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage die in der Beschwerde behauptete Zeugeneinvernahme im Abgabenverfahren nicht beantragt hat. Darüberhinaus hat die belangte Behörde aus dem Ergebnis der seinerzeitigen Zeugeneinvernahme von Frau W. - daß sie nämlich als Beauftragte des ehemaligen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in einem bestimmten Zeitraum Erlöse in die Aufzeichnungen nur verkürzt aufgenommen habe - ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung auf Erlösverkürzungen auch außerhalb des von der Zeugin beurteilten Zeitraumes geschlossen.
Auf Grund des Gesagten mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 42 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.